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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: IV B 90/06
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
BGB § 158
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, die nach Fristverlängerung am 18. Oktober 2006 endete, nur darauf gestützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe. Er hat die grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt-- dargelegt.

Nach Auffassung des Klägers soll der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen, welche einheitlichen Kriterien der Entscheidung, ob eine Bedingung i.S. des § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auflösend oder aufschiebend ist, zugrunde zu legen sind. Der Kläger hat indessen nicht aufgezeigt, inwieweit eine (weitere) Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Möglichkeit bieten könnte, zu dieser Frage allgemeingültige Regeln aufzustellen. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger und die Beigeladene in ihrem Auflösungsvertrag vom 8. Juni 1995 unter Punkt IV. ausdrücklich vereinbart hätten, dass die Auflösung der GbR unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden habe. Die Vertragsparteien seien bei Abschluss des Vertrages durch die beurkundende Notarin rechtlich beraten worden und hätten die Wörter "aufschiebende Bedingung" in der Urkunde fett gedruckt und unterstrichen.

Dass auch der Kläger und die Beigeladene zunächst von einer Auflösung der Gesellschaft zum 31. Oktober 1995 ausgegangen seien, ergebe sich auch daraus, dass sie am 9. Januar 1996 eine Bilanz auf diesen Stichtag aufgestellt hätten.

Diese Ausführungen des FG zeigen, dass die Vorinstanz lediglich den Sachverhalt des Einzelfalls gewürdigt hat.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des beschließenden Senats im ersten Rechtsgang (Urteil vom 8. September 2005 IV R 40/04, BFHE 211, 206, BStBl II 2006, 26) herleiten. Zwar wird in der Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils der entsprechende Passus des Vertrages vom 8. Juni 1995 dahingehend wiedergegeben, dass die Auflösung der Gesellschaft unter einer "auflösenden Bedingung" gestanden habe. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler. Das folgt bereits daraus, dass der beschließende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO an die vom FG getroffene Feststellung, derzufolge Punkt IV. des Vertrages vom 8. Juni 1995 seinem Wortlaut nach eine aufschiebende Bedingung enthielt, gebunden war. Daran, dass eine aufschiebende Bedingung vereinbart war, bestand im ersten Rechtsgang zwischen den Beteiligten auch kein Zweifel. Demzufolge hat der beschließende Senat dem FG auch unter Punkt II.2. der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 8. September 2005 aufgegeben, im zweiten Rechtsgang festzustellen, "welche Wohnungen tatsächlich bis zum 31. Oktober 1995 --dem maßgeblichen Stichtag für die Auflösung der GbR-- mindestens drei Monate lang vermietet waren".

2. Soweit im Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2007 zusätzlich Verfahrensfehler gerügt sein sollten, könnten sie wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr in zulässiger Weise geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593, und vom 31. Januar 2006 III B 14/05, BFH/NV 2006, 1347, unter II.2. der Entscheidungsgründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22).

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