Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2004
Aktenzeichen: IV B 54/02
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz
BGB § 168 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines Grundstücks zum Zeitpunkt der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Landwirts B am 31. Dezember 1989. Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind dessen im Streitjahr (1998) mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau (Klägerin zu 1), zugleich mit den gemeinsamen 3 Kindern (Kläger zu 2 bis 4) als Erben des Verstorbenen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzgericht (FG) in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass der Kläger während des Klageverfahrens verstorben sei, wurde das Rubrum berichtigt und das Verfahren mit der Vernehmung des Sachverständigen A fortgesetzt.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel unterlassener Beiladung liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass es bei der Klage eines Erben einer notwendigen Beiladung der übrigen Miterben als Gesamtschuldner gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht bedarf (s. nur Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, B.I.), verbot sich eine Beiladung im Streitfall schon deshalb, weil die Kläger zu 2 bis 4 mit dem Erbfall bereits Beteiligte des Verfahrens geworden waren. Ebenso wie im Zivilprozess wirkt auch im Steuerprozess die Prozessvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (§ 86 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, m.w.N.). Die Erben treten in das Klageverfahren ein (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 60-68/73, BFHE 121, 381, BStBl II 1977, 428). Die Vollmacht behält --abweichend von § 168 Satz 1 BGB-- im Verhältnis zu den Erben im Rechtsstreit ihre Wirkung.

Eine Aussetzung des Verfahrens war im Übrigen weder beantragt noch angeordnet worden (§ 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).

Im Übrigen wenden sich die Kläger hilfsweise mit ihrem Hinweis auf eine angeblich durch das Gutachten nicht gedeckte Schlussfolgerung nur gegen die Beweiswürdigung des FG und rügen diesen Verstoß auch ausdrücklich als solchen. Damit aber greifen sie nur die Richtigkeit der Vorentscheidung an und rügen keinen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte (s. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848, zu II.7. der Entscheidungsgründe, und vom 22. März 2001 IV B 113/99, BFH/NV 2001, 1135, Nr. 3 a.E.).

Ende der Entscheidung

Zurück