Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IV B 80/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die sich auf eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Berlinförderungsgesetzes richtet, durch Urteil vom 30. Oktober 1997 hinsichtlich des Streitjahres 1986 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sich in diesem Veranlagungszeitraum nicht überwiegend in Berlin (West) aufgehalten. Dabei hat es zwar Urlaubsaufenthalte des Klägers in Berlin von insgesamt 4 Wochen in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einbezogen, für diese Wochen jedoch lediglich 5 Anwesenheitstage in Berlin angesetzt; denn --so das FG-- "für diese Zeiten entfielen die Wochenendaufenthalte des Klägers in A (Bundesgebiet), er war dann in Berlin". Ferner hat es für die Arbeitswochen vor und nach den Aufenthalten in Berlin nur 3,5 Tage statt 7 Tage angesetzt.

Den Antrag, das Urteil hinsichtlich der Berechnung der Aufenthaltsdauer in diesen Punkten gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen und damit eine um 15 Tage (4 x 2 Tage + 2 x 3,5 Tage) höhere Aufenthaltsdauer zugrunde zu legen, hat das FG abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, daß es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Unrichtigkeiten nicht um reine Berechnungsfehler, sondern um Fragen der Sachverhaltswürdigung handele. § 107 FGO biete aber keine Grundlage, eine andere Sachverhaltswürdigung oder -feststellung durch das Gericht zu erreichen.

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, hält der Kläger an seinem Begehren fest.

Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des FG Köln vom 25. Februar 1998 14 K 2070/92 im Urteil vom 30. Oktober 1997 die ermittelten Anwesenheitstage für den Veranlagungszeitraum 1986 von 172,5 Tagen in 187,5 Tage zu ändern.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält eine offenbare Unrichtigkeit nicht für gegeben. Hinsichtlich der Berechnung der Aufenthaltsdauer während der Urlaube folge dies daraus, daß der Kläger während dieser Zeit auch außerhalb von Berlin Termine wahrgenommen haben könne. Gleiches könne bezüglich der Arbeitswochen vor und nach den Urlaubsaufenthalten der Fall sein, soweit es um die diesen Aufenthalten unmittelbar vorangehenden bzw. die sich ihnen unmittelbar anschließenden Tage gehe. In beiden Fällen seien Fragen der Beweiswürdigung betroffen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 107 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, das Gericht und die Beteiligten nicht an etwas zu binden, was in Wirklichkeit nicht gewollt war. Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts des Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden. Schon die bloße Möglichkeit eines --wenn auch offensichtlichen-- Fehlers bei der Rechtsanwendung oder der Tatsachenwürdigung, eines Verfahrensverstoßes oder eines Denkfehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 1992 I B 25/92, BFH/NV 1993, 423; vom 29. Juni 1992 V B 84/91, BFH/NV 1993, 251, und vom 25. November 1993 IV B 80/93, BFH/NV 1994, 723).

Im Streitfall läßt sich, soweit der Kläger einen Fehler bei der Berechnung der Aufenthaltstage anläßlich der Urlaubszeiten geltend macht, die Möglichkeit einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung nicht ausschließen. Das FG hat zwar selbst angenommen, daß sich der Kläger in den Urlaubswochen an den Wochenenden in Berlin aufgehalten hat. Dies würde jedoch nur dann zwingend zum Ansatz von 7 Aufenthaltstagen pro Woche führen, wenn das Gericht davon überzeugt gewesen wäre, daß der Kläger auch an den übrigen Wochentagen seinen Aufenthalt in Berlin hatte. Selbst wenn sich den Aussagen der Zeugen insoweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen lassen, kann --worauf auch das FA hingewiesen hat-- nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht von Aufenthalten des Klägers außerhalb Berlins auch während der Urlaubszeiten überzeugt war. Ein schlichter Rechenfehler steht in dieser Hinsicht zudem deshalb nicht zweifelsfrei fest, weil das Gericht durch den Klammerzusatz (4 x 5) zum Ausdruck gebracht hat, daß es nur 20 Tage und nicht 28 Tage für diese Aufenthaltszeiten ansetzen wollte.

Der Ansatz von lediglich 3,5 Tagen statt von 7 Tagen für die den Urlauben vorangehenden und die ihnen nachfolgenden Arbeitswochen stellt gleichfalls keine offenbare Unrichtigkeit dar. Ein Ansatz von 7 Tagen für diese Wochen würde Feststellungen dazu voraussetzen, daß der Kläger diese Wochen vollständig in Berlin verbracht hat. Entsprechende Feststellungen hat das Gericht jedoch nicht getroffen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren zielt deshalb auf eine nachträgliche Abänderung des vom FG gewollten Entscheidungsinhalts, die durch § 107 FGO nicht erreicht werden kann.

Ende der Entscheidung

Zurück