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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: IV B 77/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 5 Abs. 3 Satz 2
FGO § 96
AO 1977 § 174 Abs. 2 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

I. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage IV B 76/99 in der Einkommensteuersache 1990 Bezug genommen.

II. Auch die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) ist unzulässig.

1. Soweit die Kläger auf die bereits in der Einkommensteuersache 1990 vorgetragenen Gründe verweisen, wird gleichfalls auf den o.a. Beschluss in der Sache IV B 76/99 Bezug genommen.

2. Die Kläger verkennen, dass das Finanzgericht (FG) den Tenor des Urteils vom 9. März 1999 2 K 5897/93 E in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung richtigen Besetzung mit drei Richtern und ohne die ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) berichtigt hat. Es trifft auch nicht zu, dass durch den Beschluss vom 20. April 1999 das unter dem Aktenzeichen 2 K 5863/93 E ergangene Urteil berichtigt worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Kläger durch die Berichtigung beschwert sein könnten. Mit der Begründung des Beschlusses (vgl. Seite 40 f.) setzen sie sich jedenfalls nicht auseinander. Unter diesen Umständen ist nicht zu erörtern, ob der angebliche Verfahrensfehler überhaupt ein Grund zur Zulassung der Revision sein könnte und ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist für eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss zu gewähren wäre.

3. Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, § 96 FGO), weil Zuschüsse der Stadt ... in anderen vor dem Streitjahr liegenden Jahren irrtümlich als Einnahmen erfasst worden sind, ist dieser Vortrag für die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht schlüssig. Unterstellt man zugunsten der Kläger, § 174 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wäre in ihrem Fall anwendbar, dann käme nur eine Änderung der Bescheide für die Jahre in Betracht, in denen Zuschüsse zu Unrecht als Einnahmen erfasst worden sind. Im Streitfall ging es vielmehr um die Behandlung von 21 888 DM, die die Kläger an die Z gezahlt haben und die das FG als nicht abziehbaren Kapitalrückfluss angesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 1995 XI R 37/95 (BFHE 179, 196, BStBl II 1996, 148).

4. Soweit die Kläger geltend machen, das FG und der Berichterstatter hätten die Unterlagen zu dem Objekt ...straße nicht zur Kenntnis genommen, möglicherweise weil das FA dem Gericht diese vorenthalten habe, tragen sie nicht --wie erforderlich-- vor, was sich aus diesen Unterlagen im Einzelnen ergeben hätte. Sie führen nicht aus, warum die Darstellung des Gerichts (Urteil Seite 12 ff.) unrichtig sei. Zur ordnungsgemäßen Rüge, das FG habe aufgrund eines mangelhaft aufgeklärten Sachverhalts entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1998 IV B 155/97, BFH/NV 1999, 632), hätten sie zumindest bezogen auf die einzelnen Zahlungen im Streitjahr die Tatsachen im Einzelnen angeben müssen, aus denen ersichtlich würde, welche konkreten Zahlungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den einzelnen Mietobjekten gestanden haben sollen. Das haben sie jedoch unterlassen. Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, sie könnten diesen Vortrag nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht nachholen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Kläger die Akten nicht eingesehen haben und auch die Frage, ob sie beim FG oder beim BFH einsehen wollten, unbeantwortet gelassen haben.

5. Für einen Verfahrensfehler haben die Kläger auch insoweit nicht schlüssig vorgetragen, als sie geltend machen, es sei niemals zur Anerkennung der ... GmbH in Gründung gekommen. Es ist weder ersichtlich, warum deshalb die von den Klägern selbst angegebenen Zuflüsse nicht als Einkünfte des Klägers einzustufen seien, noch warum etwaige Umsätze der Gründungsgesellschaft im Streitfall eine Rolle spielen könnten.

6. Dafür, dass die Tatsachenfeststellungen des FG zur Frage der Ablösung von Verbindlichkeiten durch die ...bank auf einem hier relevanten Verfahrensfehler, insbesondere wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht beruhen könnten, fehlt insbesondere jeglicher Vortrag dazu, warum die Kläger nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung vor dem FG entsprechend vorgetragen und Beweisanträge gestellt haben (vgl. z.B. Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 74 ff., m.w.N.)

7. Dem steht das BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98 (BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407) nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall war die Vernehmung einer damals 81-jährigen Zeugin beantragt worden. Das FG hatte jedoch das Verfahren vier Jahre mit der Folge nicht betrieben, dass die Zeugin nicht mehr vernommen werden konnte, so dass ein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes vorlag. Dieser Sachverhalt lässt sich mit dem Streitfall nicht vergleichen. Weder waren die Kläger Zeugen noch haben sie nach ihren eigenen Angaben (Geburtsjahre 1935 und 1926) das Alter der Zeugin annähernd erreicht. Zudem ist der Kläger von Beruf Steuerberater und tritt in dieser Sache selbst auf. Außerdem führen Mängel, die dem Verwaltungsverfahren anhaften, wie hier die von den Klägern beanstandete Verfahrensdauer, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 1998 III B 153/96, nicht veröffentlicht, juris, und vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610). Das gilt im Regelfall selbst für eine zu lange Prozessdauer. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dadurch die Durchsetzung der prozessualen Rechte gefährdet wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1998 IV B 10/98, BFH/NV 1999, 655, m.w.N.). Für eine solche Ausnahme haben die Kläger jedenfalls nichts vorgetragen. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass sie ihre Einkommensteuererklärung erst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 und somit erst während des Klageverfahrens vorgelegt haben.

Ende der Entscheidung

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