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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: IV B 71/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

An der im Jahr 1991 gegründeten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --X-GbR-- waren Herr Y zu 10% sowie Herr X zu 90% beteiligt. Letzterer erwarb im Februar 1991 das Grundstück Z-Straße. Eine Teilfläche dieses Grundstücks verkaufte Herr X im Juni 1991 an die Klägerin, die hierauf einen Neubau mit insgesamt sechs Wohnungen errichtete, die in den Jahren 1993 und 1994 veräußert worden sind. Noch vor der Teilung des Grundstücks (10. August 1993) hatte Herr X seinen Anteil an der Klägerin an die von ihm gleichfalls beherrschte X-GmbH gegen einen Kaufpreis in Höhe von rd. 0,7 Mio. DM übertragen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1993 ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und stellte zugleich den von Herrn X erzielten Veräußerungsgewinn (rd. 0,6 Mio. DM) als Sonderbetriebseinkünfte des Herrn X fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu unter anderem aus, dass angesichts der Veräußerung von mehr als drei Objekten die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig geworden sei (Hinweis auf Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, 542); im Übrigen habe die Klägerin am 29. März 1993 --also noch vor der Grundstücksteilung und vor der Veräußerung des Gesellschaftsanteils-- in einem Exposee ein Verkaufsangebot unterbreitet und hierbei für die sechs Wohnungen konkrete Verkaufspreise festgelegt. Da das Grundstück Z-Straße der einzige Vermögensgegenstand der Klägerin gewesen sei, sei auch --so die Vorinstanz weiter-- der Gewinn aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils als laufender Gewinn zu erfassen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147). Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Vortrag, dass das Urteil des FG deshalb auf einer "gedanklichen Vermischung" beruhe, weil es die (bedingte) Veräußerungsabsicht auf der Stufe der Klägerin mit der Veräußerungsabsicht des Gesellschafters X gleichgesetzt habe, ist ebenso wenig wie der weitere Hinweis darauf, dass Herr X lediglich einen Gesellschaftsanteil (ein Objekt) veräußert habe und deshalb nicht als gewerblicher Grundstückshändler angesehen werden könne, geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Die Ausführungen verkennen die tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils, das im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen ist, dass ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen sind, als laufender (gewerblicher) Gewinn zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; in BFHE 217, 147). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, sich mit dieser rechtlichen Beurteilung substantiiert auseinanderzusetzen und hierbei entweder darzulegen, welche Einwände im Schrifttum gegen die Auffassung des BFH erhoben worden sind, oder konkret dazu Stellung zu nehmen, inwieweit der Streitfall Anlass geben könnte, die Rechtsprechung fortzuentwickeln oder zu präzisieren (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.). Der bloße Hinweis der Beschwerde, der BFH habe bisher über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden, genügt dem nicht. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag der Beschwerde, das FG habe den Streitfall unzutreffend entschieden.



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