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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: IV R 6/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Arzt und seine Ehefrau, erwarben 1989 zum Preis von 273 000 DM je zur Hälfte ein Erbbaurecht an einem mit einem Ferienhaus bebauten Grundstück in X. Das Grundstück gehört zu einem in mehreren Bauabschnitten errichteten Sport- und Ferienpark, der nach den Verhältnissen des Jahres 1989 aus einem Feriendorf mit 44 Ferienhäusern und ... verschiedenen anderen Häusern mit insgesamt 800 Übernachtungsplätzen besteht. Das Gebiet ist bauplanungsrechtlich als Feriengebiet ausgewiesen; eine Nutzung zum Dauerwohnen ist unzulässig.

Die Ferienhäuser wurden von einer Verwaltungsgesellschaft (GmbH) im Auftrag und für Rechnung der Eigentümer hotelmäßig an laufend wechselnde Gäste vermietet. Die GmbH unterhielt zu diesem Zweck eine ständig besetzte Rezeption und beschäftigte zwei Hausmeister sowie eine größere Zahl von Reinigungskräften. Über die Ergebnisse der Vermietung rechnete die GmbH mit den einzelnen Eigentümern ab. Nach den zugrunde liegenden Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen zog sie von den Vermietungseinnahmen zum einen die den Objekten direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten), zum anderen die von allen Eigentümern zu tragenden Gemeinkosten der Anlage (Poolkosten) ab. Spätestens seit 1989 glichen die Eigentümer im Wege einer Poolverrechnung Mehr- oder Mindereinnahmen aus der unterschiedlichen Belegung der einzelnen Objekte aus.

Auch das Ferienhaus der Kläger wurde in der beschriebenen Form an wechselnde Gäste vermietet. Sie selbst nutzten es --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- nicht.

In den Jahren 1989 bis 1995 erklärten die Kläger aus der Vermietung des Ferienhauses Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --teilweise entgegen den Angaben im Urteil des Finanzgerichts (FG)-- wie folgt ermittelten:

 JahrBetriebseinnahmenBetriebsausgabenEinkünfte
 DMDMDM
1989021 470./. 21 470
199050 058114 418./. 64 360
119119 12552 569./. 33 444
199214 70461 094./. 46 390
199318 212116 244./. 98 032
19943 41937 592./. 34 173
19953 73224 730./. 20 998
Summe109 250428 127./. 318 867

Bei den Betriebseinnahmen handelt es sich um die von der GmbH aufgrund des Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages ausgezahlten Bewirtschaftungsüberschüsse. In den Betriebseinnahmen des Jahres 1990 sind neben einem Bewirtschaftungsüberschuss von 9 712 DM Vorsteuererstattungen in Höhe von 40 346 DM enthalten. Die Betriebsausgaben entfielen im Wesentlichen auf Absetzungen für Abnutzung --AfA-- (bis 1993 unter Einschluss von Sonderabschreibungen nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) in Höhe von insgesamt 140 883 DM), Schuldzinsen und Erbbauzinsen.

Für das Streitjahr (1996) erklärten die Kläger Einkünfte in Höhe von ./. 21 916 DM, die sich aus Betriebseinnahmen in Höhe von 3 737 DM und Betriebsausgaben in Höhe von 25 653 DM zusammensetzten. Die Betriebsausgaben entfielen in erster Linie auf Schuldzinsen (19 980 DM), Erbbauzinsen (2 500 DM) und AfA auf das Gebäude (1 878 DM).

Für die Folgejahre erklärten die Kläger Einkünfte in Höhe von ./. 20 599 DM (1997), ./. 23 340 DM (1999) und ./. 25 029 DM (2000). Für 1998 gaben sie keine Feststellungserklärung ab. Im Klageverfahren bezifferten die Kläger die Einkünfte dieses Jahres mit ./. 28 510 DM und die Einkünfte des Jahres 2001 mit ./. 25 000 DM.

Zum 1. Februar 2002 wurde das Ferienhaus im Rahmen eines Dauermietverhältnisses für 540 € monatlich vermietet. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 22. November 2004 erklärten, musste das Mietverhältnis wegen einer von der Ordnungsbehörde erlassenen Untersagungsverfügung wieder beendet werden.

