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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: IV B 49/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 102
AO 1977 § 147 Abs. 5
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift hinreichend klar eine Rechtsfrage herausgearbeitet hat, deren Klärung seiner Auffassung nach im Revisionsverfahren möglich ist. Denn zumindest ist nicht erkennbar, inwieweit die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf der Frage nach den Ermessenskriterien im Rahmen des § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) beruhen soll. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen dazu, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vorliegend die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen zweckwidrig Gebrauch gemacht hat. Nur wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte das FG nach § 102 FGO zu einer anderen Sachentscheidung als zu einer Abweisung der Klage kommen können.

Der Kläger hätte deshalb innerhalb der Beschwerdefrist darlegen müssen, welche Ermessensgrenzen für die Aufforderung zum Ausdruck EDV-gespeicherter Buchführungsunterlagen generell bestehen bzw. welchem Zweck das Ermessen dienen soll und dass im Streitfall die Ermessensgrenzen überschritten worden sind bzw. das Ermessen zweckwidrig ausgeübt worden ist. Daran fehlt es. Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 22. November 1999 entsprechende Ausführungen gemacht worden sind, können diese keine Berücksichtigung finden, weil insoweit die Beschwerdefrist nicht gewahrt ist.

Ende der Entscheidung

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