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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: IV B 47/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, AO 1977


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
AO 1977 § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Die Rechtssache hat --jedenfalls soweit entscheidungserheblich-- keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die gerügte Divergenz liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Wirtschaftsgüter, die eine Personengesellschaft von einem Gesellschafter erwirbt und die der Gesellschaft keinen Nutzen, sondern nur (finanzielle) Verluste bringen können, auch dann nicht Betriebsvermögen, wenn sie zivilrechtlich zum Gesellschaftsvermögen gehören. Betriebsvermögen können solche Wirtschaftsgüter nur unter der Voraussetzung sein, dass sie dem Betrieb anderweitige Vorteile verschaffen, die den Nachteil der Ertraglosigkeit oder sich abzeichnender Verluste ausgleichen und deshalb den Erwerb als betrieblich veranlasst erscheinen lassen können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Mai 1975 IV R 193/71, BFHE 116, 328, BStBl II 1975, 804; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642). Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) Aufwendungen und Erträge aus der Vermietung des Einfamilienhauses zu Recht steuerlich unberücksichtigt gelassen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG konnte das Einfamilienhaus, das der Gesellschafter X in die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine OHG, eingebracht hatte, und das von ihm teils für eigene Wohnzwecke, teils für eigenbetriebliche Zwecke im Rahmen seines Einzelunternehmens verwendet wurde, von der Klägerin nicht ertragbringend genutzt werden. Anderweitige Vorteile, die den Erwerb des Hauses als betrieblich veranlasst erscheinen ließen, wurden weder vorgetragen noch vom FG festgestellt.

Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin das Einfamilienhaus an eine GmbH vermietete, an der X beteiligt war, und die Nutzungsüberlassung an X zum Teil aufgrund eines weiteren Mietvertrags zwischen diesem und der GmbH sowie zum Teil im Rahmen des Gesellschafter-Geschäftsführervertrags mit der mietenden GmbH erfolgte. Zwar kann ein Hausgrundstück --wie die Klägerin zutreffend betont-- auch dann Betriebsvermögen einer Personengesellschaft sein, wenn es an einen Gesellschafter vermietet wird. Nur ein Haus, das unentgeltlich an einen Gesellschafter zu eigenen Wohnzwecken überlassen wird, wird schon durch diese Nutzungsüberlassung zu notwendigem Privatvermögen des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1973 I R 194/71, BFHE 109, 519, BStBl II 1973 705; vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319; vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460). Sofern eine Wohnung dagegen vor der Nutzungsüberlassung zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehörte und später aus außerbetrieblichen Gründen verbilligt an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person vermietet wird, verliert die Wohnung --wenn das Mietverhältnis dem Grunde nach anzuerkennen ist-- durch die verbilligte Vermietung nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen. Die verbilligte Vermietung stellt lediglich eine Nutzungsentnahme dar, wenn und soweit die Verbilligung außerbetrieblich veranlasst ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652).

Die Tatsache, dass ein Grundstück auch bei einer verbilligten Vermietung an einen Gesellschafter die Eigenschaft als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft behalten kann, schließt es (andererseits) jedoch nicht aus, entsprechend den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen bei der Einbringung eines zur Nutzung durch einen Gesellschafter vorgesehenen Einfamilienhauses in eine Gesellschaft zu prüfen, ob dieses Objekt der Gesellschaft voraussichtlich Nutzen oder nur Nachteile bringen kann. Diese Rechtsgrundsätze gelten --entgegen der Annahme der Klägerin-- nicht nur im Falle einer unentgeltlichen Überlassung eines Wohngrundstücks an einen Gesellschafter, sondern immer dann, wenn ein Wirtschaftsgut der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur (finanzielle) Verluste bringen kann, die nicht durch anderweitige, betrieblich veranlasste Vorteile ausgeglichen werden. Das Senatsurteil in BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652, das die Betriebsvermögenseigenschaft auch bei einer verbilligten Vermietung bejaht hat, steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf ausdrücklich die Frage, ob eine Wohnung, die zunächst unzweifelhaft Betriebsvermögen war, später durch eine nicht betrieblich veranlasste verbilligte Vermietung zwangsweise entnommen wird. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob ein Einfamilienhaus, das von einem Gesellschafter in eine OHG eingebracht wird und von Anfang an zu dessen privater Nutzung vorgesehen ist, überhaupt Betriebsvermögen der Gesellschaft werden kann. Nur diese Frage stellt sich im Streitfall.

