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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: IV ER -S- 2/04
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 125 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die vom VIII. Senat angenommene Abweichung liegt vor. Folgte man der Auffassung des VIII. Senats, hätte im Fall des Urteils vom 20. Juni 1985 IV R 17/83 (BFH/NV 1987, 343) überhaupt kein Gewinnfeststellungsbescheid ergehen dürfen. Es war nämlich über das Vermögen aller Gesellschafter das Konkursverfahren eröffnet worden.

Doch weicht der VIII. Senat auch noch --rechtssystematisch-- vom Urteil des IV. Senats vom 12. Dezember 1985 IV R 330/84 (BFHE 145, 495, BStBl II 1986, 408) ab. Dort war es zwar um die Feststellung eines Einheitswertes für eine KG gegangen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, ohne dass auch die Gesellschafter selbst in Konkurs gefallen waren. Doch hat der IV. Senat auch dort dem Steuerrecht Vorrang vor dem Konkursrecht eingeräumt und den Bescheid insgesamt als wirksam angesehen. Bei Anwendung der jetzt vom VIII. Senat aufgestellten Grundsätze hätte der IV. Senat zu einer Teilnichtigkeit des Einheitswert-Bescheides (im Hinblick auf die Gewerbekapitalsteuer der KG) kommen müssen. Der Bescheid hätte nur gegenüber den Gesellschaftern --im Hinblick auf deren Vermögensteuerpflicht-- als wirksam angesehen werden dürfen.

2. Der IV. Senat stimmt den Abweichungen des VIII. Senats zu. Dessen Rechtsauffassung entspricht auch dem Antwortbeschluss des IV. Senats vom 19. September 2002 auf die Anfrage des I. Senats vom 15. Mai 2002 I R 35/01. Bereits dort hat der beschließende Senat für den Fall, dass ein Bescheid konkursbefangenes und konkursfreies Vermögen betrifft, eine Teilnichtigkeit nur hinsichtlich des konkursbefangenen Vermögens (gemäß § 125 Abs. 4 der Abgabenordnung --AO 1977--) präferiert. Die nun vom VIII. Senat gefundene Untermauerung dieser Annahme überzeugt.

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