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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2002
Aktenzeichen: IV B 75/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 1 a.F.
FGO § 129 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von den geschiedenen Ehegatten A (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- zu 2) und B (Kläger und Beschwerdeführer --Kläger-- zu 3) in Fortführung eines bis zum Streitjahr 1989 von der Klägerin zu 2 geführten Einzelbetriebs gegründet worden war. Dabei handelte es sich um den Betrieb einer ... und mehrerer ... Während der weiteren Streitjahre 1990 bis 1993 führte die GbR diesen Betrieb fort.

Im Jahr 1995 wurde bei der Klägerin zu 2 betreffend 1989 und bei der Klägerin zu 1 betreffend 1990 bis 1993 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern zu mindern, Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer nebst Zinsen aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu aktivieren und erhöhte Gewerbesteuer-Rückstellungen zu passivieren seien. Außerdem wurde ein 1991 von der Klägerin zu 2 erworbenes Grundstück als Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zu 1 behandelt, woraus sich Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer ergaben. Ausweislich der Prüfungsberichte fand am 18. Dezember 1995 eine Schlussbesprechung statt, bei der die Prüfungsfeststellungen anerkannt wurden. Nachdem zu den Betriebsprüfungsberichten keine Stellungnahme eingegangen war, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. Bescheide über Umsatzsteuer, Gewerbesteuer-Messbetrag und Gewinnfeststellung 1990 bis 1993 sowie über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1990 für die Klägerin zu 1. Gegenüber der Klägerin zu 2 ergingen u.a. Bescheide über Umsatzsteuer und Gewerbesteuer-Messbetrag 1989 sowie Einkommensteuer 1989 und 1991. Gegen alle diese Bescheide wurde nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.

Der Kläger zu 3 unterhielt in den Streitjahren 1989 bis 1993 ebenfalls einen Gewerbebetrieb. Auch bei ihm fand eine Betriebsprüfung statt, aufgrund der u.a. geänderte Bescheide über Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer-Messbetrag und Feststellung vortragsfähiger Verluste für die Streitjahre ergingen. Dagegen wurde ebenso nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.

In den Klageverfahren betreffend die GbR und die Klägerin zu 2 teilte das Finanzgericht (FG) dem damals wie auch heute für die Kläger handelnden Prozessbevollmächtigten im Mai 2000 mit, es solle demnächst ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Soweit eine Ergänzung des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens beabsichtigt sei, werde darum gebeten, dies bis zum 10. Juli 2000 zu tun. In einem bei demselben Senat des FG anhängigen Verfahren wegen Forderungspfändung wurde dann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Dezember 2000 anberaumt. Unter Berufung auf ein ärztliches Attest vom 22. November 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte eine Verlegung des Termins. Nach dem Attest war der Bevollmächtigte an einer akuten ... erkrankt und für zwei bis drei Wochen nicht in der Lage, Außentermine wahrzunehmen. Das FG hob den Termin auf, beraumte aber sogleich in demselben Verfahren sowie in den Verfahren betreffend die GbR und die Klägerin zu 2 neue Termine zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2000 an. In einem Anschreiben zu den Ladungen wies der Senatsvorsitzende, Vorsitzender Richter am FG X (VRiFG X), die Kläger darauf hin, dass im Fall einer nochmaligen Verhinderung dafür Sorge getragen werden müsse, dass ein Vertreter die Termine wahrnehme. Krankheit könne künftig als Entschuldigungsgrund nur gelten, wenn sie durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests nachgewiesen werde.

Mit Schriftsatz vom Sonntag, dem 17. Dezember 2000, lehnte der Prozessbevollmächtigte VRiFG X und den Berichterstatter, Richter am FG (RiFG Y), wegen Besorgnis der Befangenheit in allen genannten Verfahren einschließlich des Verfahrens betreffend Forderungspfändung ab. Außerdem beantragte er die Verlegung der anberaumten mündlichen Verhandlungen wegen weiter fortbestehender krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Zum Beweis bezog er sich auf das Zeugnis eines Arztes; ein schriftliches Attest war dem Schriftsatz nicht beigefügt. Der einzige erreichbare Vertreter, Rechtsanwalt Z, habe sich wegen der Komplexität der Sachen zu einer ausreichenden Einarbeitung nicht in der Lage gesehen. Außerdem nahm der Prozessbevollmächtigte in dem Schriftsatz Stellung zu den einzelnen Verfahren und rügte Verweigerung der Akteneinsicht, Nichtzuziehung von Akten und Übergehen von Beweisantritten.

Die Anträge auf Richterablehnung begründete der Prozessbevollmächtigte wie folgt:

1. Das Verhalten des VRiFG X erwecke den Eindruck, das Verfahren werde nicht ordentlich durchgeführt. Dabei beleidige X den Bevollmächtigten und löse einen Verfahrensdruck aus, der allein bestimmt sei, die Kläger in ihrer Verfahrensstellung zu benachteiligen, wobei sogar Gesundheitsschäden des Bevollmächtigten in Kauf genommen würden.

Der Bevollmächtigte habe ein ärztliches Attest vorgelegt, das eine Dienstunfähigkeit bei allen naturgegebenen Vorbehalten bis zum 15. Dezember 2000 ausgewiesen habe. Bei anderen Senaten des FG und bei anderen Gerichten seien daraufhin anstehende Termine aufgehoben worden, ohne sofort neu zu terminieren, weil mit einer sofortigen Genesung nicht in jedem Fall zu rechnen sei. Ungewöhnlich sei die Reaktion des VRiFG X, weil er im Schreiben vom 1. Dezember 2000 nicht nur im Vorgriff auf neue Atteste jede Vertagung vom 18. Dezember 2000 abgelehnt, sondern auch die Stellung eines Vertreters gefordert sowie ein amtsärztliches Attest für künftige Krankheitsfälle verlangt habe.

Die Forderung nach einem amtsärztlichen Attest unterstelle, dass das vorgelegte Attest nicht der Wahrheit entspreche. Damit beleidige VRiFG X den Bevollmächtigten und den das Attest ausstellenden Arzt. Außerdem werde Unmögliches verlangt, weil der Amtsarzt nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen tätig werde. Zudem gelte das Prinzip der freien Arztwahl, das bezogen auf den Bevollmächtigten auf einen genau bestimmten Amtsarzt eingeschränkt werde.

Der Vorsitzende kenne die Komplexität des Verfahrenswustes und wisse, dass die Zeit zwischen seiner Verfügung und dem 18. Dezember 2000 nicht ausreiche, um einen Vertreter in die Materie einzuarbeiten. Außerdem sei die Überlastung des steuerberatenden Berufsstands in der Zeit vor Weihnachten bekannt. Wolle der Bevollmächtigte die Auflagen erfüllen, müsse er sich trotz seiner Erkrankung intensiv mit der Sache befassen. Dabei sei zu beachten, dass seine bestimmte Art der Erkrankung die absolute Nummer 1 bei den Todesursachen sei. Den Bevollmächtigten gegen ärztliche Weisung zur Arbeit zu zwingen, bedeute zumindest die billigende Inkaufnahme einer Körperverletzung.

Im Übrigen träfen auf den Vorsitzenden auch die nachfolgenden Ausführungen zum Antrag des Befangenheitsgesuchs gegen den Berichterstatter zu.

2. Der Berichterstatter RiFG Z könne als Vertreter bzw. Interessenwahrer des FA verstanden werden, weil die Verfahren unter Missachtung der Rechte der Kläger "durchgezogen" würden.

Verfahrens- und Beweisanträge der Kläger würden nicht angenommen. In bereits abgeschlossenen, aber sachlich zusammenhängenden erstinstanzlichen Verfahren sei wesentlicher Vortrag sowohl gegenüber den Laienrichtern als auch im Tatbestand unterdrückt worden. In den hiesigen Verfahren sei Folgendes zu beanstanden:

* Verfahren ...

Mit Schreiben vom 30. März 1997 sei beantragt worden, genau bezeichnete Akten beizuziehen, die nach einer Beschlagnahme im Besitz des FA seien, und anschließend Akteneinsicht zu gewähren. Da die betreffenden Akten nicht vorgelegt und vom Berichterstatter nicht beigezogen worden seien, habe sich die angebotene Akteneinsicht als Verweigerung von Akteneinsicht dargestellt. Dadurch werde bewirkt, dass die Klägerin sich nicht vertreten könne. Der Berichterstatter wolle das Verfahren zum Nachteil der Klägerin durchpeitschen.

