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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: IV B 38/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 3
FGO § 62 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz
ZPO § 224
ZPO § 224 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf der gerügten Divergenz noch auf einem Verfahrensmangel.

1. Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnungsgemäß bezeichnet haben, mag dahinstehen. Eine Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.

a) Die Kläger haben nur das Aktenzeichen (I R 95/76) der Divergenzentscheidung zitiert; unter diesem Aktenzeichen sind jedoch 2 Urteile ergangen: Das Zwischenurteil vom 16. August 1979 I R 95/76 (BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47) und das Endurteil vom 21. Februar 1980 I R 95/76 (BFHE 130, 403, BStBl II 1980, 465). Nur aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Kläger geltend machen wollen, die Vorentscheidung weiche von dem Zwischenurteil in BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47 ab. Zweifel bestehen auch an der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus der Divergenzentscheidung und dem angefochtenen Urteil. Denn auch nach der Neufassung des Zulassungsgrundes der Divergenz durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.) tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, aus jüngerer Zeit u.a. BFH-Beschluss vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212, Nr. 2 b der Gründe). Solche abstrakten Rechtssätze haben die Kläger im Streitfall nicht herausgearbeitet, sondern lediglich die Sachverhalte beider Entscheidungen dargestellt und eine Ähnlichkeit dieser Sachverhalte festgestellt.

b) Im Übrigen rügen die Kläger zu Unrecht eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Zwischenurteil des BFH in BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47. In jener Entscheidung ist lediglich ausgeführt, dass in Fällen der Revisionseinlegung durch eine nicht postulationsfähige Person (dort eine Wirtschaftsprüfungs-AG) grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen könne. Die Wiedereinsetzung wurde in jenem Falle deshalb gewährt, weil bei damals (6. Juli 1976) noch relativ unklarer Rechtslage der Prozessbevollmächtigte von der Geschäftsstelle des I. Senats des BFH eine irreführende Auskunft erhalten hatte und aus diesem Grunde kein Anlass bestand, noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Umstände hat der I. Senat des BFH aus Billigkeitsgründen einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Im Streitfall hingegen ist die Pflicht zur fristgerechten Vorlage der Prozessvollmacht gesetzlich eindeutig geregelt (§ 62 Abs. 3 FGO a. und n.F.). Da es sich um eine richterliche Frist handelt, musste der Prozessbevollmächtigte auch davon ausgehen, dass angebliche Äußerungen oder Maßnahmen der Geschäftsstelle des Senats beim FG nicht zu einer Fristverlängerung führen konnten.

2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar liegt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auch dann vor, wenn das FG fehlerhaft statt eines Sachurteils ein Prozessurteil erlässt (s. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927, m.w.N.). Allerdings kann der Senat der Auffassung der Kläger, das FG hätte ihnen wegen Versäumung der Frist zur Vorlage der Vollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, nicht folgen. Unstreitig ist die Originalvollmacht erst nach Ablauf der Frist beim FG eingegangen. Da es sich um eine Ausschlussfrist gehandelt hatte, konnte die verspätete Vorlage nicht zu einer Heilung des Mangels führen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 62 Rz. 78, m.w.N.). Auch konnte kein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag angenommen werden. Die Kläger machen insoweit geltend, dass das FG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die "erstmalige Vollmacht vom 23.08.1999 durch ein Büroversehen zerstört" worden sei.

Zwar kann auch von Amts wegen --ohne entsprechenden Vortrag des Betroffenen-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dazu müssen aber die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Säumigen ergibt, offenkundig oder gerichtsbekannt sein (vgl. nur BFH-Urteil vom 16. November 1984 VI R 176/82, BFHE 143, 27, BStBl II 1985, 266, Nr. 3 b der Gründe, m.w.N.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 30. August 1999 enthaltene Mitteilung, die ursprüngliche Vollmacht sei "auf dem Postweg beschädigt" worden, dem zuständigen Richter noch am selben Tage hätte vorliegen können, folgt daraus noch nicht das fehlende Verschulden an der verspäteten Vorlage der ersatzweise vom Mandanten angeforderten Prozessvollmacht. Entgegen der Auffassung der Kläger kann diesem am letzten Tag der Ausschlussfrist zugegangenen Schreiben auch nicht ein Antrag auf Fristverlängerung entnommen werden. In diesem Schreiben wird lediglich angekündigt, die Vollmacht werde in den nächsten Tagen zugesandt. Das FG hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass auch ein konkludenter Antrag auf Fristverlängerung zumindest andeutungsweise den Zeitraum erkennen lassen sollte, um den die Frist zu verlängern ist. Zu Unrecht haben die Kläger hiergegen eingewandt, der über § 54 Abs. 2 FGO anwendbare § 224 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalte keine solche Anforderung. Die Notwendigkeit der Angabe eines Zeitraums für die Verlängerung einer Frist ergibt sich vielmehr eindeutig aus § 224 Abs. 2 ZPO, der eine Fristverlängerung von der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe abhängig macht, die den Kläger oder Prozessbevollmächtigten naturgemäß nur vorübergehend an der Wahrnehmung prozessualer Pflichten hindern und nach ihrem Wegfall keine weitere Fristverlängerung rechtfertigen.

Das FG hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher zu Recht nicht entsprochen.

Ende der Entscheidung

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