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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: IV B 7/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 93 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1984 I R 44/80 (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415), vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) und vom 4. Oktober 1989 V R 106/84 (BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179) gerügt und diese Entscheidungen genau bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es fehlt jedoch an der Darlegung des Abweichens in einer konkreten Rechtsfrage, die in ständiger Rechtsprechung gefordert und aus dem Formerfordernis der Beschwerdebegründung abgeleitet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, m.w.N.). Danach ist darzutun, daß die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt.

Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Vorentscheidung insoweit der Rechtsprechung des BFH, als sie von einem bloßen Teilerlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen ausgeht (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7, m.w.N.). Danach sind Säumniszuschläge regelmäßig nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761). Das Finanzgericht (FG) hat diesen abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH seiner Entscheidung im Streitfall zugrunde gelegt. Für die Frage der Abweichung ist insoweit ohne Belang, daß sich der Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7 --wie der Kläger eingewandt hat-- vom Sachverhalt im Streitfall unterscheidet.

2. Im übrigen hat der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig gerügt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 33 sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 112, jeweils m.w.N.). Das Recht auf Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse. Doch folgt aus § 93 Abs. 1 FGO, wonach der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, daß die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen bewahrt werden sollen (Gräber/von Groll, a.a.O., Anm. 32). Dazu genügt es, daß die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten (BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, m.w.N.).

Im Streitfall hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Daß der Kläger bei dieser mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit hatte, zu den Fragen seines Falles Stellung zu nehmen, hat er selbst nicht vorgetragen.

3. Schließlich kann auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung keinen Erfolg haben. Der Kläger hat hierzu u.a. vorgetragen, die Vorentscheidung enthalte unrichtige Angaben. So habe er, der Kläger, seine Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht nachgewiesen, seine Steuerschuld mit 3 500 DM beziffert und die eidesstattliche Versicherung im Jahr 1993 abgegeben. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesen getroffenen bzw. unterlassenen Feststellungen. Hinsichtlich der Überschuldung hat das FG im Tatbestand des Urteils lediglich den Inhalt der Beschwerdebegründung des Klägers wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das FA habe die Richtigkeit dieser Angaben zugunsten des Klägers unterstellt; ob der Kläger die eidesstattliche Versicherung im Frühjahr 1993 oder im Mai 1994 abgegeben hat, mag auf einem Schreibfehler im Urteil des FG beruhen, jedenfalls ändert dies nichts an der daraus abzuleitenden Folgerung der Zahlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaßantrag. Ohne Einfluß auf die Entscheidung des FG ist auch die Mitteilung, der Kläger habe seine Steuerschulden mit 3 500 DM beziffert, weil das FG in seinem Urteil jedenfalls von Steuerschulden in Höhe von 10 670 DM ausgegangen ist und der Betrag von 3 500 DM möglicherweise die Säumniszuschläge betrifft, deren Erlaß der Kläger begehrt.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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