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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: IV B 45/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 12 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar eine Rechtsfrage formuliert, nämlich "ob Rechtsverfolgungskosten, die aufgrund die Gewinnermittlung betreffender Umstände angefallen sind und den Ersatz hierauf fußender Ertragsteuern zum Gegenstand haben, zumindest mittelbar betrieblich veranlasst sind und damit Betriebsausgaben darstellen". Damit hat sie aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Rechtsverfolgungskosten als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Zahlung, um die gestritten wurde, teilen. Das Finanzgericht (FG) hat sich insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83 (BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431) berufen und ausgeführt, dass der Streit um die Einkommensteuer auch bei einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berührt. Auch dies entspricht ständiger Rechtsprechung (s. etwa BFH-Urteil vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; s. auch Senatsurteil vom 28. November 1991 IV R 122/90, BFHE 166, 257, BStBl II 1992, 342). Angesichts dessen hätte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin angesprochenen Rechtsfrage einer intensiven Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung bedurft, warum gleichwohl ein weiteres Klärungsbedürfnis besteht. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, welche neuen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985).

Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Sie hat lediglich ausgeführt, die Problematik ihres Falles liege in der Abzugsfähigkeit von Kosten einer Rechtsverfolgung, die ihre Ursache im betrieblichen Bereich, nämlich der Gewinnermittlung des Weinguts habe, deren Ziel aber der Ersatz von "Aufwendungen" sei, die betragsmäßig von der jeweiligen Höhe des ermittelten Gewinns abhängig seien. Damit rügt die Klägerin im Grunde eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die --sofern es sich nicht um einen schwerwiegenden, von der Klägerin auch nicht behaupteten Rechtsfehler handelt-- auch nach neuem Recht eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

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