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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: IV S 2/01
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, BpO, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
AO 1977 § 193 Abs. 1
BpO § 4 Abs. 2 Satz 1
FGO § 69
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller betreibt seit 1. Juli 1991 ein im Wege der Hofübergabe übernommenes Weingut in A und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 1997 bei dem Antragsteller für die den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1991/92, 1992/93, 1993/94, 1994/95 eine Außenprüfung durchgeführt hatte, ordnete er am 6. Juni 2000 die Durchführung einer weiteren, die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 und die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 betreffende Außenprüfung an. Das FA stützte die Anordnung dieser Außenprüfung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) 2000 und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2. Mai 1997 IV A8 -S 1450- 9/97 (BStBl I 1997, 576). Unstreitig lagen die Voraussetzungen für die Einstufung des Weinguts als Großbetrieb mit einem steuerlichen Gewinn über 160 000 DM zum maßgebenden Stichtag vor.

Einspruch und Klage gegen die Anordnung der Außenprüfung, mit der der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Größenmerkmale für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Großbetriebe geltend machte, hatten keinen Erfolg. Einen Antrag auf Aussetzung der Prüfungsanordnung vom 6. Juni 2000 wies das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 11. Januar 2001 zurück, ohne die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen.

Mit Einlegung der vom FG zugelassenen Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil hat der Antragsteller beim Senat unter Hinweis auf seine Revisionsbegründung beantragt, "die Vollziehung der Betriebsprüfung nach § 69 FGO bis zur Entscheidung des Rechtsstreites auszusetzen". Er ist der Auffassung, die von der Finanzverwaltung aufgestellten Kriterien für die Einstufung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Großbetriebe seien verfassungswidrig. Die zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und gewerblichen Betrieben, insbesondere Fertigungsbetrieben, andererseits gegebenen Unterschiede rechtfertigten es nicht, land- und forstwirtschaftliche Betriebe bereits bei steuerlichen Gewinnen von über 160 000 DM regelmäßigen Anschlussprüfungen zu unterwerfen, denen vergleichbare Gewerbebetriebe nicht unterlägen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Betriebsprüfungsanordnung vom 6. Juni 2000 auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag ist unzulässig. Denn nachdem das FG bereits über einen entsprechenden Antrag des Antragstellers entschieden hat, wäre ein erneuter Antrag nur unter denjenigen Voraussetzungen statthaft, unter denen nach § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Änderung der ergangenen Entscheidung verlangt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

1. Ist ein Steuerverwaltungsakt Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens, so kann das Gericht der Hauptsache nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO dessen Vollziehung unter bestimmten Umständen aussetzen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen worden, so kann das Gericht außerdem die erfolgte Vollziehung aufheben (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Gericht der Hauptsache ist der BFH, wenn der angefochtene Verwaltungsakt Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist (Beschlüsse des BFH vom 23. Januar 1985 I S 4/84, BFH/NV 1987, 385, und vom 14. August 1997 X B 108/97, BFH/NV 1998, 68).

Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erwächst nicht in materielle Rechtskraft (s. etwa Senatsbeschluss vom 10. August 1978 IV B 41/77, BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584). Das Gericht der Hauptsache kann daher einen einmal ergangenen Beschluss jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO). Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Dadurch wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 69 FGO Tz. 166). Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492, und vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115).

2. Die hiernach zu fordernden Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist es den Akten zu entnehmen, dass im Anschluss an die Aussetzungsentscheidung des FG Umstände eingetreten oder erkennbar geworden wären, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgeblichen Rechtslage bewirken könnten. Das finanzgerichtliche Urteil selbst ist kein solcher Umstand und wird vom Antragsteller auch nicht als solcher angeführt. Ebenso wenig hat der Antragsteller geltend gemacht, vor dem FG bestimmte Umstände ohne Verschulden nicht vorgebracht zu haben. Er beruft sich vielmehr allein auf seine Revisionsbegründung und wiederholt damit lediglich sein bisheriges Vorbringen.

Der Antrag ist deshalb abzulehnen, ohne dass in diesem Verfahren auf die sachliche Berechtigung des Begehrens des Antragstellers eingegangen werden könnte.

Ende der Entscheidung

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