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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: IV B 35/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Da er für das Jahr 2000 keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Der Einspruch blieb erfolglos.

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X nahm die dagegen gerichtete Klage zurück. Das FA setzte daraufhin Aussetzungszinsen in Höhe von 704 € fest. Den Bescheid gab es dem Bevollmächtigten des Klägers bekannt. Den vom Kläger erhobenen Einspruch wies das FA als verspätet zurück.

Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte u.a. aus, der beim FA erst am 23. Juni 2003 eingegangene Einspruch sei verspätet gewesen. Die Einspruchsfrist sei bereits am 17. Juni 2003 abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich.

Eine Vertagung des Termins für die mündliche Verhandlung sei nicht in Betracht gekommen, weil eine amtsärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgelegt worden sei.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, durch die Ablehnung des Antrags auf Terminsaufhebung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht wie erforderlich schlüssig gerügt. Zwar kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen angesetzten Termin aufheben (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Das ist in der Regel bei einer kurzfristig vor dem Termin auftretenden Erkrankung der Fall, wenn diese die Verhandlungsfähigkeit des Klägers ausschließt. Doch hatte das FG den Kläger bereits im Termin vom 15. Dezember 2003, den es wegen der in diesem Termin geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit aufgehoben hatte, darauf hingewiesen, dass eine erneute Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne.

In einem solchen Fall ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermessensgerecht, einen Antrag auf (erneute) Terminsaufhebung abzulehnen, weil einerseits der Kläger Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen treffen konnte, aber andererseits das Gericht auch eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten durch den Kläger ausschließen können muss. Da im Streitfall der Kläger --als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie-- bereits im Termin am 15. Dezember 2003 angegeben hatte, möglicherweise wegen seiner Trigeminus-Neuralgie-Anfälle auf längere Zeit verhandlungsunfähig zu sein (s. dazu auch das vorgelegte privatärztliche Attest eines Nervenarztes vom 29. Dezember 2003), musste er ggf. rechtzeitig für eine Vertretung für den auf den 7. Januar 2004 angesetzten neuen Termin sorgen. Zudem hatte ihm das FG noch vor diesem Termin mitgeteilt, dass eine Aufhebung eines neuerlichen Termins nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in Betracht komme. In einem solchen Fall reicht aber die bloße Behauptung, das Gesundheitsamt habe eine Untersuchung abgelehnt, jedenfalls nicht aus, zumal das FG nochmals schriftlich auf der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bestanden hatte (s. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).

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