Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: IV B 41/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht nicht, wie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich, auf einem Verfahrensmangel. Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf aufmerksam, dass die ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1991 vom 30. November 1992 und für 1992 vom 22. Juli 1993 ausweislich der beigefügten Anlagen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig waren. Die entsprechenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil sind daher nicht zu beanstanden. Auch hat das FG seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), nicht verletzt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt nicht, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte abweiche, so dass die Revision etwa gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. Auch wenn man davon ausgeht, dass das angefochtene Urteil --abweichend von dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c, aa) --für die Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht auf den Totalgewinn abstellt und damit den von der Klägerin geltend gemachten Wert der Bilder und anderen Gegenstände in Höhe von 47 000 DM nicht berücksichtigt hat, so hat die Klägerin doch eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung nicht --wie erforderlich (s. z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606)-- gerügt. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass durch die angefochtene Entscheidung das Vertrauen in die Rechtsprechung derart beschädigt worden sei, dass eine Entscheidung des BFH erforderlich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2003 III B 67/02, Nr. 3, juris). Dafür, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 2003 VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103), ist angesichts des vor dem FG strittigen Werts der Bilder nichts ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück