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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: IV B 34/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Betriebsaufspaltung

a) Sachliche Verflechtung

aa) Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer sog. "sachlichen Verflechtung" auszugehen sei, stelle eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage dar, die das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Die Bedeutung dieser Frage erschöpfe sich ersichtlich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls, sondern betreffe eine Vielzahl gleichartiger Fälle. Die Klärungsbedürftigkeit dieser streitigen Rechtsfrage lasse sich nicht aus dem Gesetz beantworten. Sie sei auch nicht hinreichend durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob jedwedes betrieblich genutzte Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sei und welche Anforderungen im Einzelfall an eine solche Qualifikation zu stellen seien.

Mit diesem Vorbringen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in ausreichender Weise dargetan. Es genügt nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663; vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586; ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Beschluss vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).

Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht offenkundig. Vielmehr ist offenkundig, dass die Frage, unter welchen Umständen ein Gebäude wie das im Streitfall von der Betriebs-GmbH genutzte eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, von der BFH-Rechtsprechung geklärt ist. Wie das Finanzgericht (FG) durch Bezugnahme auf die in den beigezogenen Bewertungsakten enthaltenen Bauplänen, Flächen- und Kubaturberechnungen festgestellt hat, umfasst das Gebäude u.a. Lager-, Betriebs- und Verwaltungsräume von 1 993 qm (ohne Nebenflächen), wovon auf die Verwaltung 163 qm entfielen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein solches Gebäude regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, zumal dann, wenn es --wie im Streitfall-- in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Vermietung errichtet worden ist (vgl. nur die Zusammenfassung bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 811, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Falsch ist insbesondere die Annahme des Klägers, ein Grundstück könne auch nach dem neueren Stand der Rechtsprechung nur dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn eine besondere individuelle Gestaltung des Grundstücks für die Betriebsbedürfnisse vorliege. Der VIII. Senat des BFH hat diese früher von ihm vertretene Auffassung mit Urteil vom 17. November 1992 VIII R 36/91 (BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233) aufgegeben. Nach der neueren Rechtsprechung wird die Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann (BFH-Urteile vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, unter 3. c). Als offen kann lediglich die Frage bezeichnet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Gebäude, die ausschließlich büromäßig genutzt werden, als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind (vgl. Schmidt, a.a.O., § 15 Rdnr. 813). Der Streitfall bietet jedoch keine Möglichkeit zur Klärung dieser Frage.

bb) Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 21/93 (BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565) - § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss der Beschwerdeführer zur Begründung einer Divergenz dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 63, m.w.N.).

Die Beschwerde kann in diesem Punkt schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz des angeblichen Divergenzurteils (in BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565) formuliert hat. Der Rechtssatz, der sich nach Meinung des Klägers aus fallbezogenen Äußerungen im Urteil des FG ergeben soll, beruht auf einer unzutreffenden Unterstellung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das FG den Rechtssatz aufstellen wollte, jedwedes betrieblich genutzte Grundstück könne wesentliche Betriebsgrundlage sein. Das FG ist vielmehr aufgrund der ihm vorliegenden Baupläne und einer früheren schriftlichen Äußerung des Klägers davon ausgegangen, dass das streitige Grundstück auf das Betriebsunternehmen zugeschnitten war.

cc) Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Der Kläger macht geltend, das FG habe zur Feststellung, ob das Grundstück in objektiver Weise "für die Zwecke des Betriebsunternehmens" hergerichtet oder in besonderer Weise gestaltet worden sei bzw. ob es für die Betriebsführung nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung habe, weitere Beweiserhebungen veranlassen, insbesondere einen Augenschein einnehmen müssen. Es wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher besonderer Zuschnitt des Grundstücks bzw. Gebäudes nicht vorliege und hätte infolgedessen auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH eine sachliche Verflechtung ablehnen müssen.

Dieses Vorbringen vermag einen Mangel in der Sachaufklärung nicht zu begründen. Weder wird dargelegt, dass ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden sei, den das FG übergangen hätte, noch werden Gründe dafür angegeben, dass sich dem FG eine Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme auch ohne Beweisantrag habe aufdrängen müssen (zu diesen Erfordernissen vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40). Angesichts der dem FG vorliegenden Baupläne lag die Notwendigkeit einer Augenscheinseinnahme fern. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, aus welchen konkreten Gründen die Augenscheinseinnahme zu einem von den Bauplänen abweichenden Ergebnis geführt hätte.

b) Personelle Verflechtung

aa) Grundsätzliche Bedeutung

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob und unter welchen Voraussetzungen von einer sogenannten 'personellen' Verflechtung auszugehen ist".

Angesichts der Vielzahl der zu diesem Thema ergangenen BFH-Entscheidungen wäre erforderlich gewesen, diese Frage näher einzugrenzen. Offensichtlich meint der Kläger, die Frage, ob von einer personellen Verflechtung auch bei entgegengesetzten Mehrheitsverhältnissen der beiden am Besitz- wie am Betriebsunternehmen Beteiligten ausgegangen werden kann. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (zu dieser Voraussetzung s. o. unter 1. a aa). Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie vom BFH bisher nicht entschieden sei. Dieser Umstand ist jedoch für sich genommen unerheblich (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62).

Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht offenkundig. Das FG hat zutreffend dargelegt, dass nach der BFH-Rechtsprechung die sog. personelle Verflechtung nicht nur dann vorliegt, wenn die Gesellschafter im gleichen Verhältnis am Betriebs- und Besitzunternehmen beteiligt sind. Allerdings hat der BFH in den vom FG zitierten Urteilen nur Fälle entschieden, in denen einer der beiden "Sowohl-als-auch Gesellschafter" die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen hielt, wohingegen am Besitzunternehmen beide Gesellschafter in gleichem Umfang beteiligt waren. Derartige Fälle unterscheiden sich jedoch nicht signifikant von dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt, dass jeder der beiden Gesellschafter (nur) an einem der beiden Unternehmen über die Mehrheit der Anteile verfügt. Vielmehr handelt es sich in beiden Fallgruppen um eine bewusst gewählte Doppelkonstruktion, die die Gesellschafter ungeachtet der entgegengesetzten Mehrheitsverhältnisse in den beiden Unternehmen dazu zwingt, insgesamt zu gemeinsamen Entscheidungen zu gelangen.

