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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: IV E 1/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten vor dem Finanzgericht (FG) über die Höhe eines Veräußerungsgewinns gestritten, der teilweise auf die Auflösung des negativen Kapitalkontos der verstorbenen Ehefrau des Erinnerungsführers zu 2. zurückzuführen war. Im Laufe dieses Verfahrens setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) die Einkommensteuer auf 0 DM herab. Anschließend erklärte er in der Gewinnfeststellungssache den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Auch die Erinnerungsführer erklärten die Hauptsache zunächst für erledigt. Das FG erließ daraufhin einen Kostenbeschluss gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO), in dem es die Gerichtskosten dem FA und die außergerichtlichen Kosten jedem Beteiligten selbst auferlegte.

Später erklärten die Erinnerungsführer, dass der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt sei. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung beantragten sie, das Verfahren fortzusetzen mit dem Ziel, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung sowie der bisherigen Feststellungsbescheide den Gewinn neu festzustellen und hierbei den Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos nicht anzusetzen (S. 16 der Reinschrift des FG-Urteils).

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision der Erinnerungsführer hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juni 1999 (Az. IV R 42/98, BFH/NV 2000, 54) als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 17. November 1999 KostL Gerichtskosten in Höhe von ... DM fest. Dabei ging sie von einem Streitwert in Höhe von ... DM aus. Das entspricht 25 v.H. des der angefochtenen Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Veräußerungsgewinns in Höhe von ... DM.

Mit der Erinnerung machen die Erinnerungsführer geltend, für die Höhe des Streitwerts sei nur noch die Höhe der gerichtlichen und der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten maßgebend. Selbst wenn man jedoch den streitigen Gewinn zum Maßstab nehmen wolle, sei der Streitwert mit 15 v.H. anzusetzen.

Die Erinnerung ist teilweise begründet.

Unbegründet ist die Erinnerung insoweit, als die Bemessung des Streitwerts nach der Höhe der gerichtlichen und der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten begehrt wird. Richtig ist zwar, dass der Streitwert nach diesem Maßstab zu bestimmen ist, wenn das Gericht nach § 138 FGO nur noch über die Kosten zu befinden hat (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 187). Etwas anders gilt jedoch, wenn einer der Beteiligten der Erledigung der Hauptsache ausdrücklich widerspricht und Fortsetzung des Verfahrens mit den in der Hauptsache gestellten Anträgen begehrt. So verhielt es sich ausweislich des im FG-Urteil wiedergebenen Antrags im Streitfall. Zwar mag es zutreffen, dass es den Erinnerungsführern nur noch um die Kostentragung ging. Über diese war jedoch bereits entschieden. Ein Rechtsmittel hiergegen war nicht gegeben, so dass die Erinnerungsführer die begehrte Fortsetzung des Verfahrens nur durch Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens erreichen konnten. Dieser Klageantrag ist für die Streitwertberechnung maßgeblich.

Die Erinnerungsführer können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ein Anerkenntnisurteil beantragt hätten. Das folgt --neben anderem-- daraus, dass sie diesen (schon mangels prozessualer Anerkenntniserklärung des FA aussichtslosen) Antrag ausweislich der Feststellungen im finanzgerichtlichen Urteil (S. 16 der Reinschrift) zurückgenommen haben.

Die Kostenstelle hat den Streitwert auch zu Recht mit 25 v.H. des streitigen Veräußerungsgewinns angesetzt. Bei Veräußerungsgewinnen ist zwar regelmäßig ein Satz von 15 v.H. anzuwenden, doch ist dieser Satz bei höheren Gewinnanteilen angemessen zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 12. August 1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376). Bei Anteilen am laufenden Gewinn, die 120 000 DM überschreiten, ist ein Satz von 50 v.H. angemessen (FG Nürnberg, Beschluss vom 25. März 1985 VI 309/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 413; Tipke/Kruse, a.a.O. Tz. 199).

Die Kostenstelle hat allerdings übersehen, dass nicht der gesamte der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM im Streit war, sondern lediglich der auf der Auflösung des negativen Kapitalkontos beruhende Gewinn in Höhe von ... DM (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 24. März 1998 und S. 4 der Reinschrift des FG-Urteils).

Der Streitwert beläuft sich demnach auf ... DM (25 v.H. von ... DM). Eine volle Gebühr beträgt ... DM. Nach Nr. 3130 des Kostenverzeichnisses beträgt der Gebührensatz 2,0, so dass Gerichtskosten in Höhe von ... DM festzusetzen sind.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).



Ende der Entscheidung

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