Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: IV B 81/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerdeschrift ist am 26. Mai 1998 per Telefax beim Finanzgericht (FG) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Sie ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist das angefochtene Urteil des FG vom 31. März 1998 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter seiner Büroanschrift am 24. April 1998 zugestellt worden. Da der 24. Mai 1998 ein Sonntag war, gilt für die Berechnung der Frist § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO), so daß die Frist mit Ablauf des 25. Mai 1998 endete. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war damit die Monatsfrist bereits abgelaufen (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 FGO).

Den Klägern kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Kläger haben jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß sie an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden traf. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger selbst hat die Versäumung der Beschwerdefrist verursacht, als er ausweislich des Datums auf der Beschwerdeschrift am 25. Mai 1998 die Nichtzulassungsbeschwerde begründete. Denn mit der Aktenvorlage und mit der Entscheidung, daß Beschwerde einzulegen sei, war das Stadium der Fachbearbeitung erreicht. Von diesem Zeitpunkt an traf den Prozeßbevollmächtigten die volle Verantwortung für die fristgerechte Bearbeitung der Sache. Er hätte bei Vorlage dieser Fristsache sogleich selbst prüfen müssen, wann die Beschwerdefrist abläuft (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1961 III 455/59 U, BFHE 73, 499, BStBl III 1961, 447, und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juli 1979 VII ZB 5/79, Versicherungsrecht --VersR-- 1979, 1108; vom 25. Juni 1980 V ZB 9/80, VersR 1980, 1027; BGH-Urteil vom 25. März 1981 VIII ZB 27/81, VersR 1981, 551). Am 25. Mai 1998 hätte der Prozeßbevollmächtigte das von ihm dargelegte Büroversehen noch aufdecken und fristwahrend tätig werden können.

Da den Klägern das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Büroversehen vorliegt und der Kläger sich für dieses exkulpieren kann.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



Ende der Entscheidung

Zurück