* Verfahren ...

Schon mit den Klageschriften sei umfassend vorgetragen und neben einigen Beweisangeboten die Zuziehung von Akten und anschließende Akteneinsicht beantragt worden. Weder habe das Gericht die Akten zugezogen, noch sei Akteneinsicht gewährt worden.

* Verfahren

Schon mit der Klage sei die Zuziehung von Steuerakten und alsdann Akteneinsicht beantragt worden. Das FA habe Vollstreckungs- und Rechtsbehelfsakten, nicht aber die Steuerakten übersandt. Nach Wiederholung des Antrags auf Zuziehung von Akten habe der Berichterstatter die vorgelegten Akten zur Ermöglichung einer Stellungnahme an das FA zurückgegeben, das anschließend nur noch eine Vollstreckungsakte und EDV-Listen vorgelegt habe. Die Einräumung der Akteneinsicht sei unter diesen Umständen ein reines "Lippenbekenntnis".

In den Verfahren ... und ... sei bereits erfolglos ein Ablehnungsgesuch gestellt worden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 1998 X B 25/98, BFH/NV 1998, 1504). Der Fortlauf des Verfahrens habe gezeigt, dass die damalige Besorgnis begründet gewesen sei. Zum Nachteil der Kläger sortiere der Berichterstatter die Verfahren vor. Anträge auf Verbindung von Verfahren würden ignoriert. Dies habe sich bereits bei früheren Verfahren betreffend die Jahre 1984 bis 1988 gezeigt. Es wiederhole sich in den hiesigen Verfahren. In dem Verfahren ... sei umfassend zu den Feststellungen der Betriebsprüfung Stellung genommen worden. Dieses Vorbringen sei auch in den anderen Verfahren von Bedeutung. Danach wäre es logisch, alle Verfahren zusammenzufassen. Stattdessen werde in dem Verfahren ... nicht terminiert. Dies könne nur so erklärt werden, dass den Klägern in den terminierten Verfahren unsubstantiierter Vortrag vorgehalten werden solle. Nach Abschluss dieser Verfahren zum Nachteil der Kläger würde dann die Entscheidung in dem Verfahren ... darauf gestützt, dass über die Sachfragen schon in den anderen Verfahren entschieden worden sei. Diese schlüssig erkennbare Taktik begründe die Besorgnis der Kläger.

Die Erkenntnisse aus früheren Verfahren müssten objektiv mit berücksichtigt werden. Dort hätten die Kläger erfahren, dass sowohl vom Vorsitzenden als auch vom Berichterstatter alle Verfahrensanträge kommentarlos nicht berücksichtigt worden seien. Erheblicher Vortrag zum Komplex 1984 bis 1988 betreffend ein selbständiges Beweismittel sei vollständig unterdrückt worden. Dadurch sei es auch den Laienrichtern nicht möglich gewesen, objektiv zu urteilen. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs sei im Komplex 1984 bis 1988 beantragt worden, die hiesigen Verfahren mit den dortigen zu verbinden. Wäre das FG dem gefolgt, hätten die hiesigen Verfahren schon am 19. September 2000 mit verhandelt werden können. Stattdessen lasse das Gericht die Verfahren liegen, um sie dann unter einem verfahrensmäßig schweren Handicap für die Kläger durchzupeitschen. Dies könne nur mit einer unsachlichen Behandlung erklärt werden.

Befangenheit sei zu besorgen, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden Grundlage entbehre und sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entferne, dass sich dem betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge. Dies sei etwa bei einer kurzfristigen Terminierung trotz mitgeteilten Hinderungsgrunds oder der nachhaltigen Verweigerung einer Terminverlegung trotz triftiger Gründe gegeben (vgl. Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, FGO § 51 Rz. 27 f.).

Ausweislich des Schreibens des VRiFG X vom 28. Februar 2001 und der dadurch teilweise korrigierten zusammengefassten Niederschrift über den Termin am 18. Dezember 2000 erhielt der Berichterstatter den oben dargestellten Schriftsatz der Kläger am Morgen des 18. Dezember 2000 von der Geschäftsstelle ausgehändigt. Um 8.50 Uhr legte er ihn dem Vorsitzenden und dem Mitberichterstatter vor. Anschließend zog der Vorsitzende gegen 9.00 Uhr die beiden vertretenden Richter zu und übergab dem ihn als Vorsitzenden vertretenden Richter die Akten. Dieser hat die auf 9.30 bzw. 9.50 Uhr terminierten Streitsachen gegen 10.00 Uhr aufgerufen. Die für 9.15 Uhr vorgesehenen Termine waren bereits vor 8.50 Uhr wegen insoweit per Telefax eingegangener Klagerücknahmeerklärungen aufgehoben worden.

