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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: IV B 44/00
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 129
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Bestehen schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt haben, dass und in welcher Weise die von ihnen aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, also noch umstritten und daher klärungsbedürftig sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so fehlt es ohne weiteres an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen.

So ist die Frage, ob die Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) auch bei einem Versehen des Steuerpflichtigen in Betracht kommt, durch die Rechtsprechung geklärt und im Schrifttum außer Streit. Zwar greift die Berichtigungsmöglichkeit nach Wortlaut und Sinn des § 129 AO 1977 nur bei Versehen des Finanzamts (FA), nicht aber des Steuerpflichtigen; sie muss jedoch auch Anwendung finden, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das FA ohne weiteres erkennbar war und das FA damit eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat (ständige Rechtsprechung; s. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550 zur Vorgängervorschrift, § 92 Abs. 2 AO, und Senatsurteil vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, jeweils m.w.N.). Dies hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall ohne weiteres bejaht. Ebenso hat es aufgrund des Geschehensablaufs beim teilweisen Ansatz eines Gewinns des Wirtschaftsjahrs 1991/92 im Veranlagungszeitraum 1993 einen Denkfehler zweifelsfrei ausgeschlossen.

Die von den Klägern ebenfalls aufgeworfene Frage, wer bei einer Ungewissheit über das Vorliegen eines mechanischen Versehens die Feststellungslast zu tragen habe, ist daher im Streitfall nicht klärungsfähig. Sie wäre im Übrigen nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine Änderung nach § 129 AO 1977 unzulässig sei, wenn die konkrete Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und dass verbleibende Unklarheiten insoweit zu Lasten des FA gingen (BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3, und BFH-Beschluss vom 26. November 1998 VI B 223/98, BFH/NV 1999, 593).

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