Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: IV B 61/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 360 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Kommanditisten der "A-GmbH & Co KG" (KG). Die KG ist aus einem von der Treuhand verwalteten Unternehmen hervorgegangen.

Die Kläger möchten im Verfahren der Hauptsache erreichen, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Erlaß von Einspruchsentscheidungen bezüglich der Gewinnfeststellungen der KG für die Jahre 1992 bis 1993 verpflichtet wird. Der Kläger zu 2. begehrt das gleiche zusätzlich für das Jahr 1991. Im Laufe des Verfahrens haben sie den Erlaß eines Feststellungsbescheides 1994 sowie die Ausdehnung der Betriebsprüfung auf das Jahr 1991 und auf weitere Beteiligte beantragt.

Die Kläger sind noch an zwei weiteren, im Zusammenhang mit der erwähnten Privatisierung des Treuhandunternehmens stehenden, Gesellschaften beteiligt. Zum einen handelt es sich um die A-Verwaltungsgesellschaft mbH, die geschäftsführende Komplementärin der KG.

Die dritte Gesellschaft, die B-GmbH hatte als Besitzunternehmen einem Vertrag vom 4. Februar 1992 zufolge ihren "gesamten Betrieb" mit "Wirkung vom 1. Januar 1992" an die KG verpachtet.

An den drei fraglichen Gesellschaften waren gleichermaßen folgende Gesellschafter beteiligt:

1. C mit 40 v.H.

2. D (Kläger) mit 10 v.H.

3. E (Kläger) mit 10 v.H.

4. F mit 10 v.H.

5. G GmbH mit 30 v.H.

Die Kläger und die Gesellschafterin F waren Angestellte des Vorgängerunternehmens.

Am 2. November 1994 (und noch einmal im Jahr 1995) beschloß die Gesellschafterversammlung der KG, die Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen. Gegen diesen Beschluß setzten sich die Kläger zur Wehr. Der sich daraus entwickelnde Zivilprozeß war bei Ergehen des Urteils des Finanzgerichts (FG) noch nicht abgeschlossen.

Die von der KG vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen wiesen Verluste in Höhe von ... DM (1992) und von ... DM (1993) aus. Das FA erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einspruch ein. Mit Rücksicht darauf, daß zwischenzeitlich eine Betriebsprüfung angeordnet worden war, sah das FA keinen Anlaß, über die Einsprüche zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 11. November 1996 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sie machten u.a. geltend, bei der Privatisierung des Treuhandunternehmens sei es zu Manipulationen gekommen. Diese Manipulationen seien von einer "H-Gruppe" ausgegangen. Auch die G-GmbH und C seien an ihnen beteiligt gewesen. Daher müßten die Betriebsprüfungen auf sie ausgedehnt werden. Ferner seien Betriebsprüfungen bei dem Besitzunternehmen und dem Beiratsvorsitzenden durchzuführen. Die Gesellschafter der KG sowie die sonstigen Beteiligten seien beizuladen, soweit über den Rahmen der Untätigkeitsklage hinaus weitere Sachverhalte verhandelt werden sollten.

Das FG lehnte mit dem angefochtenen Beschluß die Beiladung der "übrigen Beteiligten" ab. Zur Begründung führte es aus, nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) komme ohnehin lediglich die Beiladung der Komplementär-GmbH in Betracht. Diese unterbleibe im Streitfall jedoch, da die Klage in allen Punkten offensichtlich unzulässig sei.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung führen die Kläger im wesentlichen aus, ihre Klage sei nicht unzulässig. Im Gegensatz zur Annahme des FG erstrebten sie nicht nur die Ermittlung des Sachverhalts durch das FA, sondern auch die Klärung von Rechtsfragen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG ist davon ausgegangen, die Klage sei unzulässig, weil mit der Untätigkeitsklage nicht das Ziel verfolgt werden könne, das FA zum Tätigwerden (Erlaß von Einspruchsentscheidungen) anzuhalten. Diese Auffassung kann sich auf mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und die wohl einhellige Auffassung im Schrifttum stützen (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 46 Rdnr. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Tz. 1; Arndt/Schäfer, Steuerliche Vierteljahresschrift 1989, 151, 155, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Folgt man ihr, so ist die Klage unzulässig, ohne daß es irgendwelcher Ermittlungen auf tatsächlichem Gebiet oder weiterer Überlegungen im rechtlichen Bereich bedürfte. Die Unzulässigkeit ist mithin offensichtlich.

Aber selbst wenn man mit den Klägern annehmen wollte, die FGO sehe eine Klage vor, mit der das FA zum Erlaß einer Einspruchsentscheidung verpflichtet werden könnte, wäre eine Beiladung --wie die Kläger selbst vortragen-- entbehrlich. Auch wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte in der Weise beteiligt sind, daß die begehrte Einspruchsentscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 360 Abs. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--), so wären diese Dritten doch nicht von der gerichtlichen Entscheidung betroffen, die das FA lediglich zum Erlaß der Einspruchsentscheidung verpflichtet und eine Hinzuziehung zum Vorverfahren unberührt läßt.

Ende der Entscheidung

Zurück