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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: IV B 26/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beigeladene (X) gründete am 23. Dezember 2002 die X-KG (im Folgenden auch: KG 3; Gesellschaftszweck: u.a. Vermietung von Grundbesitz an die Y-Gruppe), die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), an der er als alleiniger Kommanditist beteiligt war. Zugleich hielt er sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2002 trat Z --der Vater des Beigeladenen-- der KG 3 als weiterer Kommanditist mit einer Einlage von 100 € bei. Z war darüber hinaus alleiniger Kommanditist der KG 2, zu deren Vermögen Grundstücke gehörten, die an eine von der KG 1 geführte Maschinenfabrik verpachtet waren. Mit weiterem Vertrag vom 27. Dezember 2002 übereignete Z dem X die Grundstücke zu Alleineigentum, verbunden mit der Erklärung, dass "ausschließlich aus steuerlichen Gründen die (zur Übertragung anstehenden) Grundstücke in das Sonderbetriebsvermögen des Z (bei der KG 3) übertragen werden sollen" (gemeint: zum Zwecke der Fortführung der Buchwerte der Grundstücke gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz oder § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung --EStG--). Im Anschluss hieran übertrug Z mit derselben Urkunde seinem Sohn den soeben erworbenen Kommanditanteil an der KG 3; im Gegenzug verpflichtete X sich zu monatlichen Zahlungen in Höhe von 5 000 € auf die Lebenszeit des Z ("dauernde Last").

Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Mitunternehmerstellung des im August 2004 verstorbenen Z nicht mehr an und änderte dementsprechend den für das Streitjahr (2002) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass anhand der Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit erkennbar wird. Zudem bedarf es Ausführungen dazu, dass die als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist; hat das Finanzgericht (FG) sein Urteil auf mehrere tragende Gründe gestützt, so ist hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend zu machen (vgl. zu allem Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28 f., 32, jeweils m.umf.Nachw.).

Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie ist im Stile einer Revisionsbegründung gefasst und benennt eine Vielzahl abstrakter Rechtsfragen im Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen an die Mitunternehmerstellung des an einer Personengesellschaft nur kurzfristig beteiligten Gesellschafters. Offen bleibt hierbei --mangels Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz-- nicht nur, ob und in welcher Hinsicht die von der Klägerin benannten rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung sind; hinzu kommt, dass die Klägerin es versäumt hat, sich mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung zu befassen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32).

Zum anderen ist der Vortrag auch deshalb unschlüssig, weil nach dem Urteil des FG selbst dann, wenn die Mitunternehmerstellung des Z anzuerkennen sein sollte, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliegt. Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, auch bezüglich dieser tragenden Begründung des vorinstanzlichen Urteils das Vorliegen zumindest eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen. Auch hieran fehlt es indes, da die Beschwerdeschrift insoweit lediglich behauptet, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nicht erfüllt seien und das FG deshalb eine Vorschrift des Bundesrechts (hier: § 42 AO) fehlerhaft ausgelegt habe (vgl. insoweit Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, § 116 Rz 34).



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