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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: IV R 27/00
Rechtsgebiete: GG, EStG, UStG 1993


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 76 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2
BUNDESFINANZHOF

1. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

2. Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.

3. Die umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.

4. Die pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2

Urteil vom 1. März 2001 - IV R 27/00 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (DStRE 2000, 1010)


Gründe

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und Notar, die er im Streitjahr durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Den privaten Nutzungsanteil seines 1990 angeschafften Gebrauchtwagens setzte der Kläger mit monatlich 1 v.H. des Kaufpreises von 26 316 DM und damit mit 3 157,92 DM für das Streitjahr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte den Privatanteil dagegen auf der Grundlage des Listenpreises von 58 000 DM.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 1010 veröffentlicht.

Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und tragen insbesondere vor: Bei der Pauschalierung stelle das Gesetz allein auf den Listenpreis des Fahrzeugs ab und setze damit die Anschaffung eines Neuwagens voraus. Dies entspreche aber nicht der Realität, in der die Märkte für Alt- und Neufahrzeuge einander ergänzten. Weiter habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Bei Anwendung der 1-v.H.-Regelung komme es zudem zu widersinnigen, vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Folgen. So liege der Privatanteil des Kfz in ihrem, der Kläger, Fall bei ca. 70 v.H., so dass das Fahrzeug nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre. Im Übrigen habe das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer einen Privatanteil von 45 v.H. angenommen; auch dieser sei zu hoch und auf 35 v.H. zu mindern. Entgegen dem Vortrag des FA bestätige das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) ihre, der Kläger, Auffassung, weil das Gericht die Möglichkeiten einer Typisierung einschränke, wenn eine Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch benachteiligt werde.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und bei Festsetzung der Einkommensteuer 1996 den Privatanteil des Kfz mit 1 v.H. der tatsächlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. FA und FG haben die private Nutzung des klägerischen Kfz zutreffend nach der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Das Fahrzeug gehörte im Streitjahr zu dem der selbständigen Arbeit des Klägers dienenden Vermögen. Der Kläger hatte auch kein Fahrtenbuch geführt, so dass der Umfang der privaten Nutzung des Kfz nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, sondern für jeden Kalendermonat mit 1-v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen war.

a) Soweit die Kläger hiergegen einwenden, der Gesetzgeber verstoße mit dem Ansatz des Listenpreises für ein Neufahrzeug gegen den Gleichheitssatz, kann ihnen der Senat nicht folgen. Die Kläger haben damit zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung der sog. 1-v.H.-Regelung bei Verzicht auf Führung eines Fahrtenbuchs schlechthin erhoben. Insoweit macht sich der Senat die grundlegenden Ausführungen des III. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit widerlegbarer gesetzlicher Typisierungen zu Eigen und verweist daher auf die Gründe des Urteils in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273.

In Übereinstimmung mit jenem Urteil (s. II. 4. b cc der Entscheidungsgründe) sieht der Senat aber auch keinen Verfassungsverstoß darin, dass der Gesetzgeber den Listenpreis des Fahrzeugs als Maßstab für die Berechnung der privaten Nutzung gewählt hat. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Maßstab des Listenpreises beizubehalten, gleichgültig, ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Insoweit erweist sich die Regelung als folgerichtig und daher auch nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Gleichheitssatz (s. etwa Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151, zur folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen Belastungsentscheidung, und vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104/70, BVerfGE 29, 337, zum Willkürverbot).

b) Auf eine Grundrechtsverletzung kann sich der Kläger aber auch deshalb nicht berufen, weil ihm jederzeit das Wahlrecht offen stand, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln. Von Verfassungs wegen hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, aus jeder ihm zur Auswahl angebotenen Regelung die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (Entscheidungen des BVerfG vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 361, und vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Finanz-Rundschau --FR-- 1993, 157, 159, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093, 2095).

c) Schließlich trägt der Senat auch keine Bedenken, dass die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 aufgenommene Regelung zur pauschalierenden Bemessung des Privatanteils der Kfz-Nutzung in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist und daher das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht verletzt.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der "Vermittlungsausschuß ... eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen des Bundesrates sind auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluß nicht berücksichtigt worden sind" (Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, B. I. 1. c bb der Entscheidungsgründe; s. auch die Beschlüsse vom 13. Mai 1986 1 BvR 99, 461/85, BVerfGE 72, 175, 187 ff., und vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 271).

