Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.1998
Aktenzeichen: IV E 1/97
Rechtsgebiete: GKG, EStG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 2
GKG § 14 Abs. 2
EStG § 16
EStG § 34
EStG § 3 Nr. 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit der Erinnerung wendet sich die Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in ihrer Revision gegen das Finanzamt (FA) betreffend das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... Nach Rücknahme der Revision hatte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Berufung auf § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten auf 7 602,50 DM festgesetzt.

Dagegen macht die Erinnerungsführerin geltend, der von der Kostenstelle in Höhe von 4 011 787,50 DM angesetzte Streitwert betrage in Wirklichkeit nur 802 357,50 DM. Sie habe mit der Klage begehrt, den seitens des persönlich haftenden Gesellschafters erklärten Verzicht auf Forderungen in Höhe von 4 011 787,50 DM als steuerfreien Sanierungsgewinn festzustellen und dem persönlich haftenden Gesellschafter in dieser Höhe Sonderbetriebsaufwand zuzurechnen. Demgegenüber habe das FG entschieden, der Verzicht sei in der Hauptbilanz der Gesellschaft als Einlage und in der Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters als Entnahme zu behandeln. Das habe zur Folge, daß bei den Gesellschaftern, bei denen der Verzicht zu einer Erhöhung des Kapitalkontos führe, anstelle des begehrten steuerfreien Gewinns bei Betriebsaufgabe in entsprechender Höhe ein begünstigter Aufgabegewinn gemäß §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden sei. Das rechtfertige einen Ansatz von maximal 20 % des streitgegenständlichen Gewinns.

Die Kostenstelle hat daraufhin der Erinnerungsführerin mitgeteilt, sie habe nicht berücksichtigt, daß ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliege. Die begehrte Minderung um 4 011 787,50 DM führe ausgehend von einem Steuersatz von 50 % beim tarifbegünstigen Veräußerungsgewinn der Beigeladenen zu 1 und 2 zu einer Steuer von 1 002 946 DM sowie zur entsprechenden Erhöhung des Verlustes des Beigeladenen zu 4 und einer steuerlichen Auswirkung von 2 005 893 DM, also zusammen von 3 008 839 DM.

Die Kostenstelle hat dementsprechend die Gerichtskosten auf 6 102,50 DM herabgesetzt.

Dem hält die Erinnerungsführerin entgegen, der Erlaß durch den Beigeladenen zu 4 hätte zu einem, allerdings steuerfreien Sanierungsgewinn in Höhe von 4 011 787,50 DM geführt. Entsprechend hätten sich die Kapitalkonten der Beigeladenen zu 1 und 2 erhöht. Für diese hätte das Klagebegehren daher keine einkommensteuerlichen Auswirkungen gehabt. Die Betriebsveräußerung/-aufgabe habe erst später stattgefunden. In der Sonderbilanz des Beigeladenen zu 4 wäre in Höhe des erlassenen Betrages Sonderbetriebsaufwand entstanden.

Die von der Kostenstelle vorgenommene Addition sei unzulässig, weil streitgegenständlich nur die Behandlung des Forderungsverzichts in der Sonderbilanz des Gesellschafters einerseits und in der Gesamtbilanz der Erinnerungsführerin andererseits gewesen sei. Wie bei einer zwischen Gesellschaftern streitigen Gewinnverteilung wäre hier ein Wertansatz von 50 % das Maximum.

Im übrigen reduziere sich bei der Annahme von Sonderbetriebsaufwand das Kapital des Beigeladenen zu 4 in der Ergänzungsbilanz mit der Folge eines geringeren Veräußerungsverlustes beim Ausscheiden auf null DM. Bei Annahme einer Einlage erhöhe sich das Kapitalkonto in der Gesamtbilanz mit der Folge eines höheren Veräußerungsverlustes. Außerdem sei ein Steuersatz von nur 20 % berechtigt.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg, soweit ihr die Kostenstelle durch die bereits geänderte Kostenrechnung nicht bereits abgeholfen hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 GKG kann der Kostenschuldner mit der Erinnerung geltend machen, daß die Kosten zu hoch angesetzt sind.

Zu Recht hat die Kostenstelle den Streitwert im Revisionsverfahren nach den im Klageverfahren gestellten Anträgen (§ 13 Abs. 2 GKG) bemessen. Dort hatte die Erinnerungsführerin beantragt, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 1988 aufzuheben und den Gewinn unter Berücksichtigung eines weiteren, den Beigeladenen zu 1 und 2 zuzurechnenden steuerfreien Sanierungsgewinns in Höhe von 4 011 787,50 DM und dem Beigeladenen zuzurechnenden Sonderbetriebsaufwand in derselben Höhe festzustellen. Da das FG die Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, ist mangels eines Antrages in der Revisionsinstanz der Streitwert des Klageverfahrens auch für das Revisionsverfahren maßgebend (§ 14 Abs. 2 GKG). Grund für die Klageabweisung war die Ansicht des FG, daß der Verzicht des Beigeladenen zu 4 auf seine Forderung gegen die Erinnerungsführerin steuerlich ein erfolgsneutraler Vorgang sei. Daher war einerseits § 3 Nr. 66 EStG nicht anwendbar und andererseits der begehrte Sonderbetriebsaufwand zu versagen. Auch führt die Behandlung des Vorgangs als steuerfreier Sanierungsgewinn dazu, daß durch die Erhöhung der Kapitalkonten der Veräußerungsgewinn geringer ausfällt.

Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin sind für die Höhe des Streitwerts sowohl die steuerlichen Auswirkungen der begehrten Steuerfreiheit als auch die des geltend gemachten Sonderbetriebsaufwandes zu berücksichtigen. Denn die Erinnerungsführerin hatte ihre Klage darauf gestützt, daß die Forderungen, auf die der Beigeladene zu 4 verzichtet hatte, für sie Fremdverbindlichkeiten gewesen seien, weil der Beigeladene nicht vermögensmäßig beteiligt gewesen sei und auch keinen Anspruch auf den laufenden Gewinn oder die stillen Reserven gehabt habe. Das Begehren richtete sich daher wie bei den anderen verzichtenden Gläubigern darauf, Gewinn steuerfrei zu stellen. Außerdem sollte in derselben Höhe für den Verzichtenden Aufwand als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Damit ist das Klagebegehren aber nicht mit dem Fall vergleichbar, daß die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter strittig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, BFH/NV 1993, 681). Vielmehr ist wegen der für die einzelnen Gesellschafter aus unterschiedlichen Gründen begehrten steuerlichen Auswirkung bei einem Betrag von mehreren Millionen DM der Pauschsatz von 50 % grundsätzlich angemessen (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817, und vom 23. April 1997 IV S 4/97, BFH/NV 1997, 699). Entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsführerin hätten sich einkommensteuerliche Auswirkungen für die Beigeladenen zu 1 und 2 im Streitjahr ergeben, wenn dem Revisionsbegehren stattzugeben gewesen wäre. Denn dann hätte sich der im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid erfaßte Veräußerungsgewinn der Beigeladenen zu 1 und 2 in Höhe des Betrages von insgesamt 4 011 787,50 DM vermindert. Die negativen Kapitalkonten wären durch den Sanierungsgewinn insoweit steuerfrei aufgefüllt worden. Daß die Veräußerung der Kommanditanteile im Streitjahr stattgefunden hat, ergibt sich im übrigen aus den Feststellungen des FG. Ob die Erinnerungsführerin durch den Ansatz von 25 % hinsichtlich der Auswirkung bei den Beigeladenen zu 1 und 2 beschwert ist, kann offen bleiben.

Ende der Entscheidung

Zurück