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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: IV B 51/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) binnen der Monatsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) begründet. Die am 2. März 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Beschwerdeschrift war unvollständig (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1994 X R 236/93, BFH/NV 1995, 702). Die rechtzeitig eingegangenen Seiten samt der unterzeichneten Schlußseite enthalten keine Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung, sondern nur auf den Fall der Kläger bezogene Ausführungen, durch die dargetan werden sollte, warum das angefochtene Urteil aus der Sicht der Kläger unzutreffend sei. Die Seite 3 der Beschwerdeschrift ist erst am 4. März 1998 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim FG eingegangen. Denn das Urteil wurde am 30. Januar 1998 mit der Folge zugestellt, daß die Beschwerdefrist am Montag, dem 2. März 1998, bereits abgelaufen war. Ob die Ausführungen des damaligen Bevollmächtigten auf Seite 3 überhaupt ausreichen, um angesichts der zur privaten Mitveranlassung von Pilotenscheinen ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 23. Mai 1991 IV B 34/90, BFH/NV 1991, 678, m.w.N.) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen, kann hier dahinstehen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Klägern nicht zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Die Kläger haben Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß ihren Bevollmächtigten an der Übermittlung der unvollständigen Beschwerde möglicherweise kein Verschulden trifft, verspätet vorgetragen. Daß die Seite 3 der Beschwerdeschrift fehlte, war ausweislich des mit "i.A. X" gezeichneten Schriftsatzes vom 4. März 1998 an das FG in der Kanzlei des Bevollmächtigten bereits bekannt. Dennoch behauptete der Bevollmächtigte der Kläger erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO), erst durch den Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 23. April 1998 sei bekannt geworden, daß die Seite 3 am 2. März nicht vorgelegen habe. Aufgrund welcher einzelnen Umstände es dazu gekommen sein soll, trug er indes nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe darf ein Bevollmächtigter die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Personal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er muß vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig überprüfen. Insbesondere muß er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (Senatsbeschluß vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761, m.w.N.). An dieser Vollständigkeitskontrolle mangelt es hier ebenso wie an der Darstellung, wer dafür verantwortlich war, daß die Seite 2 doppelt übermittelt wurde und die Seite 3 fehlte und wann die Seiten vertauscht worden sind. Hätte der damalige Bevollmächtigte darauf geachtet, ob die Beschwerdeschrift die notwendigen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung enthielt, hätte ihm das Fehlen der Seite 3 auffallen müssen.

Ende der Entscheidung

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