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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: IV R 54/01
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 42
EStG § 17
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass

- zunächst das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt,

- die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen,

- die Aktien sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert werden

- und die AG nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorzunehmen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen könnte.


Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Komplementär ist die J-GmbH mit einer Einlage von 0 DM, einziger Kommanditist ist A.J. mit einer Einlage von 100 000 DM. Gegenstand des Unternehmens ist der "Handel mit Fahrzeugen, geschäftsleitende Holding". Die Klägerin hält mehrere Beteiligungen an Unternehmen. Die in den Streitjahren (1995 und 1996) erzielten Umsatzerlöse beruhen allein auf der Vermietung von Grundbesitz. Ein aktives Handelsgeschäft wurde nicht betrieben.

Mit Kaufvertrag vom 3. April 1995 erwarb die Klägerin von A.J. 14 Anteile und von dessen drei Kindern je 2 Anteile an der W-AG, Schweiz, zum Preis von insgesamt 485 000 sfr. Die Kaufpreise wurden teilweise entrichtet, indem die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten des A.J. gegenüber der W-AG in Höhe von 304 140 sfr übernahm. Im Übrigen gewährten die Verkäufer der Klägerin zur Tilgung der Kaufpreise verzinsliche Darlehen (A.J. in Höhe von 45 860 sfr, seine Kinder in Höhe von je 45 000 sfr). Bei einem Umrechnungskurs von 1,2148 aktivierte die Klägerin Anschaffungskosten in Höhe von 589 177,99 DM.

Der Erwerb entsprach einem Drittel der gesamten Aktien der W-AG. Die nicht von der Klägerin erworbenen Anteile gehörten anderen Anteilseignern --nach dem Vorbringen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamts --FA--) Schwägern von A.J. und deren Kindern.

Gegenstand des Unternehmens der W-AG war der Vertrieb elektronischer Geräte, die ihre deutsche Schwestergesellschaft, die W-GmbH & Co. KG, herstellte. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 stellte die W-AG ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein, nachdem ihre Schwestergesellschaft in Konkurs gegangen war.

Die Bilanz der W-AG zum 28. Februar 1995 wies nicht nur die bereits erwähnten Darlehensforderungen gegenüber A.J. in Höhe von insgesamt 304 140 sfr aus. Auch gegenüber den beiden anderen Hauptaktionären hatte die W-AG Darlehensforderungen in Höhe von jeweils 314 420 sfr.

Die Gesellschafterversammlung der W-AG vom 3. Mai 1995 beschloss die Ausschüttung einer "Superdividende" in Höhe von insgesamt 1 450 000 sfr und deren Verrechnung mit den gegenüber den Aktionären bestehenden Darlehensforderungen. Auf die Klägerin entfiel eine Bruttodividende in Höhe von 483 000 sfr (Nettodividende 386 400 sfr zuzüglich erstattete schweizerische Verrechnungssteuer 96 600 sfr).

Die Klägerin wies die Dividendenforderung in ihrer Bilanz zum 31. Oktober 1995 mit 582 884,40 DM aus, was dem Umrechnungskurs am Ausschüttungstag von 1,2068 entspricht.

Die Dividende wurde in der Weise ausgeschüttet, dass sie --nach Abzug der schweizerischen Quellensteuer-- mit den gegenüber A.J. bestehenden (Darlehens-)Forderungen der W-AG verrechnet wurde.

Im Anschluss an die Ausschüttung der Dividende nahm die Klägerin zwei Teilwertabschreibungen vor. In der Bilanz zum 31. Oktober 1995 minderte sie den Wert der Beteiligung an der W-AG (20 Aktien) um den Betrag von 506 041,21 DM auf 83 136,78 DM. In der Bilanz zum 31. Oktober 1996 schrieb sie die Beteiligung auf 1 DM ab. Dazu führte die Klägerin in ihrem Bilanzbericht aus, die Beteiligung sei wertlos geworden, nachdem alle Immobilien der W-AG veräußert worden seien.