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß festgestellt hatte, stellte er sich später auf den Standpunkt, dass die Betätigung der Kläger ab dem Jahr 1996 als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen sei, und hob den hinsichtlich der Frage der Einkunftserzielungsabsicht vorläufig ergangenen Feststellungsbescheid auf. Durch einen weiteren Bescheid stellte das FA die in dem Gebäude enthaltenen stillen Reserven zum 31. Dezember 1995 auf 187 508 DM fest. Dabei legte es einen geschätzten gemeinen Wert von 270 000 DM und einen Restbuchwert von 82 492 DM zugrunde. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.

Mit dem gegen den negativen Feststellungsbescheid eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass das FA die Gewinnerzielungsabsicht zu Unrecht verneint habe. Im Zeitpunkt des Erwerbs hätten die seinerzeit schon bewirtschafteten Objekte Gewinne abgeworfen. In den Jahren 1986 bis 1991 seien die Belegungszahlen in X kontinuierlich gestiegen. Durch den Wegfall der innerdeutschen Grenze hätten sich die Gegebenheiten grundlegend verändert. Die Auslastung der Anlage liege nur noch bei ca. 30 v.H. Das Feriengebiet habe nicht zum Dauerwohnen genutzt werden dürfen. Eigene Versuche, das Ferienhaus zu veräußern, seien seit fünf Jahren erfolglos geblieben.

Zum Nachweis dafür, dass sie das Objekt mit Gewinnerzielungsabsicht erworben haben, legten die Kläger eine --offenbar aus dem Jahr 1992 stammende-- Rentabilitätsberechnung des Initiators für ein Appartement vor. Hieraus leiteten sie für ihr Ferienhaus eine Rendite von 19 v.H. p.a. auf das eingesetzte Eigenkapital ab.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 2004 15 K 160/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1764 veröffentlicht.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die auf die Verletzung materiellen Rechts und sinngemäß auch auf Verfahrensfehler gestützt ist.

Die Kläger beantragen,

das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und das FA unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 27. April 1999 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2001 zu verpflichten, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21 916 DM gesondert und einheitlich festzustellen und ihnen je zur Hälfte zuzurechnen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob bei der gewerblichen Vermietung von Ferienhäusern anfallende Verluste einkommensteuerlich anzuerkennen sind, stets die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist (nachfolgend unter 1.). Die vom FG festgestellten Tatsachen reichen indes nicht für die Annahme aus, die Kläger hätten im Streitjahr (1996) aus persönlichen Gründen und Motiven gehandelt und daher keine steuerlich beachtlichen Verluste aus Gewerbebetrieb erlitten (nachfolgend unter 2.).

1. a) Die Kläger haben das streitige Ferienhaus im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens vermietet. Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, und vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383). Das FG hat für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

b) Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die --wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge-- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

c) Die Kläger können sich nicht auf die Rechtsprechung des IX. Senats des BFH berufen, der zufolge bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen ist (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, sowie vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914). Diese Rechtsprechung betrifft allein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die vorliegend streitigen gewerblichen Einkünfte (§ 15 EStG). Die Einkünfteerzielungsabsicht bestimmt sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791). Die Rechtsprechung des BFH zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung knüpft an die Typik einer die bloße Gebrauchsüberlassung nicht überschreitenden Vermietungstätigkeit an. Demgegenüber ist die gewerbliche Überlassung von Ferienwohnungen dadurch gekennzeichnet, dass sie wegen der jeweiligen individuellen Gestaltung der steuerbaren Tätigkeit für eine Typisierung weit weniger geeignet ist. Aus diesen Gründen hat der BFH die Revision gegen das in dem Parallelverfahren des Niedersächsischen FG ergangene Urteil vom 2. Dezember 2003 8 K 10406/01 (EFG 2004, 1665) nicht zugelassen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 VIII B 67, 68/04, BFH/NV 2005, 2181; ähnlich BFH-Beschluss vom 17. August 2005 III B 170/04, BFH/NV 2006, 80, unter 3.a der Gründe). Der erkennende Senat schließt sich dem an.

