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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: IV B 33/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, FGO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 319 Abs. 1
FGO § 107 Abs. 1
FGO § 107
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Senat ist, solange das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision schwebt, Gericht der Hauptsache (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424) und daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zur Änderung der Streitwertfestsetzung befugt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO, Tz. 142; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 47 ff.; Beermann/Brandt, Steuerliches Verfahrensrecht, § 139 FGO Rdnr. 88).

Der Senat hält eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen auch für erforderlich. Hat nur ein (ehemaliger) Gesellschafter im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Aufhebung des Feststellungsbescheides begehrt, so ist der diesem Gesellschafter zugerechnete Gewinnanteil Bemessungsgrundlage für die Streitwertberechnung (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608, und vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316). Dementsprechend hat auch das Finanzgericht (FG) in den Beschlüssen des Berichterstatters vom 7. September 1994 und des II. Senats vom 16. September 1994 den Streitwert für das Streitjahr 1974 nach dem Gewinnanteil des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bemessen. Die Argumente, die das FG bewogen haben, unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung für das Jahr 1974 als Bemessungsgrundlage des Streitwertes den gesamten Gewinn der Gesellschaft in Höhe von 34,7 Mio. DM anzusehen, hält der beschließende Senat nicht für stichhaltig. Wenn der Kläger vorgetragen hat, es sei nicht auszuschließen, dass wegen fehlerhafter Adressierung der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihn allein für die Versteuerung des Gesamtgewinns in Anspruch nehmen werde, so handelte es sich um ein --eher abwegiges-- Zusatzargument für seinen Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Der Umfang seines Klagebegehrens änderte sich nicht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in jedem Stadium des Verfahrens sein Klageziel als erreicht angesehen hätte, wenn das FA die auf ihn entfallenden Gewinnanteile auf 0 DM herabgesetzt hätte. Welchen Streitwert der Kläger selbst angenommen hat, ist ohne Belang.

Demgemäss hält es der Senat für geboten, den Streitwert mit 50 v.H. der auf den Kläger entfallenden Gewinnanteile festzusetzen.

2. Durch die Änderung der Streitwertfestsetzung wird die bisherige Kostenentscheidung unrichtig. Sie ist daher zu berichtigen. Als Rechtsgrundlage wird nach allgemeiner Auffassung § 319 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) angesehen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1992 19 U 16/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1992, 1407, m.w.N.; auch Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Tz. 144). § 319 Abs. 1 ZPO entspricht im finanzgerichtlichen Verfahren § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Berichtigung nach § 107 FGO ist auch durch den BFH als Revisionsgericht möglich (BFH-Urteil vom 14. Januar 1987 II R 74/84, BFH/NV 1988, 371, m.w.N.). Dasselbe muss gelten, wenn der BFH im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Urteil befasst ist, das eine --hier aufgrund der Änderung der Streitwertfestsetzung eingetretene-- offenbare Unrichtigkeit enthält.

Der Senat berichtigt die Kostenentscheidung in der Weise, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Die Prozessvertreter der Beteiligten haben dem zugestimmt.



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