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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: IV R 24/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15a Abs. 4
EStG § 15a Abs. 4 Satz 5
EStG § 15a Abs. 4 Satz 6
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Stand der Sache

A, B und C sind Treuhandkommanditisten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden­ Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 8. April 2003 11 K 225/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 996). Von einer weiteren Darstellung des Sachstandes wird abgesehen, da die Treuhandkommanditisten Partner der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind.

II. Grund der Beiladung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Personengesellschaft im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben den Kommanditisten jedenfalls dann klagebefugt, wenn, wie im Streitfall, die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG verbunden worden ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, m.w.N.). Die Kommanditisten, um deren verrechenbare Verluste es geht, sind dann gemäß § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, notwendig beizuladen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1989 IV R 19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018).

Das FG hat die Notwendigkeit einer Beiladung übersehen. Der Senat holt sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nach.

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