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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: IV R 84/05
Rechtsgebiete: UmwStG 1995, FVG


Vorschriften:

UmwStG 1995 § 4 Abs. 6
UmwStG 1995 § 14
FVG § 17 Abs. 1
FVG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --die X-KG-- betreibt ein Schifffahrtsunternehmen. Sie ist aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 11. Juni 1996 gemäß § 14 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994 in der für das Streitjahr (1996) geltenden Fassung (UmwStG 1995) mit Wirkung zum 1. Januar 1996 durch formwechselnde Umwandlung aus der X-GmbH hervorgegangen. Einzige Kommanditistin der Klägerin ist die B-KG, die im Januar 1996 sämtliche Anteile an der X-GmbH für einen Kaufpreis von 38 Mio. DM erworben hatte.

Aus der (formwechselnden) Umwandlung ergab sich ein Übernahmeverlust der B-KG von 25 949 652 DM (= 12 150 000 DM [bilanzielles Eigenkapital der X-GmbH zum 31. Dezember 1995] abzüglich 38 099 652 DM [Anschaffungskosten der B-KG einschließlich Nebenkosten]). In Höhe dieses Verlusts stockte die Klägerin nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 die Buchwertansätze der übergegangenen Wirtschaftsgüter (WG) auf; hierzu gehörten u.a. sieben Schiffe sowie Schiffscontainer. Zum 31. Dezember 1996 hat die X-KG die Ergänzungsbilanz dahin fortentwickelt, dass die Aufstockungsbeträge für vier Schiffe, die zum 31. Dezember 1995 nur noch mit ihren Schrottwerten ausgewiesen waren, zu 100 v.H. sowie für die übrigen drei Schiffe, deren Restnutzungsdauer erst 1997 ablief, zu 50 v.H. abgeschrieben wurden (Absetzung für Abnutzung --AfA-- insgesamt 12 357 293 DM); für die Container wurde ein Abschreibungssatz von 58,68 v.H. zugrunde gelegt (AfA insgesamt: 1 935 406 DM). Hieraus ergab sich --lt. Gewerbesteuererklärung 1996-- ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4 440 031 DM.

Das zunächst zuständige Finanzamt (FA A) folgte dieser Beurteilung unter Hinweis auf Tz. 04.35 i.V.m. Tz. 04.04 und 04.05 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1998 IV B 7 -S 1978- 21/98 (BStBl I 1998, 268) nicht. Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid 1996 vom 2. Juli 1998 ging es von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2 110 345 DM aus und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 199 717 DM sowie die Gewerbesteuer auf 938 669 DM fest. Hierbei schätzte es die Restnutzungsdauer der Schiffe (Baujahr zwischen 1973 und 1982) auf vier Jahre sowie diejenige der Container auf drei Jahre und gewährte demgemäß Abschreibungen in Höhe von 25 v.H. (Schiffe) sowie 33 v.H. (Container) der Ergänzungsbilanzansätze zum 1. Januar 1996.

Hieran hielt das FA A auch in dem während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 25. Mai 1999 fest, mit dem der Gewinn 1996 aufgrund zwischen den Beteiligten nicht mehr streitiger Fragen auf 2 074 160 DM und der Gewerbesteuermessbetrag auf 197 907 DM sowie die Gewerbesteuer auf 930 162 DM gemindert wurden.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erachtete zwar eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums für sachlich geboten; dabei ließ es aber angesichts des Verböserungsverbots offen, ob --wie in der Literatur vertreten-- der bisherige AfA-Satz auf die Ergänzungsbilanzwerte anzuwenden oder --wie vom FA A angenommen-- die Restnutzungsdauer der WG neu zu bestimmen sei (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 57).

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sowie den Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1996 vom 25. Mai 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 1999 dahin zu ändern, dass der Messbetrag ohne Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb auf 28 582 DM festgesetzt wird.

Das FA A beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat das der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA M--) mitgeteilt, dass er aufgrund Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) zuständig geworden sei.

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Aufgrund der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 FVG ergangenen Verordnung vom 6. September 2005 ist das FA M für Verfahren zuständig geworden, die vor dem 1. Oktober 2005 vom FA A begonnen worden sind. Damit ist ohne Unterbrechung des Revisionsverfahrens ein gesetzlicher Beklagtenwechsel durch Organisationsakt eingetreten; eine --im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässige-- Klageänderung (§ 123 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 FGO) ist hiermit nicht verbunden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438, und vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 122 Rz 3, § 123 Rz 1).

2. Die Revision ist nicht begründet.

Wie der Senat in der Sache IV R 73/02 (betreffend Gewinnfeststellung 1996) mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat, sind --auch bei formwechselnder Umwandlung-- in Fällen der Aktivierung eines Übernahmeverlusts die linearen Abschreibungen (hier: für Schiffe und Container) auf der Grundlage einer Neuschätzung der Restnutzungsdauern zu bestimmen (§ 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 3 UmwStG 1995). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung jenes Urteils verwiesen.

Nach diesen Grundsätzen ist bis 31. Dezember 1998 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35) auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags zu verfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995). Die Sache ist damit spruchreif und die Revision zurückzuweisen (vgl. auch insoweit Urteil IV R 73/02).

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