In den Gewinnermittlungen der Klägerin und ihren beim FA eingereichten Feststellungserklärungen für die Streitjahre wirkten sich diese Vorgänge wie folgt aus:

 Wj. 1994/95Wj. 1995/96
Dividendenertrag 582 884,40 DM-
./. Teilwertabschreibung- 506 041,21 DM- 83 135,78 DM
./. Zinsen- 22 915,55 DM- 5 019,45 DM
  53 927,64 DM- 88 155,23 DM
  

In seinen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre ließ das FA sämtliche im Zusammenhang mit der Anschaffung der Aktien stehenden Vorgänge unberücksichtigt. Demzufolge minderte sich der für 1995 festgestellte Gewinn um 53 927 DM und der Gewinn für 1996 erhöhte sich um 88 155 DM. Das FA nahm einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) in der in den Streitjahren geltenden Fassung an, da die Anteilsübertragung nicht auf Dauer angelegt und die Beteiligung nach der Ausschüttung praktisch wertlos gewesen sei. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin den Ansatz der für die Streitjahre erklärten Gewinne. Zur Begründung trug sie vor, ab dem Tag des Kaufvertrages seien ihr alle mit dem Eigentum an den Aktien verbundenen Folgen wirtschaftlich zuzurechnen; dies folge aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527). Auch nach der Verrechnung mit den Darlehensforderungen habe das Gesellschaftsvermögen der W-AG noch erhebliche Vermögenswerte aufgewiesen. Hinzu kämen gerichtlich eingeklagte Forderungen in Höhe von über 300 000 sfr, die in der Bilanz noch nicht ausgewiesen gewesen seien. Die Erfolgsaussichten seien zu diesem Zeitpunkt positiv eingeschätzt worden. In der Bilanz zum 29. Februar 1996 seien noch liquide Mittel in Höhe von 157 000 sfr vorhanden gewesen.

Ziel der Anteilsübernahme durch die Klägerin sei gewesen, die wesentlichen Beteiligungswerte der Familie J. in der als Holdinggesellschaft fungierenden Klägerin zu halten. Insbesondere würden dort Anteile an Gesellschaften und Grundvermögen, das zum Teil an die Beteiligungsgesellschaften vermietet sei, gehalten. Die Anteilsübernahme sei nicht --wie vom FA behauptet-- kurzfristig, sondern auf Dauer angelegt gewesen. Sie habe auch nichts damit zu tun gehabt, dass die W-AG die aktive Tätigkeit zum Übernahmezeitpunkt im Wesentlichen eingestellt gehabt habe. Die Klägerin halte die Beteiligung auch heute noch.

Es sei auch weder zum Zweck der Anteilsübertragung eine neue Gesellschaft gegründet worden, noch sei die Gesellschaft kurzfristig nach Übertragung der Anteile liquidiert worden. Die Familie J. sei an der W-AG nur zu einem Drittel beteiligt gewesen und habe deshalb dort ihren Willen nicht durchsetzen können. Gegenüber den übrigen Gesellschaftern hätten Interessengegensätze bestanden.

Das FA hat demgegenüber geltend gemacht, der Vortrag der Klägerin, dem zufolge die W-AG nach der Verrechnung mit den Darlehensforderungen noch erhebliche Vermögenswerte gehabt habe, stehe im Widerspruch zu der Begründung ihrer Teilwertabschreibung im Wirtschaftsjahr 1995/96. Ihrem Klagevorbringen widersprächen auch die die Ausschüttung betreffenden Ausführungen des für die W-AG tätigen Treuhand- und Revisionsbüros in dessen Schreiben vom 26. März 1998. Dort heiße es wörtlich:

"Zu diesem Zeitpunkt befand sich die W-AG in einer faktischen Liquidation. Die Gesellschaft führte keine dem Gesellschaftszweck entsprechenden Tätigkeiten mehr aus. Gleichzeitig bestanden erhebliche Darlehen gegenüber den Aktionären. Um diese Darlehen zurückzuführen, wurde die Superdividende beschlossen. Die Nettodividende wurde in der Folge mit den Darlehenskonten verrechnet. Dieser Schritt wurde nötig, da sich die Gesellschaft wie schon vorab erwähnt in einem liquidationsähnlichen Zustand befand und erhebliche Darlehensausstände bestanden. Die W-AG schüttete über Jahrzehnte keine Dividenden aus, sondern es wurden jeweils Darlehensbezüge der Aktionäre getätigt. Die Generalversammlung beschloss somit auf den 3. Mai 1995 die Situation zu bereinigen."

