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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2002
Aktenzeichen: IV B 56/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) waren nicht, wie es § 56 Abs. 1 FGO erfordert, ohne Verschulden verhindert, die Begründungsfrist einzuhalten. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 23. Mai 1989 VII R 67/88, BFH/NV 1990, 244, und BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585). Das war hier nicht der Fall.

Zweifelsfrei beruhte die Fristversäumung darauf, dass der die Sache der Klägerin bearbeitende Prozessbevollmächtigte auf der Eingangsmitteilung des BFH eine unrichtige Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung notiert hat. Unter diesen Umständen kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumung auf Ursachen beruht, die trotz dieses objektiven Fehlers nicht vom Prozessbevollmächtigten verursacht sind. Im Zweifel ist eine Wiedereinsetzung zu versagen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Februar 1983 VIII ZR 343/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 26).

Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass nicht etwa Unkenntnis ihres Prozessbevollmächtigten über die einschlägigen Fristen zu der falschen Fristberechnung geführt hat, so kommt als Ursache nicht etwa nur der von der Klägerin angeführte "Blackout" des Prozessbevollmächtigten, also eine kurze und vor allem vom Betroffenen nicht zu erkennende Geistesabwesenheit in Betracht. Vielmehr kann das Vermerken einer falschen Frist auch auf anderen momentanen Ablenkungen beruhen, die zwar als solche verständlich sind, die aber erkennbar waren und dem Prozessbevollmächtigten deswegen Anlass geben mussten, den Fristvermerk noch einmal auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Zu denken ist beispielsweise an äußere Störungen durch einen Telefonanruf oder durch eine das Zimmer betretende Person. Aber auch wenn der Prozessbevollmächtigte ohne äußere Veranlassung mit seinen Gedanken bei einer anderen Angelegenheit gewesen sein sollte, so wäre es angesichts der Bedeutung von Ausschlussfristen nicht entschuldbar, wenn er seinen Vermerk weitergeleitet haben sollte, ohne sich zuvor noch einmal ganz auf die Fristberechnung zu konzentrieren und sich von der Richtigkeit des notierten Datums zu überzeugen.

In Anbetracht dessen kann es dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte nicht zusätzlich verpflichtet gewesen wäre, anlässlich der Wiedervorlage und der Fertigung eines Entwurfs zur Beschwerdebegründung am 29. März 2001 seine Fristberechnung erneut zu überprüfen (offen lassend auch BGH-Beschluss vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, Betriebs-Berater 1992, 393).

Von einer weiteren Begründung (insbesondere der Wiedergabe des Sachverhalts) sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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