Nach Aufruf der Sachen erschien lediglich die Vertreterin des FA. Gegen 10.10 Uhr gab VRiFG X eine dienstliche Erklärung zu Protokoll, wonach er sich nicht für befangen hielt. Das Verlangen eines amtsärztlichen Attests begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es sei auch nicht unmöglich, die Fortdauer einer Erkrankung durch amtsärztliches Attest bescheinigen zu lassen. Nach Beratung durch die vertretenden Richter wurde daraufhin der Beschluss verkündet, dass der Antrag auf Ablehnung des X als unbegründet abgelehnt werde.

Unter Vorsitz von VRiFG X, aber unter Mitwirkung des Vertreters von RiFG Y, wurde die mündliche Verhandlung sodann fortgesetzt. Der hereingerufene Y gab eine dienstliche Erklärung ab, wonach er sich nicht für befangen halte. Die behaupteten Verfahrensmängel sowie die Unrichtigkeit von Sachentscheidungen in anderen Verfahren seien nicht im Verfahren einer Richterablehnung geltend zu machen. In den zur Entscheidung stehenden Verfahren seien die Steuerakten hinzugezogen worden. Vom Recht auf Akteneinsicht hätten die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Verbindung der die Vorjahre betreffenden Verfahren sei auf Antrag der Kläger erfolgt. Ein Zusammenhang jener Verfahren mit den jetzt zur Entscheidung anstehenden Verfahren sei nicht substantiiert dargetan.

Die Sitzung wurde um 10.26 Uhr zur Beratung (ohne Mitwirkung des Y) unterbrochen und um 10.32 Uhr mit Verkündung des Beschlusses fortgesetzt, dass der Antrag auf Ablehnung des RiFG Y abgelehnt werde. Anschließend setzte der Senat die mündliche Verhandlung in seiner Stammbesetzung fort und verhandelte zunächst über die Sache ... Die Verhandlung wurde um 10.40 Uhr mit Verkündung des Beschlusses geschlossen, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Sodann wurden die Verfahren ..., ... und ... erneut aufgerufen. Die Verhandlung wurde nach Verkündung des Beschlusses, dass eine Entscheidung zugestellt werde, geschlossen. Um 14.10 Uhr wurde in der Sache ... ein klageabweisendes Urteil verkündet. Ebenfalls klageabweisende Urteile in den Verfahren ..., ... (nach Abtrennung von dem Verfahren ...) und ... sowie begründete Beschlüsse über die beiden Ablehnungsgesuche wurden dem Prozessbevollmächtigten am 25. Januar 2001 zugestellt.

Zur Begründung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen VRiFG X heißt es, der Senat gehe davon aus, dass sich das Gesuch nur auf die Tätigkeit des X in den zur mündlichen Verhandlung terminierten Verfahren beziehe. Sachvortrag, der auf eine unsachliche Einstellung in dem Verfahren ... schließen lasse, existiere nicht.

In den anderen Verfahren lägen keine Verfahrenshandlungen des X vor, die bei Anlegung eines objektiven Maßstabs Anlass gäben, Voreingenommenheit zu befürchten. In dem Verfahren ... sei dem Kläger zu 3 nach Übersendung der maßgeblichen Akten des FA mit Schreiben vom 25. Oktober 1997 Gelegenheit zur jederzeitigen Akteneinsicht gegeben worden. Weder sei davon Gebrauch gemacht worden noch habe der Kläger in dem Verfahren weiter vorgetragen. In den anderen Verfahren habe der jeweilige Berichterstatter mit Schreiben vom 5. Mai 2000 im Hinblick auf die geplante Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit zum weiteren Sachvortrag bis zum 10. Juli 2000 gegeben. Es sei jedoch kein weiterer Vortrag erfolgt.