Seit Gründung der W-AG und während der gesamten aktiven Zeit hätten sich die Anteile ausschließlich im Privatvermögen der Gesellschafter befunden. Dabei sei es nie zu einer Versteuerung von Kapitalerträgen gekommen, weil die Liquiditätsüberschüsse der W-AG den Gesellschaftern stets in Form von Darlehen zugeflossen seien. Dass für die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse von Anfang an steuerliche Gesichtspunkte eine maßgebliche Rolle gespielt hätten, zeige sich auch dadurch, dass alle drei beteiligten Familienstämme jeweils durch Einbeziehung der Kinder wesentliche Beteiligungen i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vermieden hätten. Auch das weitere Vorgehen sei bei allen drei Familienstämmen gleich gewesen. So seien die übrigen Aktien am selben Tag wie die der Familie J. an eine X-GmbH verkauft worden, an der die beiden anderen --mit A.J. verschwägerten-- Hauptgesellschafter beteiligt seien.

Die Ausschüttung der Superdividende habe zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung festgestanden. Das ergebe sich aus den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Kindern ihres Kommanditisten vom April 1995 bezüglich der Kreditierung des für die Anteilsübertragung vereinbarten Kaufpreises. In diesen Verträgen sei geregelt, dass eine Tilgung der Darlehen aus der Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer vorgenommen werden könne. Die schweizerische Verrechnungssteuer könne jedoch nur entstehen, wenn Ausschüttungen vorgenommen würden.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil vom 10. Juli 2001 2 K 1204/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1474). Es vertrat die Ansicht, jedes der Gestaltungselemente sei für sich genommen steuerlich zulässig gewesen. Die Mutmaßung des FA, dass die Gesamtgestaltung auf einem von vornherein gefassten Plan basiere, finde im Sachverhalt keine Stütze. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aufgrund des Inhalts der Akten sei es nicht als erwiesen anzusehen, dass die Gesellschafter, die die Aktien jahrelang im Privatvermögen gehalten hätten, von vornherein die gewählte Gestaltung geplant und deshalb über viele Jahre hinweg auf die Ausschüttung von Dividenden verzichtet hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass in der im Streitjahr 1995 vorgegebenen Situation eine steuerlich günstige Gestaltung gewählt worden sei.

Der Streitfall weise eine Parallele zu dem vom BFH mit Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95 (BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90) entschiedenen Sachverhalt auf. Wenn der BFH in diesem Urteil fordere, dass der Erwerb der Aktien auf Dauer angelegt sein müsse, so könne dieses Kriterium im Streitfall nicht entscheidend sein; denn die Aktien seien im Anschluss an die Ausschüttung praktisch wertlos gewesen.

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.

Zur Begründung weist das FA darauf hin, dass zwar --in Übereinstimmung mit dem FG-Urteil-- die einzelnen Gestaltungselemente des Streitfalls steuerlich anzuerkennen seien. Das FG habe allerdings nicht in ausreichendem Maße die Gesamtumstände des Falles beachtet, die auf eine planvolle Gestaltung mit dem Ziel der steuerfreien Vereinnahmung der von der W-AG erzielten Gewinne gerichtet gewesen seien.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Das FA hat die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien der W-AG stehenden Vorgänge bei der Klägerin zu Recht unberücksichtigt gelassen.

