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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: IV E 1/06
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG § 66
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die Kostenrechnung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision IV B 144/04, die durch Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 als unzulässig verworfen wurde.

Sie machen im Wesentlichen geltend, der "fantastisch hohe Streitwert von 53 657 € (richtig: 53 697 €)" sei nicht nachvollziehbar, und tragen wörtlich vor: "Vor dem Finanzgericht wurde nach dessen Anfrage bei mir in der Klinik X und Erörterung im Februar 2001 vom Streitwert von 1 000 DM = jetzt 511,29 EU ohne Rückfrage ausgegangen. Es wurde von keiner Seite widersprochen. Darauf haben wir vertraut." Weiter tragen die Erinnerungsführer vor, wegen der überlangen Verfahrensdauer sei eine Erinnerung an die "Wertigkeit ... der Sachverhalte und -vorträge" nicht mehr möglich. Im Übrigen hätten sie, die Erinnerungsführer, die Verfassungswidrigkeit des Steuerrechts als solches geltend gemacht. Dies müsse sich auch kostenrechtlich auswirken. Schließlich sei der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bis zum Abschluss des Verfahrens noch nicht beschieden worden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Solche Einwendungen enthalten die zur Begründung der Erinnerung eingereichten Schriftsätze der Erinnerungsführer vom 16. März und 14. April 2006 nicht. Soweit die Erinnerungsführer vorgetragen haben, sie seien --vom Finanzgericht (FG) unwidersprochen-- von einem Streitwert von 1 000 DM ausgegangen, haben sie nicht beachtet, dass der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG nach den materiellen Anträgen im Klageverfahren zu bestimmen ist. Diese Anträge sind nach dem Klagebegehren der Erinnerungsführer im Urteil des FG formuliert worden. Danach steht der Umfang des Klagebegehrens fest, ohne dass es darauf ankäme, wie lange die streitigen Sachverhalte zurückliegen. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer kann daher auch der Umstand, dass in den Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung geltend gemacht wurde, keine Auswirkung auf die Streitwertbestimmung und die Kostenfestsetzung haben.

2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N., zur Vorgängervorschrift § 8 Abs. 1 GKG a.F.) ist nicht ersichtlich.

3. Zu Recht ist auch eine Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig zu erklären, unterblieben. Als Rechtsanwalt, der sich und seine Ehefrau im Vorverfahren selbst vertreten hat, konnte der Erinnerungsführer einen solchen Antrag zwar nicht für sich, jedoch für seine Frau, die Erinnerungsführerin, stellen (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1977 IV B 3/73, BFHE 123, 9, BStBl II 1977, 767). Unterliegt jedoch der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren und werden ihm die Kosten des Klageverfahrens auferlegt, wie dies im Streitfall geschehen ist, so sind auch die Aufwendungen seines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erstattungsfähig. Deshalb erübrigt es sich, auf den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, einzugehen (s. BFH-Entscheidungen vom 23. Februar 1967 III 334/63, BFHE 88, 294, und vom 5. Februar 1974 VII B 36/73, BFHE 111, 297, BStBl II 1974, 249). Dies muss auch dann gelten, wenn die Erinnerungsführer im Klageverfahren zum Teil obsiegt haben, gleichwohl aber mit den Kosten des Verfahrens belastet wurden. Im Streitfall beschränkte sich der prozessuale Erfolg der Erinnerungsführer im Klageverfahren ohnedies auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1992 bis 1997 aus verfahrensrechtlichen Gründen. Das eigentliche Klageziel einer Änderung der Einkommensteuerbescheide haben die Erinnerungsführer nicht erreicht.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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