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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: IV B 43/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ob sie den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) genügt, kann offen bleiben. Denn ein Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden. Diese Regelung soll ein faires Verfahren gewährleisten, bei dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wird und es nicht zu einer Überraschungsentscheidung kommt. Die Rechtsverwirklichung soll nicht an Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtsuchenden scheitern. Eine Verminderung der Eigenverantwortlichkeit ergibt sich daraus jedoch nicht (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 FGO Rz 54, m.w.N.).

2. Das Finanzgericht (FG) hat danach seine Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt.

Das Schreiben, mit dem der Berichterstatter die Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gesetzt hat, war hinreichend deutlich. Der Text entsprach weitgehend dem Gesetzeswortlaut. Der zusätzliche Hinweis auf die Einreichung der Steuererklärungen schadet nicht; die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) konnte im Gegenteil daraus erkennen, dass sie diese gegebenenfalls bis zum 20. Oktober 2006 einzureichen hatte und nicht --wie sie in der Einspruchsbegründung vom 14. Juni 2006 angekündigt hatte-- bis zum November 2006 warten konnte.

Im Übrigen musste der Klägerin bereits aus dem Einspruchsverfahren bekannt sein, dass die Ankündigung, Steuererklärungen einreichen zu wollen, keine ausreichende Begründung darstellte. Wenn sie gleichwohl davon ausging, durch das Einspruchs- und das Klageverfahren eine weitere Fristverlängerung bis zum November 2006 durchsetzen zu können, fiel ein solcher Irrtum in ihre eigene Verantwortung. Daran ändert auch das einen Tag vor Ablauf der Ausschlussfrist beim FG eingegangene Schreiben nichts, in dem die Klägerin wiederum auf die Einspruchsbegründung mit der Ankündigung der Steuererklärungen für den November 2006 verwies. Weder ergibt sich aus diesem Schreiben eine Begründung für eine weitere Fristverlängerung noch hat das FG der Klägerin Anlass geboten, auf eine solche Fristverlängerung zu vertrauen. Zusätzliche Hinweispflichten für das FG ergaben sich daraus bei dieser Sachlage nicht.

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