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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: IV B 53/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Der Kläger hat lediglich die grundsätzliche Bedeutung folgender Fragen behauptet:

a) Muß jede auch noch so geringfügige Einkaufsrechnung den Namen des Rechnungsempfängers enthalten?

b) Ist ein wegen teilweiser Mitbenutzung des Mietobjekts durch den Vermieter nicht anzuerkennender Mietvertrag zwischen Ehegatten insoweit gültig, als er sich auf das vom Mieter allein genutzte Arbeitszimmer bezieht?

c) Sind durch ein Mietverhältnis veranlaßte Aufwendungen auch bei Anfall erst nach dessen Beendigung Werbungskosten?

d) Sind im Anschluß an ein durch Tod des Mieters beendetes Mietverhältnis durch Leerstehen der Wohnung angefallene Aufwendungen Werbungskosten?

Diese Ausführungen genügen zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Hierzu hätte der Kläger schlüssig und substantiiert darlegen müssen, daß eine Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt. Eine Rechtsfrage hat nämlich nur grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung und/oder Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und (im Streitfall) klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414, und vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65). Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte der Kläger daher unter Hinweis auf die zu dem betreffenden Problemkreis bereits vorliegende Rechtsprechung und Literatur ausführen müssen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage umstritten und vom BFH noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 414). Das hat er jedoch unterlassen.

2. Mit dem bloßen Hinweis, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BStBl II 1985, 475) ab, hat der Kläger keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß bezeichnet. Zur formgerechten Bezeichnung muß der Beschwerdeführer nicht nur die Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, genau angeben, sondern auch dartun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem sich aus der Divergenzentscheidung ergebenden --ebenfalls tragenden-- Rechtssatz nicht übereinstimmt. Die Rechtssätze sind so genau wiederzugeben und einander gegenüberzustellen, daß die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 10. August 1994 V B 44/94, BFH/NV 1995, 637, und vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246; vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Der Kläger hat diese Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen nicht vorgenommen, sondern lediglich behauptet, das angefochtene Urteil verstoße gegen den o.a. Beschluß des BVerfG.

Auch mit dem auf das BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 100/93 (BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359, siehe auch BFH-Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171) gestützten Hinweis, die gemeinsame Benutzung von zwei Wohnungen durch Ehegatten könne nicht anders behandelt werden als bei Lebensgefährten, hat der Kläger keine Abweichung dargetan. Das FG hat vielmehr gerade darauf abgestellt, daß das angebliche Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht anerkannt werden könne, weil beide die Wohnung im ersten Obergeschoß gemeinsam als Familienwohnung genutzt haben.

Schließlich hat der Kläger eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 238/87 (BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741) zur Entscheidungserheblichkeit neuer Tatsachen nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Zwar hat der BFH dort entschieden, neue Tatsachen seien nur gegeben, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Kläger hat auch angegeben, daß nach der damals gültigen Rechtslage (vgl. Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 21a Anm. 6 a) die Vermietung zur Mitbenutzung von Räumen eine anzuerkennende Vermietung gewesen sei. Der Kläger hat indes weder dargetan, von welchem abstrakten Rechtsgrundsatz das FG ausgegangen ist, noch eine Abweichung erkennbar gemacht. Eine solche ist auch nicht offenkundig. Der BFH hat nämlich bereits durch das Urteil in BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171 entschieden, daß der Eigentümer einer selbst mitbenutzten Wohnung sich nicht auf einen "Mietvertrag" berufen kann, den er mit Dritten abschließt, wenn diesem die vermieteten Räume nicht zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Die Ehefrau war indes kein solcher Dritter. Der Kläger verkennt offenbar, daß der Mietvertrag auch deshalb keine Bedeutung hat, weil er erst zum 1. Januar 1991, also nach Ablauf des Streitjahres wirksam werden sollte.

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