Die hier streitige Vorschrift war im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zum JStG 1996 vom 27. März 1995 (BTDrucks 13/901) und im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. April 1995 (BTDrucks 13/1173) zunächst nicht enthalten. Sie fand aber (bereits) am 28. März 1995 über einen Antrag einiger Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die "Soziale und gerechte Einkommensteuerreform 1996" (BTDrucks 13/936) Eingang in das Gesetzgebungsverfahren. Darin war als "konsequente Maßnahme zur Bekämpfung steuerlichen Mißbrauchs" u.a. ein Vorschlag enthalten zur "Änderung der pauschal unterstellten Annahme in den Einkommensteuerrichtlinien (Abschnitt 118 Abs. 2 Satz 3), daß Geschäftsfahrzeuge, die ebenfalls privat genutzt werden, i.d.R. zu 65 bis 70 % geschäftlich genutzt werden, auf 50 %" (BTDrucks 13/936, S. 15). Dieser Antrag wurde bei der ersten Lesung des JStG 1996 als Zusatztagesordnungspunkt mitberaten und an den Finanzausschuss überwiesen (Bundestag, 32. Sitzung vom 31. März 1995, Plenarprotokoll 13/32, S. 2472, 2510). Nachdem der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags den Antrag in seiner Ersten Beschlussempfehlung vom 31. Mai 1995 zunächst abgelehnt hatte (BTDrucks 13/1558, S. 9), empfahl der Finanzausschuss des Bundesrats am 23. Mai 1995 "zur Vereinfachung der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine zwingende Regelung", nämlich die 1-v.H.-Regelung einzuführen (BRDrucks 171/2/95, S. 8). Mangels einer Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat wurde die streitige Regelung dann erst aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom Bundestag am 21. September 1995 angenommen (Plenarprotokoll 13/55, S. 4581) und fand schließlich auch die Zustimmung des Bundesrats (Beschluss vom 22. September 1995, BRDrucks 520/95; zum Verfahrensablauf ausführlich s. auch die "Arbeitszimmer"-Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, A. I. 4. c bis e der Entscheidungsgründe).

Nach alledem hat der Vermittlungsausschuss die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrags nicht überschritten. Die nunmehrige Bemessung der privaten Nutzungsentnahme betrieblicher Kfz ist im Bundestag Gegenstand gegenläufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat gewesen. Das Parlament konnte deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten.

2. Aber auch soweit die Kläger auf einen vermeintlichen Widerspruch des einkommensteuerlichen Ansatzes der Nutzungsentnahme zur Bemessung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs hingewiesen haben, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Denn ebenso wie der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein brauchbarer Maßstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160), ist umgekehrt die umsatzsteuerliche Schätzung des vom Vorsteuerabzug abhängigen Verwendungseigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 --UStG--) nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen. Beide Maßnahmen sind ausdrücklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit anderen Grundsätzen.

3. Die Kläger haben schließlich noch eingewandt, die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils könne nicht ohne Einfluss auf die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebs- oder Privatvermögen bleiben. Dies wird im Schrifttum, allerdings ohne nähere Begründung, abgelehnt (vgl. etwa Urban, FR 1997, 661); das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Mai 1997 (BStBl I 1997, 562, zu Tz. 1) äußert sich zu dieser Frage nicht, setzt aber voraus, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Anwendung der typisierenden 1-v.H.-Regelung auf einen bisher dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW ebenso wenig geeignet, eine Zwangsentnahme dieses Fahrzeugs zu bewirken, wie sie umgekehrt einen Übergang zum notwendigen Betriebsvermögen rechtfertigen könnte, wenn die pauschalierende Ermittlung des privaten Anteils der Nutzung rein rechnerisch ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung ergäbe.

Ist die 1-v.H.-Regelung danach ein bloßer Berechnungsmodus und mithin ohne Einfluss auf die Entscheidung über die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen, so bleibt aber grundsätzlich die Frage, auf welcher Grundlage eine erstmalige, veränderte oder von der Finanzbehörde bestrittene Zuordnung eines Fahrzeugs zum Betriebsvermögen zu beurteilen wäre. Hier wird --wie bisher-- eigentlich nur die Führung eines Fahrtenbuchs für einen repräsentativen Zeitraum in Betracht kommen, die auch der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Verwendungseigenverbrauchs zu Grunde zu legen wäre. Die Entscheidung dieser Frage kann im Streitfall aber dahinstehen. Der Kläger hat nicht ernsthaft behauptet, dass sich der Umfang der (tatsächlichen) privaten Nutzung des PKW im Streitjahr erheblich geändert hätte. Selbst wenn man jedoch in dem pauschalierten Ansatz der Nutzungsentnahme eine Nutzungsänderung sehen wollte, bliebe das bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG Betriebsvermögen des Klägers, der seinen Gewinn im Streitjahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.

Ende der Entscheidung

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