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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: IV B 81/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1
1. Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.

2. Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).


Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht meint der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision sei zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall die Entscheidung des Senats erforderten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

a) Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (s. nur Senatsbeschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, Nr. 3 der Gründe, m.w.N.). Dass ungeklärte Rechtsfragen in diesem Sinn zu entscheiden wären, trägt der Kläger aber nicht vor. Soweit er geltend macht, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil es dem Umstand anderweitig erzielter Einkünfte bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht im Weinbaubetrieb Bedeutung beigemessen habe, wendet er sich gegen eine nach seiner Ansicht unzutreffende Anwendung materiellen Rechts durch das Finanzgericht (FG). Der Vortrag, dem FG seien Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts unterlaufen, reicht jedoch nicht aus, um die Zulassung der Revision zu begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 81).

b) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist im Streitfall nicht gegeben. Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor.

aa) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663). Dazu trägt der Kläger vor, das FG habe den Grundsatz aufgestellt, Verlustphasen von 14 Jahren seien in der Land- und Forstwirtschaft geeignet, dem Steuerpflichtigen die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen; demgegenüber habe der XI. Senat des BFH in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 selbst bei Verlusten über 20 Jahre hin eine Gewinnerzielungsabsicht für möglich gehalten.

Abgesehen davon, dass es sich im Fall des Urteils in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 um einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt gehandelt hatte, der in dem zu beurteilenden Zeitraum von 20 Jahren immerhin in 5 Jahren auch Gewinne von zum Teil erheblichem Umfang erzielt hatte, beruht das angefochtene Urteil nicht allein auf der Feststellung, dass der Kläger in den 14 Jahren seit der Übernahme der Weinbauflächen im Wege vorweggenommener Erbfolge ausschließlich Verluste erwirtschaftet hatte; Verluste, die in diesem Zeitraum mit 1,4 Mio. DM weitaus höher waren als die des Rechtsanwalts im Zeitraum von 20 Jahren, der im Übrigen jährlich sehr viel höhere Umsätze aufzuweisen hatte als der Kläger. Für das FG kam hinzu, dass neben den Verlusten auch die Art der Bewirtschaftung des Weinguts in A und die Praxis der Vermarktung des Weines von dem mehr als 300 km entfernten Wohnort des Klägers in B die fehlende Gewinnerzielungsabsicht indizierten. Entgegen der Auffassung des Klägers musste das FG bei dieser Sachlage nicht prüfen, ob einzelne, den Bereich der Lebensführung berührende Aufwendungen des Klägers vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen waren.

Im Übrigen hat der Senat schon entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der neben der Ausübung seines Berufes als Kaufmann noch eine Landwirtschaft betreibt, gegenüber der Annahme einer Liebhaberei in der Regel nicht mit Erfolg einwenden kann, es habe sich nur um Anlaufverluste gehandelt, wenn die Landwirtschaft 14 Jahre lang ausschließlich Verluste erbracht hat (Senatsurteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485).

bb) Die Vorentscheidung weicht auch insoweit nicht von dem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 ab, als sie die anderweitigen hohen Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen gewertet hat. Zwar hat der XI. Senat des BFH --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- in jener Entscheidung ausgeführt, der Umstand allein, dass der (dortige) Kläger wegen anderweitiger hoher Einkünfte in der Lage war, die aus der "repräsentativen Kanzleiführung" jährlich anfallenden Verluste zu tragen, begründe kein solches persönliches Motiv (BFH-Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, zu II.2.c der Entscheidungsgründe). Diese Aussage steht aber deutlich im Zusammenhang mit der zuvor getroffenen Bemerkung, dass das FG keine weiteren persönlichen Gründe oder Motive festgestellt habe, "die den Kläger trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seiner Anwaltskanzlei bewogen haben könnten".

Im Streitfall hat das FG aber als ein solches weiteres persönliches Motiv des Klägers dessen Absicht, die Weinbautradition seines Vaters und Großvaters fortzuführen, festgestellt. Dass dies ein gewichtiges persönliches Motiv sein kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. August 2000 IV R 46/99 (BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674) unmissverständlich hervorgehoben.

Die vom Kläger zitierte Aussage des XI. Senats des BFH darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Frage der Liebhaberei erst und nur dann stellt, wenn der Steuerpflichtige anderweitige Einkünfte erzielt, die für einen Verlustausgleich oder einen Verlustabzug zur Verfügung stehen. Der beschließende Senat hat deshalb in seinem Urteil in BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, zu Nr. 4 ausgeführt: "Der Umstand, dass ein Landwirt, dem keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über einen längeren Zeitraum geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, bringt regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich."

cc) Aus den zu 1.b bb genannten Gründen weicht das angefochtene Urteil schließlich auch nicht von der Entscheidung des BFH vom 17. Juni 1998 XI R 64/97 (BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, II.1 der Entscheidungsgründe) ab, die insoweit wörtlich den Ausführungen des Großen Senats im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)) entspricht. Danach reichen längere Verlustperioden für sich allein gesehen nicht aus, um eine Betätigung als "Liebhaberei" anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen; bei längeren Verlustperioden müsse aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübe. Solche Beweisanzeichen hat das FG festgestellt. Dass der Kläger den Betrieb später aus Altersgründen verpachtet hat, widerspricht aber nicht seiner eigenen Schilderung, wonach er den Betrieb zunächst aus Gründen familiärer Tradition ungeachtet der Verluste fortgeführt hat.

c) Soweit nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 14/4061, 9) auch erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), fehlt es schon an einer Darlegung solcher Fehler.

2. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ist nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form erhoben worden.

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, das FG habe sich ohne Begründung der Auffassung des Weinbausachverständigen der Oberfinanzdirektion angeschlossen, der die Vertriebskosten mit 30 v.H. anstatt mit 15 v.H. des Gesamtwerts des Weines angesetzt und einen Marktanpassungsabschlag von 25 v.H. vorgenommen habe. Sofern darin eine Rüge unzureichender Sachaufklärung liegen sollte, fehlt es bereits an der Darlegung, dass der Kläger auf sein Rügerecht nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet habe oder weshalb diese Rüge nicht schon in der mündlichen Verhandlung möglich war (s. etwa Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Auch lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 nicht entnehmen, dass der Kläger die unterlassene Sachaufklärung gerügt hätte.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dem FG hätte es oblegen, auf Grund der Einwendungen gegen das --im Übrigen nicht von ihm eingeholte-- Gutachten des Weinbausachverständigen in freier Würdigung der Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dem Gutachten anschließe, und seine Überlegungen auch zu konkretisieren, greift er nur die Beweiswürdigung des FG und damit die Richtigkeit der Vorentscheidung an (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 1995 V B 51/94, BFH/NV 1995, 892). Dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision (s. nur Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 und 83, m.w.N.). Im Übrigen hat sich das FG ausführlich mit den Einwendungen des Klägers gegen den Ansatz eines Aufwandsabschlags von 30 v.H. des Gesamtwerts der Weinbestände auseinander gesetzt und u.a. ausgeführt, der Hinweis auf eine Kostenrechnung einer staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt greife nicht durch, weil von den konkreten Kosten des Betriebs im Streitfall auszugehen sei; bei dieser Kostenstruktur seien die Ansätze des Weinbausachverständigen aber eher zu niedrig geschätzt.

Ende der Entscheidung

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