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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: IV S 13/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 5
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 1999, mit dem das FG die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bejaht hatte, "außerordentliche Beschwerde" eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom heutigen Tag IV B 146/99 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 1999 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den Vorsitzenden gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Az. IV S 13/99) gestellt.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 FGO. Gericht der Hauptsache ist der BFH nur, soweit er als Revisionsgericht zu entscheiden hat, nämlich über die Revision gegen das den Steuerverwaltungsakt bestätigende FG-Urteil. Der BFH entscheidet dabei nur mittelbar über den Steuerverwaltungsakt selbst. Für die unmittelbare Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsaktes ist der BFH dagegen nicht zuständig (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1986 V S 6/86, BFH/NV 1987, 778; vom 9. Juli 1991 VII S 12/91, BFH/NV 1992, 314). Der BFH kann demzufolge über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Gericht der Hauptsache nur dann entscheiden, wenn das FG eine die Instanz abschließende Sachentscheidung getroffen hat (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 132; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Anm. 125).

Im Streitfall hat das FG bisher nur entschieden, daß es für die Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobenen Klagen zuständig ist. Der Senat könnte im Rahmen der hiergegen eingelegten außerordentlichen Beschwerde --deren Zulässigkeit unterstellt-- lediglich darüber entscheiden, ob diese Entscheidung des FG rechtsfehlerfrei ergangen ist. Hat die FG-Entscheidung Bestand, so ist das FG als Gericht der Hauptsache für die Aussetzung der Vollziehung zuständig, weil von seiner Seite bisher in der Sache selbst noch keine Entscheidung ergangen ist. Würde der Senat dagegen --wie von der Antragstellerin beantragt-- die Entscheidung des FG mit der Begründung aufheben, der Finanzrechtsweg sei nicht gegeben, so wäre zwar das FG nicht Gericht der Hauptsache, aber auch der BFH wäre für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag unzuständig, weil Rechtsschutz --auch einstweiliger Rechtsschutz-- nur durch die ordentlichen Gerichte zu erlangen wäre.

Der Senat entscheidet in der für Beschlüsse vorgeschriebenen Besetzung (§ 10 Abs. 3 FGO). Zwar kann nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO in dringenden Fällen der Senatsvorsitzende allein entscheiden. Angesichts des Umstandes, daß der beim BFH gestellte Aussetzungsantrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, erschien eine Entscheidung durch den Vorsitzenden indessen nicht angezeigt. Selbst wenn man im Streitfall von einem dringenden Fall ausginge, führte eine Entscheidung des Senats nicht zu einer nennenswerten Verzögerung des Rechtsstreits, so daß die Entscheidung durch den Vorsitzenden auch unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit nicht geboten erscheint.



Ende der Entscheidung

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