Die Handlungsweise der Kläger, für die weitere Verfahren bei dem beschließenden Senat anhängig seien, habe den Rückschluss auf die Absicht der Prozessverschleppung in den hiesigen Verfahren zugelassen. Zumindest seien die Mitwirkungspflichten verletzt worden, indem in keinem Verfahren weiter zur Sache vorgetragen worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH könne das Gericht bestimmen, dass eine zur Terminsaufhebung führende Verhinderung des Prozessbevollmächtigten nur angenommen werde, wenn ein amtsärztliches Attest vorgelegt werde. Ebenfalls entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Prozessbevollmächtigter, der durch die Verschlimmerung einer Erkrankung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sei, für einen Vertreter sorgen müsse. Davon ausgehend lasse das Verhalten des X, insbesondere seine Verfügung vom 1. Dezember 2000 keinen Rückschluss auf eine Voreingenommenheit zu.

VRiFG X habe den Eindruck gewinnen können, dass die Prozesse hätten verschleppt werden sollen. Dazu hätte auch das Attest Anlass gegeben, aufgrund dessen die Aufhebung des Termins am 5. Dezember 2000 beantragt worden sei. Danach lasse es nicht auf Voreingenommenheit schließen, wenn X angemessene Zeit vor Durchführung des neuen Termins darauf hingewiesen habe, dass eine erneute Aufhebung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht komme. VRiFG X habe damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH gehandelt.

Keinen Rückschluss auf Voreingenommenheit lasse auch das Verlangen nach Bestellung eines Vertreters für den Fall einer Verhinderung zu. Nachdem das Attest eine akute Erkrankung ausgewiesen habe, habe nicht mit einer weiteren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten durch dieselbe Krankheit gerechnet werden müssen. Für den Fall, dass es sich dennoch um eine chronische Erkrankung handeln sollte, sei aus der Sicht des Gerichts aber mit einer andauernden Verhinderung des Bevollmächtigten zu rechnen gewesen. Die Aufforderung zur Bestellung eines Vertreters sei in diesem Zusammenhang als konkrete und nicht generelle Eventualaufforderung zu verstehen und bewege sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Befangenheitsantrag gegen VRiFG X sei auch insoweit unbegründet, als pauschal auf den Befangenheitsantrag gegen RiFG Y Bezug genommen werde. Soweit darin überhaupt die Rüge eines konkreten Verhaltens des X erblickt werden könnte, bezöge sich dieses auf angebliche Verfahrensverstöße. Derartige Verstöße könnten nach der Rechtsprechung des BFH, selbst wenn sie vorlägen, eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründen, wenn Gründe dargetan seien, die dafür sprächen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruhten. Dafür fehle es an substantiiertem Sachvortrag.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs haben die Kläger mit am 8. Februar 2001 beim FG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf den bisherigen Vortrag und bringen ergänzend vor, ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Auch ohne --hier gegebenen-- ausdrücklichen Antrag sei eine dienstliche Äußerung den Beteiligten zuzustellen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies sei zwingend, wenn das Gericht die Äußerung verwerten wolle und sie mehr enthalte als die Angabe, man halte sich nicht für befangen. Für den Fall, dass die Beschwerde diesbezüglich Erfolg habe, sei der Beschluss über das Befangenheitsgesuch gegen RiFG Y bereits deshalb aufzuheben, weil der abgelehnte VRiFG X daran teilgenommen habe. Zum Verfahren ... sei festzustellen, dass es für 10.20 Uhr terminiert gewesen sei. Da die (Ablehnungs-)Entscheidung bereits um 10.10 Uhr verkündet worden sei, sei die Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen gewesen. Aus der Zeitabfolge sei ersichtlich, dass kein Verfahren auf dem Boden der Finanzgerichtsordnung (FGO) stattgefunden habe. Die herbeigerufenen Ersatzrichter hätten nicht einmal Gelegenheit gehabt, die umfassende Akte unter Berücksichtung des Antragsvorbringens zu lesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Sie hätten gefälligkeitshalber das getan, was die abgelehnten Richter ihnen vorgegeben hätten. Die Laienrichter seien über den Sachverhalt und die Bedeutung des Ablehnungsgesuchs und die dabei zwingend zu beachtenden Kriterien, insbesondere den parteiobjektiven Standpunkt, nicht belehrt, sondern überrumpelt worden. Heute befragt, könnten sie weder die Kriterien für die Entscheidung nennen noch erklären, was unter einem parteiobjektiven Standpunkt zu verstehen sei. Das sei ihnen auch bei der Entscheidung nicht klar gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis der ehrenamtlichen Richter).

