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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: IV B 39/02
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
BGB § 774
BGB § 1143 Abs. 1
BGB § 1192 Abs. 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Der Beschwerdebegründung im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der von ihr als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen. Für die Beurteilung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist grundsätzlich von dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt auszugehen. Demzufolge kann eine Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn sie sich nur stellen kann, sofern von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. So verhält es sich im Streitfall. Den von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen,

- ob das FG bei der Würdigung der im Streitfall zu beurteilenden Forderung gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als "betrieblich veranlasst" oder "nicht betrieblich veranlasst" die gleichen Kriterien habe zu Grunde legen dürfen wie bei einer Forderung aus einem Darlehensvertrag und,

- ob das FG nicht vielmehr den der Forderung zu Grunde liegenden Bürgschaftsvertrag anhand der von der Rechtsprechung zu den Darlehensverträgen entwickelten Rechtsgrundsätze hätte prüfen müssen, sowie,

- ob die vor der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bzw. aus den gestellten Sicherheiten an den Gläubiger geleisteten Zahlungen betrieblich veranlasst seien,

liegt die Annahme zu Grunde, dass die streitbefangene Forderung eine solche gemäß § 774 BGB sei. Voraussetzung dafür wäre indes, dass die Klägerin die der Forderung zu Grunde liegende Zahlung auf Grund eines Bürgschaftsvertrages geleistet hätte. Das Vorliegen eines Bürgschaftsvertrages hat das FG aber gerade nicht festgestellt. Auch die Klägerin räumt nach entsprechendem Vorhalt des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im Beschwerdeverfahren ein, dass es an einem Bürgschaftsvertrag fehlt. Gleichwohl soll der Forderungsübergang aber aus § 1143 Abs. 1 BGB i.V.m. § 774 BGB folgen. Dem stehen jedoch die Feststellungen des FG entgegen, wonach die Klägerin zur Sicherung der Forderungen der Hausbank eine Zweckerklärung für die auf ihrem Grundstück eingetragene Grundschuld abgegeben hat. § 1143 Abs. 1 BGB findet gemäß § 1192 Abs. 1 2. Halbsatz BGB auf die Grundschuld keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1988 V ZR 308/86, BGHZ 105, 154). Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, der Forderungsübergang folge jedenfalls aus §§ 267, 268 BGB, ist nicht durch die tatsächlichen Feststellungen des FG gedeckt. Insoweit hätte es der Zahlung an einen Gläubiger für einen anderen Schuldner (hier die S-KG) bedurft. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin die Zahlungen aber an die S-KG und nicht an die Bank erbracht. Die Bank fungierte insoweit nur als Buchungs- und Zahlstelle.

Im Übrigen hat das FG ausgeführt, dass die Haftungszusage der Klägerin gegenüber der Hausbank nur auf Grund der engen familiären Verbundenheit/Identität der an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter erfolgt sei. Mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen (s. dazu unter 2.) ist der Senat an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden. War danach die Haftungsbegründung nicht betrieblich veranlasst, gilt dies ebenso für die dadurch bedingte Zahlung an einen Dritten, egal auf welchem Rechtsgrund sie beruhte.

2. Mit dem Beschwerdevorbringen, es sei zweifelhaft, ob das FG den Sachverhalt hinsichtlich der Haftungsübernahme hinreichend gewürdigt habe, wird ein Verfahrensmangel nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. Insoweit fehlt es bereits an Ausführungen, welchen von den Beteiligten vorgetragenen oder aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt das FG bei seiner Überzeugungsbildung außer Acht gelassen haben soll.

Ebenso wenig wird mit dem weiteren sinngemäßen Vorbringen, das FG habe im Rahmen der Subsumtion den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in fehlerhafter Reihenfolge gewürdigt und sei deshalb zum falschen Ergebnis gekommen, ein Verfahrensmangel dargelegt. Tatsächlich wird mit diesem Vorbringen die fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG gerügt. Eine Verfahrensrevision kann darauf indes nicht gestützt werden.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

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