1. a) Nach § 42 Satz 1 AO 1977 kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m.w.N.). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342; Senatsurteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607). Dient die Gestaltung hingegen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit beurteilt werden (BFH-Urteile vom 30. November 1989 IV R 97/86, BFH/NV 1991, 432; in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).

b) Fälle, in denen die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft ihre Anteile verkauft haben, um den Wert des Gesellschaftsvermögens nicht im Wege einer steuerpflichtigen Dividende, sondern als steuerfreien Veräußerungsgewinn zu vereinnahmen, waren mehrfach Gegenstand der BFH-Rechtsprechung. Es handelt sich um ein unter dem Namen "Anteilsrotation" bekanntes Gestaltungsmodell.

Das FG-Urteil beruft sich auf das Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90, demzufolge die entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine GmbH zwecks Verrechnung von künftig auszuschüttenden Beteiligungserträgen mit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung jedenfalls dann nicht missbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 ist, wenn die Anteilsübertragung auf Dauer angelegt ist. Demgegenüber ist nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserlöses nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO 1977, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung ihre geschäftliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, ihr gesamtes Vermögen faktisch (durch darlehensweise Überlassung) an die Gesellschafter verteilt ist und der mit dem Erwerber der Anteile vereinbarte "Kaufpreis" durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der GmbH zu entrichten ist. Nach den Grundsätzen des letztgenannten Urteils ist die von der Klägerin, ihrem Kommanditisten A.J. und dessen Kindern gewählte Gestaltung rechtsmissbräuchlich.