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Befangenheit des Vorsitzenden Richters am FG X festzustellen.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist statthaft und rechtzeitig erhoben worden. Zwar kann nach § 128 Abs. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung aber nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

Vorliegend ist der angefochtene Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2000 verkündet worden und hat damit insoweit Wirksamkeit erlangt, so dass bereits vor Zustellung der schriftlich abgefassten Entscheidung eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO a.F. hätte erhoben werden können (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1991 VIII B 145/90, BFH/NV 1992, 184, und vom 30. Juni 1998 III B 54/98, BFH/NV 1999, 316). Die spätere Zustellung ergänzt insoweit nur die frühere Verkündung, tritt aber nicht an deren Stelle. Allerdings läuft die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 129 Abs. 1 FGO erst nach Aushändigung einer schriftlichen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 129 Rz. 4). Gegenüber den Klägern, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, konnte die Frist deshalb erst durch Zustellung der mit einer richtigen Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Entscheidung in Gang gesetzt werden. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde beim FG erhoben worden; sie ist damit rechtzeitig eingelegt.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Weder hat das FG Verfahrensvorschriften bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch verletzt noch liegt ein Ablehnungsgrund gegenüber VRiFG X vor.

a) Das FG hat in seiner Besetzung mit den Vertretern für VRiFG X und RiFG Y verfahrensrechtlich einwandfrei über das Ablehnungsgesuch entschieden. Soweit die Kläger die Kürze der Zeit rügen, die zur Bearbeitung zur Verfügung stand, müssen sie sich einerseits entgegenhalten lassen, dass sie das Ablehnungsgesuch erst so kurz vor der mündlichen Verhandlung angebracht haben, dass eine --möglicherweise beabsichtigte-- Prozessverschleppung nur vermieden werden konnte, wenn sehr schnell über das Gesuch entschieden wurde. Andererseits reichte die vom Gericht verwendete Zeit jedenfalls für eine sachliche Prüfung des Befangenheitsvorwurfs aus, denn dazu war nicht auf das materielle Vorbringen in dem Schriftsatz der Kläger vom 17. Dezember 2000 einzugehen. Die in Vertretung handelnden Richter konnten sich nach dem Zeitablauf der Beratungen, wie er sich aus den Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen in Verbindung mit dem Schreiben des FG vom 28. Februar 2001 ergibt, hinreichend mit den Einwänden der Kläger gegen die beiden abgelehnten Richter befassen. Dafür, dass die ehrenamtlichen Richter nicht ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogen wurden, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der diesbezüglich "ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung der Kläger braucht der Senat nicht weiter nachzugehen.

Zu Unrecht machen die Kläger außerdem geltend, ihr Recht auf Gehör sei verletzt worden, weil ihnen die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht zugestellt worden sei. Zwar dürfen bei einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters Tatsachen und Beweisergebnisse, die das Gericht der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entnommen hat, nur dann verwertet werden, wenn der Ablehnende zu der dienstlichen Äußerung Stellung nehmen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Juni 1968 2 BvR 599, 677/67, BVerfGE 24, 56). Im vorliegenden Fall enthält die dienstliche Stellungnahme jedoch einerseits keine Tatsachen oder Beweismittel, sondern neben der Äußerung, nicht befangen zu sein, lediglich Rechtsausführungen zur Zulässigkeit der von den Klägern beanstandeten Verfahrenshandlungen. Dementsprechend konnte das Gericht auch keine Tatsachen oder Beweismittel aus der Stellungnahme verwenden und hat sich ausschließlich auf den Akteninhalt oder auf unstreitige Tatsachen gestützt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet insoweit also bereits aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 151/87, BFH/NV 1992, 122, und vom 25. März 1999 IV B 82/98, BFH/NV 1999, 1466). Andererseits hätten sich die Kläger zu der dienstlichen Stellungnahme äußern können, denn sie wurde in der mündlichen Verhandlung abgegeben. Dass die Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn auch wenn der Prozessbevollmächtigte durch Krankheit verhindert gewesen sein sollte, wofür dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2000 allerdings keine Belege beigefügt waren, hätte er sich zumindest in der Ablehnungssache vertreten lassen müssen. Denn er musste damit rechnen, dass über das unmittelbar vor dem Termin eingegangene Ablehnungsgesuch mündlich verhandelt werden würde. Einer Vertretung hätte insoweit auch nicht die Komplexität der Streitsachen entgegengestanden, denn Inhalt der Verhandlung wären allein die Maßnahmen und Äußerungen der abgelehnten Richter im Lauf der Verfahren gewesen. Schließlich haben sich die Kläger auch mit der Beschwerde in der Sache nicht mit der dienstlichen Äußerung auseinander gesetzt. Es ist danach nicht erkennbar, was sie seinerzeit im Fall einer Aufforderung zur Stellungnahme hätten vortragen wollen.

