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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: IV B 3/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 55 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde erweist sich, soweit sie nicht schon unzulässig ist, jedenfalls als unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der unzureichenden Sachaufklärung greifen im Streitfall nicht durch.

1. a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob "das Risiko der Nichterweislichkeit der Zugehörigkeit von Immobilienvermögen zum Betriebs- oder zum Privatvermögen dem Kläger oder dem Finanzamt" obliege, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie bereits von der Rechtsprechung beantwortet ist. Dass den Landwirt die Feststellungslast für die Zugehörigkeit ursprünglich landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Privatvermögen trifft, kann keinem Zweifel unterliegen. Denn kommt das Finanzgericht (FG) bei der Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Ergebnis, dass eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Tatbestandsvoraussetzung nicht als nachgewiesen anzusehen ist, so verliert die Partei den Rechtsstreit, die die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis dieser Tatsache trifft. Im Allgemeinen gilt für den Steuerprozess, dass der Steuergläubiger die objektive Beweislast für die den Steueranspruch begründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen trifft, die die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung rechtfertigen oder die den Steueranspruch aufheben bzw. einschränken (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679).

Im Streitfall ist die von den Klägern gestellte Frage aber dahin zu konkretisieren, ob den Steuerpflichtigen die Feststellungslast für den Nachweis der Tatsache einer frühzeitigen Betriebsaufgabe trifft. Durch die Rechtsprechung des BFH ist jedoch bereits geklärt, dass der Steuerpflichtige wie bei einer Entnahme (BFH-Urteil in BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679) die sog. objektive Beweislast auch für seine Behauptung trägt, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen oder schon vorher sei der Betrieb aufgegeben worden (Senatsurteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110 zu 2.c a.E. der Gründe, und Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; s. auch Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135, m.w.N. zur Feststellungslast bei Behauptung einer früheren Entnahme).

b) Im Zusammenhang mit den beiden weiteren Fragen, die als Probleme von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden, haben die Kläger die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eindeutig nicht erfüllt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit den BFH-Beschluss vom 14. August 2003 I B 27/03, BFH/NV 2004, 63; weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 32; Dürr in Schwarz, AO, § 116 Rz. 25, jeweils m.w.N.). Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 IV B 28/04, BFH/NV 2006, 322 zu Nr. 1 der Gründe).

Diesen Anforderungen genügen die hier in Betracht kommenden Ausführungen der Kläger in keiner Weise. Es handelt sich dabei um folgende Fragen:

"(1.) Genügen handgeschriebene Notizen auf von den Finanzbehörden vorgegebenen Formularen den Voraussetzungen für eine Reduzierung des Beweismaßes i.S.v. der zu § 90 AO ergangenen Rechtsprechung, wenn

a) die Notiz weder nach Zeit noch nach Ort zuzuordnen ist und

b) die Notizen auch exakt anders interpretiert werden können?

(2.) Genügt es für die gesetzlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabeerklärung, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, er gehe von einer Zwangsbetriebsaufgabe aus und die sich hieraus ableitende Rechtsfolge decke sich mit seiner Rechtsauffassung?"

Wie diese Fragen in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnten und dass sie überhaupt klärungsbedürftig sind, wird in der Beschwerdebegründung auch nicht annähernd dargelegt. Das FG hat jedenfalls festgestellt, dass der Vater der Klägerin einen Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts des streitbefangenen Grundstücks gestellt und dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diesem Begehren stattgegeben hatte, nachdem ihm klar geworden war, dass der Vater den verpachteten Betrieb noch nicht aufgegeben hatte und daher weiter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Angesichts der Erfahrungstatsache, dass die Frage der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs häufig gerade auch in den Verfahren zur Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geklärt wurde (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516, und vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17), musste das FG im Streitfall davon ausgehen, dass das FA die stillen Reserven zu Recht versteuert hatte.

2. Die Beschwerde ist auch insoweit unzulässig, als die Kläger den Verfahrensfehler ungenügender Sachaufklärung gerügt haben, weil das FG den Sachbearbeiter des FA, der den Vermerk "Bisher noch Einkünfte aus L.u.F. Noch keine Betriebsaufgabe erklärt" gefertigt hatte, nicht als Zeugen vernommen hat. Die Voraussetzungen eines solchen Mangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO haben die Kläger nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

Die Kläger haben weder das Beweisthema angegeben, zu dem der Finanzbeamte als Zeuge vernommen werden sollte, noch haben sie dargelegt, in welchem Schriftsatz der Beweisantritt erfolgt sein soll und welches Ergebnis die Nachholung der unterlassenen Zeugenvernehmung gehabt hätte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69 ff., m.w.N.). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 9. November 2004 haben die Kläger einen entsprechenden Beweisantrag auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt; sie können sich daher schon aus diesem Grund nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, BStBl II 1978, 274, m.w.N.).



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