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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: IV B 73/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) stritten die Beteiligten darüber, ob dem Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) X das Wahlrecht auf Zuflussversteuerung eines Gewinns zusteht, soweit dieser aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils an den Mitgesellschafter Y gegen wiederkehrende Bezüge herrührt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat dies abgelehnt. Das FG hat der Klage stattgegeben (Urteil des FG München vom 11. Februar 2003 6 K 2406/01, juris).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde, mit der das FA einen Verfahrensmangel rügt und die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das FA hat die vom ihm geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form vorgetragen.

1. Hinsichtlich der gerügten Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 12. Mai 1999 IV B 52/98 (BFH/NV 1999, 1330) hätte das FA einerseits einen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung und andererseits einen solchen aus dem angefochtenen Urteil des FG so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung erkennbar geworden wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.). Das hat das FA unterlassen. Zudem ist das FG nicht von dem genannten Senatsbeschluss abgewichen. Die dort vom beschließenden Senat getroffene Aussage, dass der Gewinn im Jahr der (dortigen) Praxisübertragung voll zu versteuern gewesen sei, ist nicht dahin zu verstehen, dass das Wahlrecht im Jahr der Veräußerung ausgeübt werden muss. Der Senat stellte dazu im vorangehenden Satz lediglich fest, dass das Wahlrecht zugunsten der laufenden Besteuerung nicht ausdrücklich ausgeübt worden sei. Eine Aussage über den Zeitpunkt, bis wann das Wahlrecht ausgeübt worden sein müsse, enthält der Beschluss nicht.

2. a) Das FA hat auch eine etwaige Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78 (BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Es hat weder abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil herausgearbeitet noch durch Gegenüberstellung mit solchen aus dem BFH-Urteil eine Divergenz zu diesem erkennbar gemacht.

b) Gleiches gilt für den Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Juli 1991 X R 79/90 (BFHE 165, 75).

c) Das FA hat mit den bloßen Hinweisen auf die BFH-Entscheidungen in BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160, und in BFHE 165, 75 auch nicht dargelegt, dass eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) erforderlich wäre.

3. Schließlich wurde auch ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt.

Allerdings beruht ein Urteil auf einem Verfahrensmangel, wenn es dem beklagten FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgibt, den festzusetzenden Betrag aufgrund der Entscheidung zu errechnen, ohne dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so zu bestimmen, dass keine Rechtsfragen mehr offen bleiben (BFH-Urteile vom 23. April 1998 V R 71/96, BFH/NV 1999, 179, und vom 12. Dezember 2000 VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, Abschn. II.).

Doch darum geht es im Streitfall nicht. Das angefochtene Urteil ist antragsgemäß in der Weise ergangen, dass das FG den angefochtenen Bescheid vom 11. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2001 aufgehoben und außerdem dem FA aufgegeben hat, die Gewinnermittlung unter Berücksichtigung des vom Kläger wirksam ausgeübten Wahlrechts (R 139 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien) sowie der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorzunehmen. Dazu hat das FG dem FA in den Entscheidungsgründen (unter II. Nr. 5) die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen, und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Diese Festsetzung betrifft aber nur den "festen" Entgeltsanteil, soweit dieser bereits im Streitjahr (1995) zu erfassen war.

Die vom FA beanstandeten Ausführungen zur Abzinsung betreffen dagegen die nachträglichen, in Form von langfristig wiederkehrenden Bezügen und in anderen Veranlagungszeiträumen zufließenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Insoweit hat das FG antragsgemäß erkannt, dass das FA die wiederkehrenden Leistungen als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr im Streitjahr erfassen darf, sondern erst, wenn die Summe der einzelnen Bezüge den Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt. Dabei hat das FA auch die gebotene Abzinsung der vereinbarten Kaufpreisschuld wegen Unterverzinslichkeit zu berücksichtigen. Insoweit liegt eine Anweisung zur Steuerfestsetzung i.S. von § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aber (noch) nicht vor.

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