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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: IV R 13/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48 Abs. 1
FGO § 60 Abs. 3
BUNDESFINANZHOF

Klagen alle Gesellschafter einer GbR, die ohne Ausnahme persönlich klagebefugt sind, gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, ist i.d.R. davon auszugehen, daß sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen.

FGO §§ 48 Abs. 1, 60 Abs. 3

Urteil vom 19. August 1999 - IV R 13/99 -

Vorinstanz: FG München


Gründe

Der Kläger und Revisionskläger zu 2. (E.H.) betrieb bis Juni 1986 einen Großhandel. Zum 1. Juli übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf seine Ehefrau (H.H.). Weil er weiter nach außen als Firmeninhaber auftrat, ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bestand, die Revisionsklägerin zu 1.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GbR wurde bekannt, daß E.H. als Vermittler von Lieferungen in die UdSSR mitgewirkt hatte, wofür ihm 1987 Gutschriften über 149 703,85 DM und 148 727,25 DM erteilt worden waren. Die Zahlungen waren durch Schecks erfolgt, die E.H. giriert und an eine in der Schweiz ansässige Firma (X-AG) weitergeleitet hatte. Dazu erklärte E.H., er sei zugleich Repräsentant der X-AG gewesen, die im Rahmen eines Kompensationsgeschäfts für ein Viertel der Auftragssumme der Lieferung in der damaligen UdSSR gefertigte Waren abgenommen habe. Die Gutschriften seien für die X-AG bestimmt gewesen und nur irrtümlich an ihn adressiert worden.

Der Prüfer behandelte jedoch E.H. als Empfänger der Gutschriften, erhöhte entsprechend den Gewinn der GbR und rechnete den Erhöhungsbetrag E.H. als Vorabgewinn zu. Das FA erließ auf dieser Grundlage für das Streitjahr 1987 einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der GbR.

Nach erfolglosem Einspruch wurde von den Prozeßbevollmächtigten Klage "der Eheleute H. und E.H. - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts -" erhoben. Die Klage richtete sich neben dem Gewinnfeststellungsbescheid auch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid. Ausdrücklich hieß es in der Klageschrift, die Kläger klagten, was die Einkünftefeststellung anbelange, als Beteiligte des Feststellungsverfahrens und, was die Gewerbesteuer anbelange, für die Gewerbesteuerpflichtige. Mit der Klage werde geltend gemacht, daß das FA zu Unrecht den Gegenwert von zwei Schecks den Klägern bzw. der GbR zuordne.

In der mündlichen Verhandlung erhob das Finanzgericht (FG) Beweis durch Vernehmung eines Zeugen. Erstmals im Laufe dieses Termins machte der Prozeßbevollmächtigte für die Kläger geltend, eine Mitunternehmerschaft der Ehegatten liege nicht vor, und beantragte, H.H. als Zeugin dazu zu vernehmen.

Das FG folgte dem nicht und wies die Klage ab. Soweit Aufhebung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung wegen Fehlens einer Mitunternehmerschaft begehrt werde, sei der Antrag unzulässig. Die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft bestehe, sei eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage, über die im Gewinnfeststellungsbescheid entschieden werde. Die Klage habe sich zunächst nur auf die Höhe des Gewinns bezogen. Hinsichtlich der übrigen festgestellten Besteuerungsgrundlagen sei die Klagefrist verstrichen, die spätere Klage also unzulässig. Die Klage betreffend die Gewinnfeststellung werde dahin ausgelegt, daß sie sowohl für die GbR als auch für E.H. erhoben worden sei. Eine eigene Klage bzw. eine Beiladung von H.H. erübrige sich, weil die Klage hinsichtlich des Bestehens einer Mitunternehmerschaft offensichtlich unzulässig sei. Im übrigen sei die Klage unbegründet.

Der erkennende Senat hat hinsichtlich der Gewinnfeststellung mit Beschluß vom 11. November 1998 IV B 134/97 (BFH/NV 1999, 590) die Revision zugelassen.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verstöße gegen § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe zu Unrecht die Beiladung der GbR unterlassen. Unter der vom FG zugrunde gelegten Annahme, die GbR und E.H. seien Kläger, habe das FG zu Unrecht die Beiladung von H.H. zu dem die Höhe des Gewinns betreffenden Verfahren unterlassen.

Die Revisionskläger beantragen, die Vorentscheidung hinsichtlich Gewinnfeststellung 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid abweisende Urteil, soweit es die Höhe des Gewinns betrifft. Soweit das FG die Klage im Hinblick auf die Feststellung, daß eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten besteht, als unzulässig behandelt hat, wird dies mit der Revision nicht angegriffen.

2. Erheben sämtliche Gesellschafter einer GbR Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid und sind sie ohne Ausnahme persönlich klagebefugt, ist i.d.R. davon auszugehen, daß sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen. Einer weiteren Prozeßerklärung bedarf es insoweit nicht (Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1995 VIII R 20/94, BFH/NV 1996, 52, und vom 26. März 1980 I R 87/79, BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586). Dementsprechend kommt auch eine Beiladung nicht in Betracht. Im Streitfall ist der Senat --entgegen dem Beschluß über die Zulassung der Revision in BFH/NV 1999, 590-- der Auffassung, daß die Klage in diesem Sinne zu verstehen ist und die Unterscheidung in der Klageschrift zwischen Feststellungsbeteiligten und Gewerbesteuerpflichtigem keine Abweichung von der regelmäßig vorzunehmenden Auslegung als Klage für die GbR und im eigenen Namen rechtfertigt.

Das FG hätte deshalb die GbR und ihre Gesellschafter gleichermaßen als Kläger ansehen müssen. Es hat jedoch stattdessen H.H. ausdrücklich nicht als Klägerin behandelt und das Urteil nur an die GbR und E.H. gerichtet. Damit wirkt das Urteil nicht gegenüber H.H. Darin liegt ein Verfahrensfehler, der ohne weitere Sachprüfung zur Aufhebung der Vorentscheidung führen muß.

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