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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2007
Aktenzeichen: IV B 3/07
Rechtsgebiete: FGO, GewStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
GewStG § 8 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da es an den in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Darlegungsvoraussetzungen fehlt.

1. Grundsätzliche Bedeutung/Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Beschwerdebegründung zufolge "ist die entscheidende Rechtsfrage die nach der Auslegung des Begriffs der 'Dauerschuldentgelte' im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG, insbesondere im Hinblick auf den geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und dessen Abwicklung". Eine derart formulierte Frage stellt keine klärungsbedürftige und im konkreten Fall klärungsfähige Rechtsfrage im vorgenannten Sinne dar. Vielmehr muss eine Rechtsfrage, die geeignet ist, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu rechtfertigen, danach fragen, ob bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Die "Rechtsfrage" ist sozusagen das Spiegelbild des Rechtssatzes, der dem erstrebten höchstrichterlichen Urteil zugrunde liegen soll.

Wollte man aus dem übrigen Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Rechtsfrage formulieren, so müsste sie lauten: "Sind Kredite, die Banken Immobilien-Projekt-Gesellschaften unter den üblichen Bedingungen gewähren, bereits deswegen als objektgebundene Kredite anzusehen, weil sie der Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen dienen?". Diese Frage ist indessen nach der vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Rechtsprechung zu verneinen. Von einem objektgebundenen Kredit, der nicht den Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zuzurechnen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn er nach den Vertragsbestimmungen aus dem Erlös der finanzierten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu tilgen ist und auch tatsächlich getilgt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen des FG nicht gegeben.

Aus den vorstehend genannten Gründen sind auch die an die Darlegung der Erforderlichkeit einer Fortbildung des Rechts zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

2. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, und vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293).

Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung in mehrfacher Weise nicht.

Abgesehen davon, dass der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist formulierte Rechtssatz in den angeblichen Divergenzurteilen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276) nicht enthalten ist, äußern sich beide Urteile nur beiläufig zu Darlehen, die der Finanzierung von Umlaufvermögen dienen. Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung, die --wie das FG-- vom Vorliegen objektgebundener Kredite nur dann ausgeht, wenn die Kredite aus den Verkaufserlösen zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 215, 276, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 360, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, dort unter III.2.b.bb ddd der Gründe).

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