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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: IV R 8/95
Rechtsgebiete: EStG, MGV


Vorschriften:

EStG § 14
EStG § 16
EStG § 55 Abs. 6
MGV § 7
BUNDESFINANZHOF

Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt

Zur Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe eines Grünlandbetriebs sind die gemeinen Werte des Grund und Bodens und der Milchreferenzmenge dem nach § 55 Abs. 1 EStG pauschalierten Wert des Grund und Bodens gegenüberzustellen; in diesem Fall ist die Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht isoliert auf den Grund und Boden anzuwenden (Einheitsbetrachtung).

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 6 MGV § 7

Urteil vom 5. März 1998 - IV R 8/95 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG




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