2. a) Lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen, so können einzelne Umstände dabei einen Anscheinsbeweis liefern (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb der Gründe). Zu diesen Anhaltspunkten gehören längere Verlustperioden in der Vergangenheit. Allerdings kann aus der --im Streitfall gegebenen-- objektiv negativen Gewinnprognose nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv keinen Totalgewinn erzielen wollte. Ein solcher --vom Steuerpflichtigen widerlegbarer-- Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.

b) Das FG hat nicht festgestellt, dass die Kläger bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Ferienhauses keine Gewinnerzielungsabsicht hatten. Es hat dies vielmehr offengelassen und sich auf die Aussage beschränkt, es habe nicht festzustellen vermocht, dass die Kläger im Streitjahr (d.h. sieben Jahre nach Erwerb) --noch-- die Absicht der Gewinnerzielung verfolgt hätten. Dem ist im Ausgangspunkt insoweit zuzustimmen, als bei einer Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht später einsetzen oder wegfallen kann mit der Folge, dass auch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit später beginnt oder wegfällt (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1) der Gründe).

c) Ist die Gewinnerzielungsabsicht für ein Jahr zu beurteilen, dem --wie im Streitfall-- eine mehrjährige Verlustperiode vorausgegangen ist, können die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336). Demgemäß spricht nach der Entscheidung des Senats in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.a der Gründe) das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, unter 3.a der Gründe, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist und die deswegen nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten als Liebhaberei eingeordnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, zu einer freiberuflichen Tätigkeit). Denn ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellungen persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Im zweiten Rechtsgang wird das FG festzustellen haben, welche persönlichen Gründe oder Motive für die Annahme oder die Fortführung der gewerblichen Vermietung des Ferienhauses in Betracht gekommen sein können. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Gewinnerzielungsabsicht im Zeitpunkt des Beginns der verlustbringenden Tätigkeit

Hierzu hat das FG bisher --aus seiner Sicht konsequent-- keine Feststellungen getroffen (s.o. unter II.2.b).

aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist zu vermuten, dass persönliche Motive für die Hinnahme der Verluste ausschlaggebend sind, wenn die Verluste aus der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft herrühren, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, unter II.3.b der Gründe; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A.II.2.b der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, zu modellhaften Verlustzuweisungsverträgen über Rinderfarmen in Paraguay). Diese Vermutung gilt im Streitfall allerdings nicht. Die Kläger haben sich nicht in einer Weise betätigt, die der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft im genannten Sinne vergleichbar wäre. Von einer Verlustzuweisungsgesellschaft kann nicht bereits allein deswegen gesprochen werden, weil Steuervergünstigungen in Form von Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A.II.3. der Gründe; vgl. auch Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 23. Juli 1992, BStBl I 1992, 434). Der BFH hat in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass andernfalls die wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der diesbezüglichen steuerlichen Subventions- und Lenkungsnormen unterlaufen würden (BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2.e der Gründe). Daher kann den Klägern nicht wegen der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem ZRFG vorgehalten werden, sie hätten die Verluste aus Gründen der Steuerersparnis in Kauf genommen oder gar beabsichtigt. Den Klägern drohten bei Aufnahme der gewerblichen Vermietungstätigkeit nicht nur Buchverluste, sondern echte Vermögenseinbußen, wie sie später tatsächlich auch entstanden sind. Ist das jedoch der Fall, so stellt die Möglichkeit, anfallende Verluste mit positiven Einkünften zu verrechnen, für sich genommen kein Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht dar (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1447, 1451).

bb) Den Klägern kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie sich nicht in ausreichendem Maße über die Ertragsaussichten ihrer Investition erkundigt hätten. Entgegen der in der Einspruchsentscheidung des FA vertretenen Auffassung kann ein Investor, der sich in einer Ferienhausanlage in seiner unmittelbaren Umgebung engagiert, was die einzuholenden Erkundigungen angeht, nicht mit jemandem verglichen werden, der als Nichtlandwirt beabsichtigt, Farmland in Paraguay zu erwerben. Zudem weisen die Einnahmen, deren Rückgang allein für die nachhaltige Verlustsituation maßgeblich war, deutliche Einbrüche ab dem Jahr 1994 (fünf Jahre nach der Investitionsentscheidung) auf. Das deutet mehr auf eine unzutreffende Einschätzung der Vermietungschancen als auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin.

