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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: IV B 65/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der bloße Hinweis "auf die zunehmende abweichende Meinung in der Literatur" genügt nicht. Denn zur schlüssigen Darlegung, daß eine Rechtsfrage trotz einer ständigen Rechtsprechung weiter oder erneut klärungsbedürftig ist, muß ausgeführt werden, daß, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist, und zwar in einer Weise, die eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen läßt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414, m.w.N.).

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