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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: IV B 59/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 165 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, dass Unsicherheiten in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht betrieben wird, den Erlass vorläufiger Einkommensteuerbescheide rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Entscheidung vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278). Denn diese Absicht ist eine innere Tatsache. Es liegt daher kein Fall der Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestandes vor, für den § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anwendbar ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702). Auch ist anerkannt, dass ein Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, auch dann geändert werden kann, wenn der Vorbehalt nicht hätte ergehen dürfen (BFH-Urteile vom 14. September 1994 I R 125/93, BFH/NV 1995, 369; vom 16. Oktober 1984 VIII R 162/80, BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448). Ein solcher Bescheid mag zwar anfechtbar sein, doch behält der Nachprüfungsvorbehalt seine Wirkung.

Unter diesen Umständen kommt auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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