Auch der Einwand, die Verkündung der Entscheidung über die Ablehnung des VRiFG X sei vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren ... erfolgt, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die mündliche Verhandlung in dem letzten Verfahren erst auf 10.20 Uhr anberaumt worden war, während der Beschluss über das Ablehnungsgesuch möglicherweise bereits vorher verkündet wurde. Keinesfalls wurde der Beschluss --wie geltend gemacht-- bereits um 10.10 Uhr verkündet, da sich das Gericht erst nach diesem Zeitpunkt zur Beratung zurückzog. Ungeachtet dessen läge in einer vorzeitigen Verkündung aber auch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Denn die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 46 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 51 FGO). In Bezug auf das betreffende letzte Verfahren ist damit zumindest durch den zugestellten Beschluss ordnungsgemäß über das Ablehnungsgesuch entschieden worden.

b) Gegenüber dem VRiFG X besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfiele. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, und vom 11. Januar 1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629). Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden --selbst wenn sie vorliegen-- grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 629, und vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780, jeweils m.w.N.). Darauf kann etwa eine Häufung von Verfahrensfehlern hinweisen (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1993 XI B 91/92, BFH/NV 1994, 489, und in BFH/NV 1995, 629). Verfahrensverstöße und andere Verhaltensweisen können zudem in ihrer Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (BFH-Beschluss vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526).

Die von den Klägern gerügten Verfahrenshandlungen des VRiFG X waren ordnungsgemäß und lassen nach den vorstehenden Grundsätzen keine unsachliche Einstellung des Richters erkennen.

Mit der Ankündigung, eine weitere krankheitsbedingte Terminverlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests vornehmen zu wollen, befand sich X in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH. Danach kann die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung ermessensgerecht sein, wenn das Gericht zuvor angekündigt hatte, dass eine Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests angenommen werden könne (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 142/82, BFH/NV 1986, 412; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353). Bei der Entscheidung über die Terminverlegung kann auch eine ggf. erkennbare Prozessverschleppungsabsicht oder eine bereits zuvor in demselben oder in anderen Verfahren dadurch erfolgte Verletzung von Mitwirkungspflichten berücksichtigt werden, dass trotz einer geraume Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen wurde.

Auch die Aufforderung, im Fall länger andauernder Erkrankung des Prozessbevollmächtigten einen Vertreter zu beauftragen, steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH. Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.). Bei einer länger dauernden Erkrankung muss sich ein Prozessbevollmächtigter jedoch um einen vertretungsbereiten Berufskollegen bemühen und ihn so rechtzeitig mit den Besonderheiten des Streitfalls vertraut machen, dass er den Prozessbeteiligten ordnungsgemäß vertreten kann (vgl. etwa Stöcker in Beermann, a.a.O., FGO § 91 Rz. 91).

Ob danach im Streitfall die Voraussetzungen für eine Ablehnung eines Antrages auf Terminverlegung wegen fehlender Vertretung des Prozessbevollmächtigten vorgelegen hätten, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls durfte X darauf hinweisen, dass er einen Terminverlegungsantrag daraufhin prüfen und ggf. auch ablehnen werde.

Die von den Klägern behaupteten Verfahrensverstöße des Berichterstatters haben für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen X keine Bedeutung. Denn weder tragen die Kläger schlüssig vor noch ist sonst ersichtlich, dass X an den Verfahrenshandlungen des Y beteiligt war oder zumindest beteiligt gewesen sein könnte.

Ende der Entscheidung

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