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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: IV R 53/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck in den Streitjahren 1987 bis 1992 die Haltung des Trabrennpferds X war. Gesellschafter der Klägerin waren A und B. A hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann seit 1979 Traber gezüchtet und daraus Verluste erzielt, die einkommensteuerlich als sog. Liebhaberei keine Berücksichtigung gefunden hatten. B war Inhaber eines Trabrennstalls, aus dem er gewerbliche Einkünfte erzielte. Nachdem B im Jahr 1986 den Traber X für 8 000 DM erworben hatte, veräußerte er im Mai 1987 einen Anteil von 50 v.H. an A zum Preis von 61 683 DM. Seitdem nahm der Traber für die GbR an zahlreichen Rennen teil. Zum 31. Dezember 1995 wurde die GbR aufgelöst.

Während der Streitjahre betrugen ausweislich der Feststellungen einer Betriebsprüfung die Brutto-Erlöse aus Renneinsätzen sowie die Gewinne der GbR:

Jahr|Erlöse|Gewinne|1987|136 349 DM|61 736 DM|1988|303 618 DM|167 871 DM|1989|54 629 DM|./. 19 187 DM|1990|160 296 DM|67 680 DM|1991|527 350 DM|334 081 DM|1992|355 504 DM|193 583 DM

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte die von der Betriebsprüfung ermittelten Gewinne den Gewinnfeststellungsbescheiden zugrunde.

Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah eine Gewinnerzielungsabsicht erstmals im Jahr 1992 als gegeben an.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG ist aufgrund einer Verkennung der Feststellungslast und demzufolge unzureichender Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin in den Streitjahren keine gewerblichen Einkünfte erzielt hat.

1. Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Wird eine gewerbliche Tätigkeit von einer Personengesellschaft ausgeübt, erzielen die Mitunternehmer nur dann Einkünfte aus der Personengesellschaft, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft auf die Vermehrung des Betriebsvermögens gerichtet ist. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C. IV. 3.).

Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache und lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C. IV. 3. c). Werden über mehrere Jahre Geschäftsergebnisse erzielt, die insgesamt zu einem Gewinn führen, liegt darin ein Beweisanzeichen dafür, dass die Tätigkeit mit Gewinnabsicht ausgeübt wurde (Senatsurteile vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, m.w.N., und vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718). Dieses Beweisanzeichen kann umso schwerer entkräftet werden, je länger die Gewinnperiode tatsächlich gedauert hat.

2. Im Streitfall hat das FG nicht beachtet, dass nach den vorstehenden Grundsätzen allein die über mehrere Jahre erzielten Gewinne aus der Haltung des Trabers bereits nachhaltig dafür sprechen, dass von Anfang an eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin bestand. Schon im Jahr der Gründung der Gesellschaft im Jahr 1987 wurde ein Gewinn erzielt. Bis zum Jahr 1992 ergab sich ein Gesamtgewinn von 805 764 DM, wobei nur in einem Jahr ein vergleichsweise geringfügiger Verlust von 19 187 DM zu verzeichnen war.

Auch die übrigen vom FG festgestellten Umstände sprechen dafür, dass die Klägerin von Anfang an Gewinnerzielungsabsicht hatte. So hatte der Mitunternehmer B bis zur Gründung der Gesellschaft bereits eine Wertsteigerung des Pferdes von 8 000 DM auf ca. 123 000 DM erreicht, die nur mit künftigen Gewinnaussichten erklärt werden kann. Dass die in der Traberzucht erfahrene Mitunternehmerin A einen erheblichen Preis für den Erwerb der Beteiligung gezahlt hat, lässt ebenfalls nur den Schluss darauf zu, dass sie künftige Gewinne aus der Haltung des bereits erfolgreichen Trabers erwartete.

Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechende Umstände sind nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen. Die Erfahrungen des FG aufgrund früher entschiedener Streitfälle sowie die Erfahrungen der A aus früheren Betätigungen im Trabrennsport können nicht herangezogen werden. Die Kosten für Futter, tierärztliche Behandlung etc. gehören naturgemäß zur Haltung eines Pferdes und müssen auch nur so lange getragen werden, wie das Pferd aktiv im Trabrennsport eingesetzt wird und die Erlöse die Kosten übersteigen.

3. Bei dieser Sachlage müsste die Klägerin gewichtige Umstände vortragen und ggf. beweisen, die den Schluss darauf zulassen, dass die Erzielung von Gewinnen nach objektiven Kriterien gleichwohl unvorhersehbar war. Weil das FG von einer anderen Verteilung der Feststellungslast ausgegangen ist, hat es der Klägerin bislang keine ausreichende Gelegenheit gegeben, ihren Sachvortrag insoweit zu ergänzen. Die Sache geht deshalb an das FG zurück.

Ende der Entscheidung

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