2. a) Der von der Klägerin, ihrem Kommanditisten und seinen Kindern gewählte Weg war zur Erreichung des gewollten wirtschaftlichen Ziels ungewöhnlich. Für die Veräußerer bestand das wirtschaftliche Ziel der Transaktion darin, ihren Anteil am Vermögen der nicht mehr aktiv tätigen, faktisch in Liquidation befindlichen W-AG zu erlangen. Der Weg, auf dem dieses Ziel ohne Umweg hätte erreicht werden können, bestand in der Liquidation der AG mit anschließender Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Für sich genommen war der gewählte Weg des Anteilsverkaufs zur Erreichung dieses Zweckes nach der Wertung des Steuerrechts nicht ungewöhnlicher als der der Liquidation. Das wird deutlich aus der Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG, der zufolge die Rückzahlung des Gesellschaftsvermögens anlässlich der Liquidation einer Kapitalgesellschaft wie eine Anteilsveräußerung behandelt wird. Im Streitfall kommt jedoch hinzu, dass A.J. ebenso wie seine beiden Schwäger, die mit ihm zusammen Hauptgesellschafter der W-AG waren, die Gewinne der Gesellschaft über Jahre hin --nach dem unbestrittenen Vortrag des FA während der gesamten Dauer des Bestehens der W-AG-- nicht hatten ausschütten lassen, sondern die durch die Gewinne erzielten freien Geldmittel als Darlehen vereinnahmt hatten. Wenn sie dann nicht etwa die Darlehen mit Gewinnausschüttungen verrechneten, sondern ihre Aktien gegen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten veräußerten, so war dieser Weg ungewöhnlich. Dieser Betrachtungsweise steht das BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97 (BFHE 196, 128) nicht entgegen. Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung begründet eine "Anteilsrotation" in der Person der Erwerberin der veräußerten Geschäftsanteile jedenfalls dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen beherrschenden Einfluss ausüben können. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich in derartigen Fällen jedenfalls beim fremden Erwerber regelmäßig um ein Geschäft handeln wird, von dem er sich einen nicht nur steuerlichen Vorteil verspricht. Im Streitfall besaß A.J. als einziger am Gesellschaftskapital beteiligter Gesellschafter jedoch einen beherrschenden Einfluss auf die Klägerin. Nur dadurch ist zu erklären, dass die Klägerin für die Aktien eine Kaufpreisverpflichtung in (etwa) der Höhe der erwarteten Bruttodividende einging, die sie teilweise durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten ihres Kommanditisten A.J. tilgte, teilweise bis zur Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestundet erhielt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses davon hätte ausgehen können, durch den Erwerb der Aktien über die Ausschüttung der bisher thesaurierten Gewinne hinaus auch an anderen Vermögenswerten der W-AG teilzuhaben. Dem steht allerdings entgegen, dass nach den Feststellungen des FG die Aktien nach der Ausschüttung praktisch wertlos waren. An diese Feststellung ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrenrügen gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der in erster Instanz obsiegende Beteiligte hat die Möglichkeit, die Feststellungen des FG mit der sog. Gegenrüge anzugreifen, wenn diese im Revisionsverfahren zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis führen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 75, m.w.N.). Gegenrügen müssen allerdings die allgemeinen Anforderungen erfüllen, die an Verfahrensrügen gestellt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Revisionserwiderung vorgetragen, sie sei beim Erwerb davon ausgegangen, über die tatsächlich vorgenommenen Ausschüttungen hinaus noch weitere Gelder aus dem Gesellschaftsvermögen zu erhalten. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, für die Richtigkeit dieser Behauptung Beweis angeboten zu haben. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist auch nicht so substantiiert, dass sich dem FG eine Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Umstände des Streitfalles sprechen vielmehr für die Richtigkeit der finanzgerichtlichen Feststellungen. Die Klägerin hat die Aktien mit Vertrag vom 3. April 1995 erworben. Der Beschluss über die Gewinnausschüttung wurde am 3. Mai 1995 gefasst. In der Bilanz auf den 31. Oktober 1995 schrieb die Klägerin die Beteiligung an der W-AG bis auf einen Restbetrag in Höhe von 83 136 DM ab. Im Folgejahr wurde auch dieser Betrag bis auf einen Erinnerungsposten in Höhe von 1 DM abgeschrieben. Die Anschaffungskosten für die Beteiligung lagen nur um 2 000 sfr über dem Bruttobetrag der einen Monat später ausgeschütteten Dividende (Nettoertrag zuzüglich zu erstattende schweizerische Verrechnungssteuer), waren also offensichtlich an der Höhe der zu erwartenden Ausschüttung orientiert. Angesichts dieser Umstände hätte die Klägerin darlegen müssen, worauf sich ihre beim Kauf angeblich bestehende Erwartung, weitere Bezüge von der W-AG zu erhalten, gestützt hat. Dazu genügt nicht, dass sie auf die Höhe des im Februar 1995 ausgewiesenen Eigenkapitals hinwies, das die Summe der den Aktionären gewährten Darlehen (932 980 sfr) um 793 102 sfr überstieg. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, um welche Vermögensgegenstände es sich hierbei gehandelt und welchen Wert sie ihnen im April 1995 zugemessen hat. Denn wenn die W-AG abgesehen von den Gesellschafterdarlehen im April 1995 noch über Vermögenswerte von 793 102 sfr verfügt hätte, hätte sich die Teilwertberichtigung im Oktober 1995 nicht allein mit der Ausschüttung der Superdividende, die bis auf die Steuererstattung den Gesellschafterdarlehen entsprach, rechtfertigen lassen. Ebenso wenig war es ausreichend, wenn die Klägerin auf eine gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzforderung gegen einen Angestellten hingewiesen hat. Auch insoweit hätte dargelegt werden müssen, worum es sich im Einzelnen gehandelt hat, in welchem Stadium sich der angebliche Rechtsstreit befand und auf welche Umstände sich die Erfolgsaussichten stützten. Das alles hätte die Klägerin auch wissen müssen, wenn es tatsächlich Gegenstand ihrer Überlegungen beim Erwerb gewesen wäre.

