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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: IV E 1/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 14
GKG § 11 Anlage 2
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Erinnerungsführerinnen), eine GmbH & Co. KG sowie die Erbin des früheren Treuhänderkommanditisten, haben vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit geführt, in dem es um die steuerbilanzrechtliche Auswirkung der Einbringung von Grundstücken und Gebäuden unter Übernahme der hierauf ruhenden dinglichen Belastungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ging.

Die Erinnerungsführerin zu 1 (GmbH & Co. KG) wurde im Juni 1980 gegründet. Treugeberkommanditistin war u.a. die X-AG. Sie erbrachte ihre Einlage durch Einbringung von Grundstücken mit einem Wert von zusammen rd. 2,7 Mio. DM.

Die X-AG hatte seit 1978 Verluste in erheblicher Höhe erzielt. Die Einbringung des Grundbesitzes in die Erinnerungsführerin diente dazu, durch die Realisierung der in den Grundstücken ruhenden stillen Reserven den Verlust des Wirtschaftsjahres 1978/79 zu mildern. Der eingebrachte Grundbesitz war mit Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt 7 Mio. DM belastet. Die Belastung blieb nach der Einbringung bestehen.

Im Jahre 1982 wurden Versuche unternommen, die X-AG zu sanieren, die jedoch letztlich erfolglos blieben. Im Mai 1983 meldete die X-AG Konkurs an.

Die Erinnerungsführerin zu 1 hatte den von der X-AG eingebrachten Grundbesitz mit den vertraglich festgelegten Einlagewerten bilanziert. In ihrer Bilanz auf den 30. Juni 1983 bildete sie in Höhe der bei ihr angesetzten Buchwerte des Grundbesitzes eine gewinnmindernde Rückstellung für die dinglichen Haftungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern der X-AG.

Das Finanzamt (FA) löste nach einer Betriebsprüfung diese Rückstellung gewinnerhöhend auf, weil es meinte, daß die Einlagewerte des Grundbesitzes wegen der dinglichen Belastungen mit 0 DM hätten angesetzt werden müssen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das FG die Auffassung vertrat, die Einlagen seien mit den jeweiligen Buchwerten der Grundstücke zu bewerten (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 206). Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom beschließenden Senat als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die Gerichtskosten in Höhe von 4 135 DM fest, wobei sie von einem Streitwert in Höhe von 593 722 DM ausging. Das entspricht 25 v.H. des nach der Änderung durch das FG-Urteil noch streitigen Verlustes.

Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der geltend gemacht wird, es gehe aus dem im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision ergangenen Beschluß hervor, daß sich die Verluste der Erinnerungsführerin zu 1 auf die Besteuerung der X-AG infolge ihrer hohen Verluste nicht auswirken könne. Daher hätten lediglich die auf den zu 7,7 v.H. beteiligten zweiten Treugeberkommanditisten entfallenden Verluste steuerliche Auswirkung.

Hilfsweise machen die Erinnerungsführerinnen geltend, es sei anstelle des Pauschsatzes in Höhe von 25 v.H. von einem solchen in Höhe von 15 v.H. auszugehen, da der Treugeberkommanditist seinen Anteil im Laufe des Streitjahres veräußert habe.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung, der die Kostenstelle nicht abgeholfen hat, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Kostenstelle hat den Streitwert nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu Recht mit 25 v.H. der begehrten Erhöhung des steuerlichen Verlustes ermittelt.

Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert für das Revisionsverfahren ausgehend von dem Antrag des Rechtsmittelklägers (§ 14 GKG) nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen zu schätzen. Dabei sind grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts anzusetzen (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83 BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287). Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern soll zum Zweck der Streitwertfeststellung unterbleiben. Nur soweit ohne besondere Ermittlungen im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung erkennbar ist, daß der Satz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, m.w.N.; zuletzt BFH-Beschlüsse vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621, und vom 12. August 1998 IV E 1/97, nicht veröffentlicht, juris). Dabei ist in erster Linie daran gedacht, daß sich die Höhe der Einkommensteuer aus der Höhe des streitigen Gewinns selbst ergibt, wie etwa bei Gewinnanteilen über 15 000 DM, die zu einer Erhöhung des Regelpauschsatzes führen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse in BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542; vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435; vom 28. Juli 1988 IV E 1/88, BFH/NV 1989, 119; vom 7. Dezember 1988 IV E 2/88, BFH/NV 1990, 51).

Dagegen hat es die Rechtsprechung des BFH nicht als für eine Herabsetzung des Satzes von 25 v.H. ausreichend angesehen, wenn die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen durch Darlegungen der Beteiligten zu ihren persönlichen einkommensteuerlichen Verhältnissen bekanntgeworden sind. Dem Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 26. April 1994 1 Ko 6/92 (EFG 1994, 981) folgt der Senat nicht. Es soll nicht zu Ungleichbehandlungen kommen, weil einzelne Beteiligte ihre einkommensteuerlichen Verhältnisse darlegen, während andere --etwa aus Gründen des Steuergeheimnisses-- davon Abstand nehmen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rdnr. 35, "Einheitliche Gewinnfeststellung"; Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozeß, 1991, Rdnr. 447). Aus diesem Grund gibt es --sofern die Höhe des Gewinnes streitig war-- keine BFH-Entscheidung, in der der Satz von 25 v.H. herabgesetzt worden wäre (vgl. auch Zimmer/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 449). Im Senatsbeschluß vom 26. November 1985 IV E 9/85 (BFH/NV 1987, 116) wird der Satz von 25 v.H. als Mindestsatz bezeichnet.

Der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß nach den Feststellungen des FG die Treugeberkommanditistin X-AG im Streitjahr ihrerseits einen Verlust erzielte. Es stand demnach auf Grund der im Gewinnfeststellungsverfahren ermittelten Umstände fest, daß der streitige Verlust der Erinnerungsführerin zu 1 auf ihre Körperschaftsteuer 1983 keine Auswirkung haben konnte. Eine Abweichung vom Regelsatz von 25 v.H. kommt gleichwohl nicht in Betracht. Wollte man zur Erreichung einer größeren individuellen Richtigkeit der Streitwertermittlung diesem Gesichtspunkt Bedeutung beimessen, so dürfte beispielsweise auch nicht unberücksichtigt bleiben, wie sich die Verluste in den Folgejahren --etwa aufgrund von Verlustvorträgen (vgl. hierzu Zimmer/ Schmidt, a.a.O., Rdnr. 453)-- und ggf. Mantelkauf auswirken. Solche Ermittlungen sollen jedoch aus Gründen der Vereinfachung und des Steuergeheimnisses unterbleiben.

Auch der Hilfsantrag, mit Rücksicht auf den ermäßigten Steuersatz für Veräußerungsgewinne einen Pauschsatz von 15 v.H. anzuwenden, kann keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, daß Gegenstand des streitigen Gewinnfeststellungsverfahrens ein Veräußerungsgewinn gewesen wäre.

Nach § 11 GKG und der Anlage 2 zum GKG führt ein Streitwert von 593 722 DM (über 580 000 DM) zu Gerichtsgebühren in Höhe von 4 135 DM.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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