Die Entscheidung des FG steht auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten BFH-Rechtsprechung, die bei der entgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts an einem Betriebsgrundstück zum Zwecke der Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus entschied, dass trotz der Nutzung für eigene Wohnzwecke nicht notwendigerweise eine Entnahme vorliegen müsse (BFH-Urteile vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, und vom 10. April 1990 VIII R 133/86, BFHE 161, 438, BStBl II 1990, 961). Diese Entscheidungen betrafen Sachverhalte, bei denen die Bestellung des Erbbaurechts zu Erträgen der Personengesellschaft in Form des Erbbauzinses führte. Deshalb verhielt sich in diesen Fällen die Grundstücksnutzung --ebenso wie die Vermietung und Verpachtung eines ertragbringenden Grundstücks-- zum Betrieb der Klägerin neutral. Die Bestellung des Erbbaurechts zu fremdüblichen Bedingungen führte weder zu einer Entnahme des Grundstücks noch zu einer Nutzungsentnahme. Erwirbt eine Personengesellschaft dagegen ein Grundstück, dessen Nutzung durch einen Gesellschafter vorgesehen ist, und dessen Vermietung voraussichtlich nicht zu Erträgen, sondern nur zu Verlusten führen wird, so kann ein derartiges Grundstück nicht Betriebsvermögen sein. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück bleiben deshalb bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft außer Ansatz.

2. Das angefochtene Urteil weicht --entgegen der Annahme der Klägerin-- nicht von der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ab. Die Vorinstanz hat nicht den mit der Nichtzulassungsbeschwerde behaupteten Rechtssatz aufgestellt, für eine Totalgewinnprognose sei bereits ein Zeitraum von 25 Jahren ausreichend. Vielmehr hat das FG sich mit der von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Totalgewinnprognose, die einen Zeitraum von 25 Jahren umfasste, auseinander gesetzt und dargelegt, weshalb es den dort zugrunde gelegten Veräußerungserlös, durch den nach Auffassung der Klägerin die bis zur Veräußerung zu erwartenden Verluste überkompensiert würden, nicht als realitätsbezogen ansah. Das FG hat ferner festgestellt, dass das Einfamilienhaus für gehobene Wohnzwecke hergerichtet war (Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objekts über 3 Mio. DM) und dass die Klägerin kein vergleichbares Wohnobjekt in ihrem Gesellschaftsvermögen hatte, das an einen fremden Dritten vermietet gewesen wäre. Wertsteigerungen, die einen Ausgleich der laufenden Vermietungsverluste im Verkaufsfalle erwarten ließen, waren nach den Feststellungen des FG nicht zu erwarten. Damit ist das FG aber nicht von einem Rechtssatz des Großen Senats in dem o.g. Beschluss abgewichen. Es hat vielmehr eine tatrichterliche Würdigung vorgenommen, die im Übrigen, insbesondere angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen den Mieteinnahmen (einschließlich Nebenkosten) in den Streitjahren 1991 bis 1993 (zwischen 80 107 DM und 122 277 DM jährlich) und dem durch das Objekt in dieser Zeit verursachten Aufwand (zwischen 338 129 DM und 410 937 DM jährlich), auch einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

3. Da das Urteil der Vorinstanz schon durch die Feststellung getragen wird, dass das Einfamilienhaus steuerlich nicht Betriebsvermögen der Klägerin sein konnte, ist im Streitfall kein Raum für eine Prüfung, ob die Vermietung dieses Hauses (zusätzlich) als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) gewertet werden kann. Auch ohne Anwendung dieser Norm sind Aufwendungen und Erträge aus der Vermietung des Einfamilienhauses nicht in die Gewinnermittlung der Klägerin einzubeziehen, da dieses Objekt nicht Betriebsvermögen der Klägerin war.

Die Beantwortung der von der Klägerin im Zusammenhang mit der Anwendung des § 42 AO 1977 aufgeworfenen Rechtsfragen sind mithin nicht entscheidungserheblich. Eine Zulassung der Revision (wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache) kommt danach insoweit schon aus diesem Grunde nicht in Betracht (s. hierzu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 10 und 11, m.w.N.).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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