b) Persönliche Motive für die Fortführung der gewerblichen Vermietungstätigkeit trotz jahrelanger Verluste

aa) Darauf, ob die Kläger zu Beginn der gewerblichen Vermietungstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben, kommt es nicht an, wenn die zunächst bestehende Gewinnerzielungsabsicht spätestens im Streitjahr nicht mehr bestand. Hiervon ist das FG ausgegangen. Es hat seine dahingehende Entscheidung darauf gestützt, dass es mangels substantiierten Vortrags der Kläger Bemühungen um die umgehende Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit nicht habe feststellen können. Die Kläger rügen zwar in diesem Zusammenhang, dass das FG den als Zeugen angebotenen Makler A nicht gehört habe. Gleichwohl fehlt es an einer zulässigen Verfahrensrüge. Die Kläger haben nämlich nicht vorgetragen, dass sie die Nichtvernehmung bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, in der sie sachkundig vertreten waren, gerügt hätten (zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Urteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 103 und § 120 Rz 69, m.w.N. aus der jüngeren Rechtsprechung).

bb) Das Fehlen von ausreichenden Bemühungen um die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit reicht allein jedoch nicht aus, um der Klage den Erfolg zu versagen.

Sind an die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, auch keine hohen Anforderungen zu stellen (s.o. unter II.2.c), so müssen solche Motive jedoch zumindest möglich sein.

cc) Allerdings können persönliche Motive für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in den vorangegangenen Jahren nicht nur Buchverluste, sondern echte Verluste erlitten hat. Dem stehen die vorstehenden Ausführungen (unter II.3.a) zur Bedeutung des Drohens echter Verluste bei der Aufnahme der verlustbringenden Tätigkeit nicht entgegen. Die beiden Situationen unterscheiden sich insoweit, als bei Aufnahme der Tätigkeit lediglich zu fragen ist, wie sich der Steuerpflichtige die künftige Entwicklung der Betriebsergebnisse vorstellt, während bei Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige auf entstandene jahrelange Verluste angemessen reagiert hat, die Verluste bereits eine Höhe erreicht haben können, die für derartige Prognosen keinen Raum mehr lässt.

dd) Persönliche Gründe oder Motive im vorgenannten Sinn kommen in Betracht, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich wäre, aber unterbleibt, weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für den Steuerpflichtigen per saldo finanziell günstiger ist. Ob diese Möglichkeit besteht, bedarf jedoch der Feststellung durch das FG. Es genügt nicht, dass das FG keine Gegenmaßnahmen des Steuerpflichtigen festgestellt hat (BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b cc der Gründe).

Als persönliches Motiv käme beispielsweise in Betracht, dass der Steuerpflichtige das zur Finanzierung der Einkunftsquelle eingesetzte Darlehen nicht zurückzahlt, um die dadurch gewonnene Liquidität zum Zweck der persönlichen Lebensführung zu verwenden, die Zinsen, mit denen er diese Liquidität "bezahlt", jedoch steuerlich absetzt. Möglicherweise will das FA auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hinweisen, wenn es betont, die Kläger hätten das zur Finanzierung des Hauses aufgenommene Darlehen erst nach 12 Jahren zurückgezahlt. Indessen sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger die Darlehensrückzahlung, die nach ihren Angaben mittels einer Kapitallebensversicherung erfolgen sollte, aus Gründen der Lebenshaltung hinausgeschoben hätten.

ee) Das FG wird im zweiten Rechtsgang die bisher fehlenden Feststellungen treffen. Zugleich werden die Kläger jedoch Gelegenheit haben, auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgelegten Unterlagen darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie sich nachhaltig um eine Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit bemüht haben, diese Bemühungen wegen der Unverkäuflichkeit des Objektes jedoch keinen Erfolg hatten.

ff) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu dem Ergebnis kommen, dass das Unterhalten des Ferienhauses in den Streitjahren wegen des Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wird es weiter zu klären haben, inwieweit die auf die betrieblichen Bankkredite entfallenden Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei noch steuerlich zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.2. der Gründe). Es wird insoweit feststellen müssen, in welchem Umfang der Zinsaufwand auf solche im Zeitpunkt des Übergangs zum Liebhabereibetrieb vorhandenen und ablösbaren Verbindlichkeiten entfällt, die mit dem in diesem Zeitpunkt erzielbaren Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivvermögens nicht hätten getilgt werden können.

Ende der Entscheidung

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