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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: IV B 29/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Sachaufklärungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

a) Insoweit ist noch § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und die dazu ergangene Rechtsprechung anzuwenden, denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) wurde dem Kläger am 30. Dezember 1999 zugestellt (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

b) Der Kläger hat vorgetragen, das FG habe es versäumt, Tatsachenfeststellungen zu Art und Ausstattung des Büros, zu seiner Nutzung und seiner "Dominanz" gegenüber der Wohnung zu treffen.

Da es sich bei Unterlassung einer Beweisaufnahme um einen verzichtbaren Mangel handelt, hätte der Kläger vortragen müssen, dass er diesen Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können. Eine solche Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) enthält die Beschwerdeschrift des Klägers nicht.

2. Soweit der Kläger Divergenz zu Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) gerügt hat, kann seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Auch insoweit ist noch § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und die dazu ergangene Rechtsprechung anzuwenden (s. zu 1. a).

a) Entgegen der Auffassung des Klägers weicht die Vorentscheidung nicht von den angeführten Entscheidungen des BFH ab. Unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 7. Dezember 1988 X R 15/87 (BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, 423), vom 19. September 1990 X R 110/88 (BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208) und vom 21. März 1995 XI R 93/94 (BFH/NV 1995, 875) hat der Kläger vorgetragen, die Entscheidung, ob eine der arbeitnehmerischen Stellung vergleichbare Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer vorliege, werde vom BFH nicht allein nach dem Fahrtenbuch oder der räumlichen Einbindung des Arbeitszimmers in den privaten Bereich getroffen. Maßgebend seien auch Art und Umfang der dort ausgeübten Tätigkeit sowie die Ausstattung und Dominanz des Arbeitsbereichs "Arbeitszimmer" gegenüber der Wohnung.

b) Soweit sich die Vorentscheidung für die Frage der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Klägers mit der eines Arbeitnehmers auf die durch das Fahrtenbuch ausgewiesenen Fahrten zur Fa. N gestützt hat, handelt es sich um das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung, die mit abstrakten Rechtssätzen aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen nicht in Widerspruch steht. Abgesehen davon, dass allein zwei der vom Kläger angeführten Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangten, das Arbeitszimmer sei im jeweiligen Fall nicht Betriebsstätte der (dortigen) Kläger gewesen, steht die Vorentscheidung auch nicht in Widerspruch zu diesen Urteilen und der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung des Arbeitszimmers von der Betriebsstätte.

So hat der BFH in BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421 ausgeführt, ein häusliches Arbeitszimmer verdanke --ungeachtet seiner Lage und Beschaffenheit im Einzelfall-- seine Qualifikation als "häusliches" Arbeitszimmer der Zugehörigkeit zum Wohnhaus oder zur Wohnung des Steuerpflichtigen und damit zu dessen privatem Bereich. Das Eingebundensein in die Privatsphäre werde durch die berufliche oder betriebliche Nutzung eines Raumes in aller Regel nicht gelöst, der Gesamtcharakter eines Hauses oder einer Wohnung dadurch allein üblicherweise nicht beeinflusst. In seinem Urteil in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208 hat der X. Senat des BFH die Fahrten eines selbständigen Schornsteinfegermeisters zwischen dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus und seinem Kehrbezirk dem begrenzten Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich auch dann unterworfen, wenn sich im Einfamilienhaus gewerblich genutzte Räume befinden, während der XI. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 875 die vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehende Vorentscheidung mit der Begründung aufhob, die auch dem angefochtenen Urteil im Streitfall zugrunde liegt. Danach kommt es nämlich maßgeblich auf den räumlichen Zusammenhang des Arbeitszimmers mit der Wohnung an; nur wenn dieser Zusammenhang fehlt, kann eine Betriebsstätte bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art und Umfang der dort ausgeübten Tätigkeit kein Merkmal, dem entscheidende Bedeutung zukommt. Wie der Senat mit Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99 (BFH/NV 2000, 699) entschieden hat, gilt der eine Betriebsstätte ausschließende Zusammenhang eines Arbeitszimmers mit der Wohnung des Steuerpflichtigen ungeachtet der Art und des Umfangs seiner beruflichen oder betrieblichen Nutzung.

c) Das FG hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH die Fahrtkosten nur in Höhe der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbaren Beträge zum Abzug zugelassen.

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