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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: IV B 91/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

2. Weder bezeichnet die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO noch lässt sich den knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds entnehmen.

a) Soweit die Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. September 1987 II ZR 28/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 824) gerügt wird, macht die Klägerin der Sache nach den Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Zulassung der Revision nicht nur dann erfordern, wenn das Finanzgericht (FG) von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, sondern auch bei der Abweichung von Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte. Eine Entscheidung des BFH ist dann erforderlich, um eine einheitliche Rechtsprechung herzustellen, ggf. durch Anrufung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 190; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 49; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 71). Insoweit geht der Revisionsgrund der Rechtsvereinheitlichung über den früheren Revisionsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der bis 2000 geltenden Fassung hinaus.

An den Anforderungen für die Darlegung einer Abweichung hat sich indessen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nichts geändert (Lange in HHSp, a.a.O., § 115 FGO Rz. 184). Die schlüssige Darlegung der Abweichung erfordert deshalb weiterhin, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das FG-Urteil trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz der bezeichneten Divergenzentscheidung gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie bezeichnet weder einen Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch einen Rechtssatz des BGH-Urteils in NJW 1988, 824.

Unabhängig davon, ob überhaupt in der Sache eine Abweichung vorliegt, würde das FG-Urteil im Übrigen schon deshalb nicht auf dieser Abweichung beruhen, weil die Frage, ob der Gesellschafter eigenkapitalersetzende Bürgschaften gegeben hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist. Wie der BFH in seinem Urteil vom 28. März 2000 VIII R 28/98 (BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347) ausgeführt hat, sind eigenkapitalersetzende Darlehen nicht Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Noch weniger könnten eigenkapitalersetzende Bürgschaften das Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a EStG erhöhen, solange von den Bürgschaften noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Im Streitfall hätten dem Kommanditisten deshalb selbst dann keine ausgleichsfähigen Verluste zugerechnet werden können, wenn die Bürgschaften zivilrechtlich als eigenkapitalersetzend anzusehen wären.

b) Es fehlt auch an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Eine schlüssige Rüge erfordert hier, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.).

Ausführungen dazu enthält die Beschwerdeschrift nicht. Sie beschränkt sich ganz allgemein auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachverhaltsermittlungspflicht.

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