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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: IV E 1/04
Rechtsgebiete: GKG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
FGO § 143 Abs. 2
AO 1977 § 174 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die Kostenrechnung für das Revisionsverfahren IV R 9/00, das mit Senatsurteil vom 15. Februar 2001 (BFH/NV 2001, 1007) abgeschlossen wurde. Mit diesem Urteil hatte der Senat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Zugleich hat er dem FG nach § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen. Das FG wies im zweiten Rechtszug --wie schon zuvor-- die Klage ab und legte die Verfahrenskosten den Klägern (Erinnerungsführern) auf. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu; die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Erinnerungsführer machen geltend, die Kosten für das Revisionsverfahren IV R 9/00 dürften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden, da sie bei richtiger Behandlung durch das FG nicht entstanden wären.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer liegt eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nur vor, soweit das Gericht offensichtlich gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder ihm ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Insbesondere liegt eine unrichtige Sachbehandlung nicht stets schon dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht der Auffassung oder tatsächlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 1970 VII B 112/68, BFHE 100, 76, 79, BStBl II 1970, 852). Das gilt auch dann, wenn das FG einen Verfahrensfehler begangen hat und der BFH aus diesem Grunde das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hat (BFH-Beschluss vom 17. November 1987 II E 1/87, BFH/NV 1988, 324). Das ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Diese Vorschrift knüpft im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung das Kostenrisiko an den endgültigen Erfolg im gesamten Verfahren und nicht an den Erfolg im Revisionsverfahren.

Einen offensichtlichen Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Norm vermag der Senat nicht zu erkennen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das FG --wie die Erinnerungsführer vortragen-- mit seinem Urteil bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat. Insbesondere war die vom FG vertretene Auffassung zu § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) auch nicht "derart abstrus, dass dies nur noch als völlig unvertretbar gelten" könnte. Dass das nicht der Fall war, ergibt sich auch aus der Begründung des Urteils in BFH/NV 2001, 1007, in der sich der Senat mit der Auffassung des FG auseinander gesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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