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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2001
Aktenzeichen: IV S 14/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klageverfahren (Az. VI 109/96 alt) des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1990 und 1992 bis 1994 setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 15. Juni 1999 aus, weil sich der Antragsteller lediglich durch solche Feststellungen als beschwert ansah, die auf entsprechenden Grundlagenbescheiden des Finanzamts (FA) beruhten, die ihrerseits mit der Klage angefochten waren.

Durch Beschluss vom 4. September 2001 hob das FG den 1999 ergangenen Beschluss auf, weil ein anderer Senat des FG durch Urteil vom 29. November 2000 die Klage gegen die Grundlagenbescheide rechtskräftig abgewiesen habe. Die Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1990 und 1992 bis 1994 würden nunmehr unter dem Az. VI 236/2001 fortgeführt.

Mit dem am 21. September 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) als Telefax eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. September 2001 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm zu seiner Vertretung Rechtsanwalt X beizuordnen. Er gab an, in "dieser Sache" (= wegen der Grundlagenbescheide) eine Verfassungsbeschwerde eingelegt zu haben, über die noch nicht entschieden worden sei. Gleichfalls als Telefax übermittelte er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. September 2001.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist insofern wirksam gestellt, als er per Telefax übermittelt wurde; er hätte auch zu Protokoll einer Geschäftsstelle (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 117 Abs. 1, § 121 und § 129a der Zivilprozessordnung --ZPO--) erklärt werden können. Der Senat geht weiter davon aus, dass die in den per Telefax übermittelten Schriftsätzen wiedergegebene Unterschrift die des Klägers ist. Ob indes die für einen wirksamen Antrag erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers (§ 117 Abs. 2 ZPO) den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, bleibt dahingestellt.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Antragsteller formgerecht dargelegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der von ihm beabsichtigten Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zweifel daran bestehen, weil die für einen wirksamen Antrag auf PKH notwendig beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 1998 XI S 13/98, BFH/NV 1999, 649) dem erkennenden Senat nicht im Original vorliegt und daher nicht sicher ist, ob der Antragsteller die Erklärung --wie erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442; vom 25. Mai 1999 VII S 13/99, BFH/NV 2000, 51; vom 10. Juli 1997 XI S 9/97, BFH/NV 1998, 79)-- selbst unterzeichnet hat.

Jedenfalls verspricht der beabsichtigte Rechtsbehelf keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller bezweifelt selbst nicht, dass der vom FG für die Aufhebung der ursprünglich angeordneten Verfahrensaussetzung (§ 74 FGO) angegebene Grund, die --rechtskräftige-- Abweisung der Klage gegen die Grundlagenbescheide, gegeben ist. Er macht zwar geltend, in dieser Sache sei über die eingelegte Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden worden, gibt aber weder das Aktenzeichen an, unter dem die Verfassungsbeschwerde anhängig sein soll, noch hat er seinem Antrag eine Kopie der Beschwerdeschrift beigefügt. Doch würde auch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des --etwa-- angefochtenen Urteils nicht hemmen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1736).

Die Entscheidung des Senats löst keine Gerichtskosten aus (vgl. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO).



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