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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: IV B 98/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis 1988 ein Institut für ... Danach war er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf demselben Gebiet tätig. In der Folgezeit war er freiberuflich zunächst in A, dann in B und zuletzt in C tätig. Der Kläger und seine Ehefrau (E) waren an verschiedenen Gesellschaften beteiligt. Die steuerlichen Verhältnisse waren dadurch sehr unübersichtlich. Das führte in den Jahren vor 1988 zu Meinungsverschiedenheiten mit dem damals als Wohnsitzfinanzamt zuständigen Finanzamt A.

Am 20. Juli 1988 schloss das FA A mit dem Kläger und E eine "vergleichsweise Vereinbarung". Es heißt dort u.a.:

"1. Mit einer Einmalzahlung i.H. von 50 000,- DM finden sämtliche bestehenden Rückstände bis einschließlich 1986 endgültig Erledigung.

...

Abschließend wird damit festgestellt:

a) Sämtliche Steuerrückstände bis einschließlich 1986 haben mit dieser Vereinbarung Erledigung gefunden.

Unberücksichtigt hiervon bleiben die nach dem 20.7.1988 noch zuzustellenden Veranlagungsbescheide, sowohl in Hinsicht auf Nachzahlungen als auch auf Erstattungen...

...

Es wird festgestellt, dass keine steuerlichen Verbindlichkeiten der Eheleute ... zum 20.7.1988 mehr bestehen."

Das FA A erließ dementsprechend am 21. Juli 1988, nach Eingang eines Schecks über 50 000 DM, die am 20. Juli 1988 verbliebenen Säumniszuschläge in Höhe von 42 917,63 DM.

Am 12. September 1990 ordnete dieses FA zur Überprüfung von zwischenzeitlich eingegangenem Kontrollmaterial aber eine Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987 an. Nach Beginn der Prüfung durch das FA B wurde am 23. Januar 1991 wegen des Verdachts der Steuerverkürzung für die Jahre 1984 bis 1987 ein Strafverfahren eingeleitet. Der Prüfungszeitraum für die Betriebsprüfung wurde bis auf das Jahr 1984 und das Strafverfahren wurde auf die Jahre 1978 bis 1983 erweitert. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe blieben erfolglos.

Aufgrund der Feststellungen in der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung wurde Einkommensteuer von insgesamt ... Mio. DM festgesetzt. Gegen die ergangenen Einkommensteuerbescheide 1981 bis 1987 legte der Kläger erfolglos Einspruch mit der Begründung ein, der mit dem FA A abgeschlossene Vergleich schließe eine erneute Regelung der Steuerfragen bis 1986 aus. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig. Im Strafverfahren wurde der Kläger rechtskräftig wegen Einkommen- und Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit dem an das FA A gerichteten Schreiben vom 9. Juni 1994 beantragte der Kläger, den ihm im Vergleich vom 20. Juli 1988 zugesagten förmlichen Erlassbescheid so kurzfristig wie möglich zuzusenden. Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an das nunmehr beklagte FA C weitergeleitet. Der Kläger machte geltend, er habe den Vergleich erfüllt, die Finanzverwaltung indes noch nicht. Dem Kläger wurde mitgeteilt, über einen Erlass könne nicht entschieden werden, weil ein konkreter Antrag auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts nicht gestellt sei.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, mit der damaligen Vereinbarung hätten die Beteiligten einen Schlussstrich bis 1986 gezogen. Er habe daher auf entsprechende Rechtsmittel verzichtet. Der Kläger machte weiter geltend, das FA A habe damals noch nicht festgesetzte Steueransprüche mit erledigen wollen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt u.a. aus: Die Vereinbarung vom 20. Juli 1988 sei als vergleichsweise Regelung im Erhebungsverfahren zu verstehen. Nach ihrem klaren Wortlaut handele es sich dabei nicht um eine Vereinbarung über unbekannte, noch nicht festgesetzte Steueransprüche. Allenfalls hätten Streitigkeiten über die den Rückständen zugrunde liegenden Steuerforderungen miterledigt werden sollen.

Eine sog. tatsächliche Verständigung sei nur über solche Sachverhaltskomplexe zulässig, die wenigstens in Umrissen bekannt seien. Eine Einigung mit dem FA über noch unbekannte, zukünftig aber eventuell noch bekannt werdende Sachverhalte sei nicht möglich. Das sei auch nicht geschehen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei die Vereinbarung für das FA auch nicht bindend. Sie könne keine Verpflichtung begründen, wenn der andere Teil Informationen über den rechtserheblichen Sachverhalt vorenthalte.

Die Revision ließ das FG nicht zu. Die Entscheidung wurde am 21. Februar 2001 verkündet.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird mangelnde Sachverhaltsaufklärung gerügt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Form erhoben worden.

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung des Verfahrensmangels setzt voraus, dass die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 48; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 191; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 39; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2002 IV B 59/01, nicht veröffentlicht --n.v.--).

Zur "Darlegung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrages handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036). Der Kläger hat --obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem FG bereits durch die jetzige Prozessbevollmächtigte vertreten-- nicht dargelegt, weshalb diese nicht auf der beantragten Beweiserhebung bestanden habe oder weshalb dies nicht möglich gewesen sei. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2001 hat die Prozessbevollmächtigte die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge aber nicht einmal wiederholt.

Hinzu kommt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, vom materiellen Standpunkt des FG auszugehen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 68, m.w.N.). Das FG war jedoch der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 20. Juli 1988, sofern sie über das Erhebungsverfahren hinaus überhaupt eine rechtliche Bindungswirkung beanspruchen können sollte, nur solche Sachverhaltskomplexe betreffen könnte, die bereits wenigstens in Umrissen bekannt gewesen seien. Diese Rechtsauffassung stimmt im Übrigen mit der des beschließenden Senats überein, weil danach eine tatsächliche Verständigung nicht weiter binden kann als die zugrunde liegenden Steuerbescheide (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 IV B 138/99, BFH/NV 2001, 2).

2. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 auch noch eine Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erheben wollte, ist diese bereits deswegen unbeachtlich, weil bei Eingang dieses Schriftsatzes die Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 FGO längst abgelaufen war.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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