Nach alledem stellte sich die Transaktion zwischen der Klägerin, A.J. und dessen Kindern ebenso als bloßes "Hin und Her" dar wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729. Verständige Parteien wären nicht in dieser Weise vorgegangen. Demgegenüber erscheint es unmaßgeblich, dass die Klägerin nicht speziell zum Zweck des Anteilserwerbs gegründet worden ist und dass sie nach Ausschüttung der Superdividende nicht wieder liquidiert wurde.

b) Die gewählte Gestaltung sollte der Steuerminderung dienen. Das folgt daraus, dass die drei miteinander verwandten bzw. verschwägerten Hauptgesellschafter der W-AG ihre Kinder in der Weise an der Gesellschaft beteiligt hatten, dass sie keine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG mehr besaßen, dass sie in der Folgezeit keine Gewinnausschüttungen beschlossen, sondern sich die freien Mittel der AG als Darlehen auszahlen ließen, und dass sie schließlich alle ihre Aktien an eine nahe stehende Gesellschaft veräußerten. Anders als in der Revisionsbegründung angedeutet, hätte die Besteuerung der Superdividende auch nicht dadurch vermieden werden können, dass die W-AG liquidiert worden wäre. Allerdings gehörten nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der bis zur Änderung durch das Steuersenkungsgesetz 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) geltenden Fassung Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer Körperschaft anfielen, nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig war. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG regelte aber nur die --durch das damals geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren bedingte-- Steuerpflicht von Kapitalrückzahlungen, nicht dagegen die Ausschüttung von Kapitalerträgen. Letztere fallen unter die Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das gilt auch für Dividenden, die auf Gewinnen beruhen, die vor Fassung des Liquidationsbeschlusses angefallen sind, jedoch nach der Beschlussfassung ausgeschüttet werden. Das Gesetz hat dem dadurch Rechnung getragen, dass Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossen sind (vgl. Wrede in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Anm. 324; Wassermeyer in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. D 6). Sie fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 EStG, in dem die Rückzahlung von Gesellschaftsvermögen anlässlich der Liquidation wie eine Anteilsveräußerung behandelt wird (§ 17 Abs. 4 Satz 3 EStG; vgl. auch Eilers/R. Schmidt in HHR, a.a.O., § 17 EStG Anm. 336 f.; Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 17 Rz. 121). Daraus folgt, dass auch Gewinne einer ausländischen Körperschaft, die vor Fassung des Liquidationsbeschlusses angefallen sind, aber erst nach der Beschlussfassung ausgeschüttet werden, beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner als Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sind und nicht als Kapitalrückzahlung lediglich bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG wie ein Veräußerungsgewinn besteuert werden (vgl. z.B. Eilers/R. Schmidt in HHR, a.a.O., § 17 EStG Anm. 336 f.; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. D 2, D 35). Soweit im Schrifttum (Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 20 EStG Rz. 204) eine andere Auffassung vertreten werden sollte, könnte der Senat dieser nicht folgen. Wenn nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Besteuerung von liquidationsbedingten Kapitalrückzahlungen auf die Leistungen inländischer Körperschaften beschränkt wurde, so hängt das damit zusammen, dass nur inländische Körperschaften dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren unterlagen. Nur bei ihnen war es daher gerechtfertigt, auch Bezüge der Besteuerung zu unterwerfen, die nicht aus Gewinnausschüttungen herrührten.

c) Die gewählte Gestaltung war auch nicht durch außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen. Die Klägerin konnte --wie vorstehend unter 2. a ausgeführt-- aus der Transaktion keinen eigenen rechtlichen Vorteil ziehen. Andere außersteuerliche Gründe sind nicht ersichtlich. Wenn die vorliegende Gestaltung gewählt wurde, weil eine Liquidation im Jahre 1995 wegen des schwebenden Prozesses nicht in Betracht kam, so ist dies unerheblich, weil --wie bereits unter 2. b ausgeführt-- die Ausschüttung der "stehen gelassenen" Gewinne auch im Falle einer Liquidation steuerpflichtig gewesen wäre.

3. Die Steuerfestsetzung des FA ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Satz 2 AO 1977 a.F.). Für den Streitfall heißt das, dass der Klägerin einerseits die von der W-AG ausgeschüttete Dividende nicht zuzurechnen, andererseits die Berechtigung zu den vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Anschaffungskosten der Beteiligung zu versagen ist.

Ende der Entscheidung

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