Schließlich ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, weil der Senat durch Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98 die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 8. Juli 1998 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1516) bestätigt hat, der hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse ein mit dem Streitfall identischer Sachverhalt zugrunde lag.

bb) Divergenz

Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des FG weiche von "der ständigen Rechtsprechung des BFH" (Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781) ab, nach der es allein auf das tatsächliche Bestehen solcher Interessenkonflikte im Streitzeitraum --egal ob diese bei der Festlegung der Anfangsmiete oder danach aufgetreten seien-- ankomme.

Mit diesen Ausführungen sind die Anforderungen, die an die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu stellen sind, nicht erfüllt (s.o. unter 1. a bb).

cc) Verfahrensmängel

Darin, dass das FG den Kläger und die Beigeladene zwar informatorisch gehört, aber nicht als Beteiligte vernommen hat, liegt kein Verfahrensfehler. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Beteiligtenvernehmung nur ein letztes Hilfsmittel. Sie dient nicht dazu, einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beschwören. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (BFH-Beschluss vom 23. November 1994 I B 78/94, BFH/NV 1995, 793, m.w.N.). Im Streitfall war das FG zu der Auffassung gelangt, dass für die --während der Betriebsprüfung und im Einspruchsverfahren nicht erwähnten-- Spannungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlagen. Daher kam eine Beteiligtenvernehmung von Amts wegen nicht in Betracht.

2. GmbH-Anteile als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Anteile der Betriebs-GmbH Sonderbetriebsvermögen II der "Sowohl-als-auch-Gesellschafter" bei der Besitzpersonengesellschaft (vgl. Schmidt, a.a.O., § 15 Rdnr. 873, m.w.N.). Das gilt auch für die Gesellschafter, die nicht mehrheitlich an der Besitzpersonengesellschaft beteiligt sind (BFH-Urteile vom 19. Januar 1973 III R 27/71, BFHE 108, 551, BStBl II 1973, 438; vom 24. November 1978 III R 121/76, BFHE 127, 214, BStBl II 1979, 366). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum etwas anderes gelten soll, nur weil er mehrheitlich an der Betriebs-GmbH beteiligt ist. Vielmehr ist gerade seine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH besonders geeignet, seine Stellung in der Besitzgesellschaft oder -gemeinschaft zu stärken.

3. Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

a) Die Frage, ob die Gewinnansprüche gegenüber der Betriebs-GmbH im Jahr der Gewinnerzielung zu aktivieren waren, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss des I. Senats an den Großen Senat des BFH (vom 16. Dezember 1998 I R 50/95, BFHE 187, 305, BStBl II 1999, 551).

b) Allerdings ist die Frage für die Jahre 1990 bis 1992 nicht entscheidungserheblich.

aa) Im Jahr 1990 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Gewinnausschüttung der GmbH in Höhe von 200 000 DM berücksichtigt. Sollte sich diese Auffassung als unrichtig erweisen, so wäre eine Gewinnausschüttung der GmbH in Höhe von mindestens 600 000 DM zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob man auf den Zufluss (Ende 1990) oder auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung (in den am 3. September 1990 unterzeichneten Erläuterungen zur Bilanz auf den 30. Juni 1989) abstellt.

bb) In den Gewinnermittlungen für die Jahre 1991 und 1992 hat das FA Gewinnausschüttungen der GmbH nicht erfasst. Allerdings macht der Kläger geltend, das FG habe die nicht erfassten Gewinnausschüttungen mit "nachträglich bekannt gewordenen Fehlern", die dem FA bei der Veranlagung der Jahre 1991 und 1992 unterlaufen seien, verrechnet. Das ist so nicht zutreffend. Das FG hat die Gewinne der Jahre 1991 und 1992 in erster Linie deshalb nicht um die "nachträglich bekannt gewordenen" angeblichen Fehler des FA gemindert, weil der Kläger sie erstmals in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz geltend gemacht hat. Das FG hat es abgelehnt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es hat das damit begründet, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes ausnahmslos während des Klageverfahrens habe vorgetragen werden können. Damit hat das FG lediglich ergänzend auf die vom FA nicht erfassten Gewinnausschüttungen abgestellt. Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Ergebnis trägt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel) geltend gemacht werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, m.w.N.).

Hinsichtlich der Nichtbeachtung des nachgereichten Schriftsatzes hat der Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Schriftsätze, die nach der mündlichen Verhandlung eingehen, sind im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen (Gräber/Koch, a.a.O., § 93 Rz. 7; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 93 FGO, Tz. 11). Ob die mündliche Verhandlung wieder eröffnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Wiedereröffnung kommt vor allem dann in Betracht, wenn bei ihrem Unterlassen das Urteil von der nächsten Instanz aufgehoben werden müsste. Bei der Beurteilung der Frage, ob das der Fall ist, kommt es jedoch auf die Verhältnisse am Schluss der mündlichen Verhandlung an (Senats-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; Sangmeister, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1989, 25, 28, m.w.N.). Dagegen braucht die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet zu werden, um einem Beteiligten, der sich trotz ausreichender Möglichkeit nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat, Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489; Sangmeister, DStZ 1989, 25, 28, m.w.N.). Von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen ist das FG ausgegangen.

Ende der Entscheidung

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